TE UVS Steiermark 2003/04/07 30.15-18/2003

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Veröffentlicht am 07.04.2003
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Renate Merl über die Berufung des Herrn G K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K K, G, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz, Sozialamt vom 16.12.2002, GZ.:

A 5-18/8-2002, Ref. 16, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er sei der in § 32 des Stmk. Sozialhilfegesetzes normierten Verpflichtung, jede Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverzüglich dem Sozialamt anzuzeigen, nicht nachgekommen. Gemäß § 42 leg cit wurde über ihn eine Geldstrafe von ? 200,-- verhängt.

In seiner dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte der Beschuldigte ein, er habe seit August 2001 Sozialhilfe zur Sicherung seines Lebensunterhaltes bezogen, da er damals über kein eigenes Einkommen verfügte. Die Behörde habe es als erwiesen angenommen, dass er ab Februar 2002 Einkünfte bezog, indem er Hostessenwohnungen zur Verfügung stellte. Dies entspreche jedoch nicht den Tatsachen. Er sei im gegenständlichen Zeitraum keiner anderen entgeltlichen Tätigkeit nachgegangen und habe auch keinerlei meldepflichtige Einkünfte bezogen. Da mit dem angefochtenen Bescheid lediglich eine ? 200,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist zur Entscheidung über die Berufung das nach der Geschäftsverteilung des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark zuständige Einzelmitglied berufen. Auf Grund des vorliegenden Akteninhaltes ist von nachstehendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen:

Herr K stellte am 07.08.2001 einen Antrag auf Sozialhilfe, da er nach der Verbüßung seiner letzten Haftstrafe in der J J hilfsbedürftig im Sinne des Stmk. Sozialhilfegesetzes war. Das Sozialamt des M G bezahlte darauf hin für den Monat August Miete und Kaution sowie ab dem 11.09.2001 eine richtsatzgemäße Sozialhilfe. Im Laufe des Jänners 2002 erlangte das Sozialamt auf Grund mehrerer Anrufe und schriftlicher Meldungen der Bundespolizeidirektion G Kenntnis von dem Umstand, dass Herr K im Verdacht stand, mehrere Wohnungen Prostituierten zur Verfügung zu stellen und als Zuhälter Einkünfte zu beziehen. Diese Meldungen wurden auch der Presse zugespielt (Artikel in "D N G" vom 31.01.2002). Das Sozialamt des M G stellte darauf hin jegliche Zahlungen aus dem Titel der Sozialhilfe an Herrn K mit Ende Jänner 2002 ein. Zusätzlich erging per 25.07.2002 die Weisung an das Strafreferat der belangten Behörde, gegen Herrn G K ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Stmk. Sozialhilfegesetzes einzuleiten. Die belangte Behörde erließ darauf hin den am 30.07.2002 abgefertigten Ladungsbescheid mit folgendem Tatvorwurf: Sie sind als Empfänger von Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes der im § 32 des Stmk. Sozialhilfegesetzes normierten Verpflichtung, die Änderung Ihrer Einkommensverhältnisse unverzüglich dem Sozialamt anzuzeigen, nicht nachgekommen. Dieser Tatvorwurf wurde in unveränderter Form auch in das nunmehr angefochtene Straferkenntnis übernommen. Der Berufungswerber erschien am 21.08.2001 zu einer Einvernahme bei der belangten Behörde und erhielt dabei unter anderem erstmals Kenntnis davon, auf welchen Zeitraum sich der Tatvorwurf bezog. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus Nachstehendes: Gemäß § 32 Stmk. Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 29/1998 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung haben Empfänger von Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes jede Änderung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse, auf Grund welcher Art und Ausmaß der Hilfe neu zu bestimmen oder die Hilfe einzustellen, wäre unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Gemäß § 42 leg cit begeht unter anderem eine Verwaltungsübertretung, wer der Anzeige- und Rückerstattungspflicht (§ 32) nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Diese Verwaltungsübertretung ist mit einer Geldstrafe bis zu ? 3.634,-- zu bestrafen. Im Anlassfall ist zunächst zu prüfen, wann der Lauf der Verfolgungsverjährungsfrist beginnt. Da das Stmk. Sozialhilfegesetz keine Sonderregelung betreffend die Verjährungsfrist enthält, kommt die 6-Monatsfrist des § 31 Abs 2 VStG zur Anwendung. Gemäß § 32 Stmk. Sozialhilfegesetz sind jegliche Änderungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, welche für die Bemessung der Sozialhilfe relevant sind, unverzüglich anzuzeigen. Bei der Verletzung der Meldepflicht im Sinne dieser Bestimmung handelt es sich um ein Dauerdelikt. Die Verjährungsfrist beginnt vom Zeitpunkt der Beendigung des strafbaren Verhaltens an zu laufen, das heißt, wenn die Meldung (verspätet) erstattet wird, aber auch dann, wenn die zuständige Stelle nachträglich auf andere Weise von dem anzuzeigenden Umstand erfährt. Verwiesen sei in diesem Zusammenhang auf die vergleichbare Bestimmung des § 33 ASVG (auch dort hat die Anmeldung zur Sozialversicherung unverzüglich zu erfolgen) und die dazu ergangene Lehre und Rechtsprechung (T/W, Allgemeine Sozialversicherung, ASVG 1994, Fußnote 1 zu § 111; sowie mehrere Entscheidungen des UVS zu dieser Bestimmung). Im Anlassfall hat die belangte Behörde erstmals im Jänner 2002 durch mehrere Anzeigen der Bundespolizeidirektion G Kenntnis davon erlangt, dass Herr K im Verdacht steht, Einkünfte aus der Vermietung von Hostessenwohnungen sowie der Zuhälterei zu beziehen. Da der Berufungswerber diese Einkünfte vehement bestreitet, kann dies auf Grund des vorliegenden Akteninhaltes nicht ohne weiteres als erwiesen angenommen werden. Für den Beginn der Verjährungsfrist ist im Gegenstandsfall somit im Zweifel spätestens jener Zeitpunkt maßgeblich, in welchem die Auszahlung der Sozialhilfe eingestellt wurde. Da Herr K ab 01.02.2002 keine Leistung aus dem Titel der Sozialhilfe mehr bezog unterlag er ab diesem Zeitpunkt auch nicht mehr der Meldepflicht des § 32 Stmk. Sozialhilfegesetz. Die 6-monatige Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs 2 VStG läuft daher ab diesem Zeitpunkt und endet somit mit Ablauf des 01.08.2002. Der Ladungsbescheid der belangten Behörde wurde somit am 30. Juli 2002 gerade noch rechtzeitig vor Beginn der Verjährungsfrist abgefertigt. Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Bescheides, wenn er nicht auf Einstellung lautet, unter anderem die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Der den Deliktstatbestand erfüllende Sachverhalt muss mit allen rechtserheblichen Merkmalen konkretisiert umschrieben werden. Dazu zählt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls auch die Angabe der Tatzeit. Handelt es sich, wie im vorliegenden Fall, um ein Dauerdelikt sind Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch des Bescheides anzuführen (VwGH 08.09.1981, 81/05/0052, 27.06.1989, 89/04/0002 uva). Im vorliegenden Fall enthält der Ladungsbescheid vom 29.07.2002 keinerlei zeitliche Anknüpfungspunkte. Es lässt sich aus diesem Tatvorwurf nicht entnehmen, von wann bis wann Herr K Sozialhilfe bezogen hat und somit überhaupt die Anzeigepflicht des § 32 Stmk. Sozialhilfegesetz bestand. Die Formulierung "Sie sind als Empfänger von Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes ..."

entspricht am 29.07.2002 nicht mehr den Tatsachen, da die Auszahlung der Sozialhilfe an Herrn K zu diesem Zeitpunkt schon längst eingestellt war. Weiters fehlen im Tatvorwurf jegliche, wenigstens ungefähre zeitliche Angaben dahingehend, ab wann Herr K jene meldepflichtigen Einkünfte aus der Wohnungsvermietung und Zuhälterei bezogen hat. Die belangte Behörde hätte zB das Datum einer oder mehrerer polizeilicher Überprüfungen anführen können, die im Akt ohnedies enthalten sind. Dass Herr K am 21.08.2002 niederschriftlich befragt wurde und, wie sich aus seiner Aussage ergibt, zumindest zu diesem Zeitpunkt auch wusste, auf welchem Zeitraum sich der Tatvorwurf bezieht, nämlich August 2001 bis einschließlich Jänner 2002, vermag diesen Fehler der belangten Behörde nicht zu sanieren, da die Beschuldigteneinvernahme außerhalb der Frist für die Verfolgungsverjährung erfolgte. Es war daher das Verwaltungsstrafverfahren wegen bereits eingetretener Verfolgungsverjährung gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen. Da bereits auf Grund der Aktenlage ersichtlich war, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 51e Abs 2 Z 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung abgesehen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Sozialhilfe Anzeigepflicht Dauerdelikt Verfolgungsverjährung Zeitpunkt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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