TE UVS Tirol 2007/11/12 2007/K7/1047-2

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Veröffentlicht am 12.11.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch seine Kammer 7, bestehend aus dem Vorsitzenden Dr. Christoph Purtscher, dem Berichterstatter Mag. Albin Larcher und dem weiteren Mitglied Mag. Barbara Glieber, über die Berufung des Herrn A. S., XY-Weg 40, J., vertreten durch Dr. M. T. und Dr. C. W., Rechtsanwälte in K., XY-Gasse 5, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 02.10.2006, Zahl GV-538-2006, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Text

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 02.10.2006, Zahl GV-538-2006, wurde Herrn A. S. Folgendes zur Last gelegt:

?Sie haben die mit Bieterbewilligung, Zahl IIIb2-Gv-Ex-5966/4, vom 28.02.1995 erteilten Auflagen, innerhalb eines Jahres ab Erteilung eines Zuschlages in der erneuten Versteigerung der Liegenschaften in EZ XY GB J., bestehend aus Gst XY, XY, XY, XY, XY, XY (landwirtschaftlich genutzte Flächen bzw Waldungen) sowie Bp XY (Futterstall, nicht mehr existent), XY und XY (Futterställe), und in EZ XY GB J., Hof ?O.?, bestehend aus Gst XY, XY, XY, XY, XY, XY und XY (landwirtschaftlich genutzte Flächen bzw Waldungen) sowie Bp XY (Stadel, nicht mehr existent) und Bp XY (Wohn- und Wirtschaftsgebäude ?J. Nr XY?) auf die zu versteigernde Liegenschaft aufzuziehen und auf dieser Liegenschaft nachhaltige Selbstbewirtschaftung mit ortsüblicher Viehhaltung auf mindestens 10 Jahre durchzuführen, schuldhaft nicht erfüllt.?

Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 36 Abs 1 lit b iVm § 20 Abs 3 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 begangen, weshalb über ihn gemäß § 36 legcit eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 4.360,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden) verhängt wurde.

Dieses Straferkenntnis wurde vom Beschuldigten am 28.02.2007 persönlich übernommen.

 

Gegen diese Entscheidung hat der rechtsfreundlich vertretene A. S. fristgerecht Berufung erhoben und ausgeführt wie folgt:

?Mit Schreiben vom 19. 6. 2006 wurde der Berufungswerber darüber in Kenntnis gesetzt, dass gegen ihn ein Verwaltungsstrafverfahren behängt und er wurde zur Rechtfertigung aufgefordert. Der Aufforderung zur Rechtfertigung ist zu entnehmen, dass dem Beschuldigten zur Last gelegt werde, die Auflage, innerhalb eines Jahres ab Zuschlagserteilung auf die dort näher bezeichnete Liegenschaft aufzuziehen, schuldhaft nicht erfüllt zu haben. Mit dem nun vorliegenden Erkenntnis wird dem Berufungswerber unter anderem zur Last gelegt, die Auflage nicht erfüllt zu haben, auf der im Zwangsversteigerungsverfahren erworbenen Liegenschaft nachhaltig Selbstbewirtschaftung mit ortsüblicher Viehhaltung auf mindestens zehn Jahre durchzuführen. Der Berufungswerber war vor Zustellung des Straferkenntnisses nicht darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass wegen dieses Schuldvorwurfes gegen ihn ein Verfahren eingeleitet wäre. Er erhielt keine Gelegenheit zur Rechtfertigung, sohin kein Parteiengehör. In diesem Zusammenhang verstößt das Verfahren sohin gegen grundlegende Pfeiler des österreichischen Rechtssystems im Allgemeinen und des allgemeinen Verwaltungsrechtes und des Verwaltungsstrafrechtes im Besonderen, weshalb es ebenso wie der darauf gestützte Bescheid nichtig ist.

Gemäß § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Gemäß § 2 (richtig: Abs 2) der genannten Bestimmung beträgt die Verjährungsfrist bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Gemäß § 3 (richtig: 36) Abs 2 Tiroler Grundverkehrsgesetz in der geltenden Fassung beginnt die Verjährung im Falle des Absatz 1 lit b der genannten Bestimmung, der in gegenständlichem Fall herangezogen wird, mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.

Laut dem von der Behörde erster Instanz, wenngleich teils unzutreffend, teils unzureichend, festgestellten Sachverhalt ist der Beschuldigte im Jahr 2004 auf die Liegenschaft XY-Weg 40 in J. aufgezogen. Damit erfüllt er zumindest seit dem Jahr 2004 die ihm erteilte Auflage, auf die ersteigerte Liegenschaft aufzuziehen. Die erste Verfolgungshandlung in diesem Zusammenhang war die an den Berufungswerber gerichtete Aufforderung zur Rechtfertigung vom 19.6.2006. Selbst wenn man unzutreffenderweise davon ausginge, dass Herr A. S. vor dem Jahr 2004 nicht auf die Liegenschaft aufgezogen wäre, so hätte die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes vor weit mehr als sechs Monaten vor der ersten Verfolgungshandlung seitens der Behörde stattgefunden. Es ist sohin Verjährung eingetreten. (Die Verjährungsfrist wäre selbst dann längst abgelaufen, wenn man von der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 19.5.2006 als erste Verfolgungshandlung der Behörde ausginge, obwohl diese Aufforderung wider besseres Wissen an die Adresse XY-Straße 95 in K. gerichtet wurde, obwohl amtsbekannterweise der Berufungswerber dort längst nicht mehr seinen Hauptwohnsitz hatte.) Insofern, als dem Beschuldigten sohin das Unterlassen des Aufziehens vor dem Jahr 2004 zur Last gelegt würde, ist Verjährung eingetreten.

Die Behörde erster Instanz vertritt zu Unrecht folgende Rechtsansicht: Der von ihr festgestellte Sachverhalt, wonach der Berufungswerber im Jahr 2004 auf die Liegenschaft XY-Weg 40 in J. aufgezogen ist, wäre rechtlich dahingehend zu würdigen, dass der Berufungswerber die Auflage auf die ersteigerte Liegenschaft O., Adresse XY-Weg 40, J., aufzuziehen, nicht erfüllt hätte! Hier liegt schon vom bloßen Wortlaut her ein klarer und unüberbrückbarer Widerspruch vor. Mit Aufzug auf die Liegenschaft hat der Berufungswerber selbstverständlich auch die entsprechende Auflage erfüllt. Der Begründung, wonach die Auflage des Aufzuges sich ausschließlich auf die Bauparzelle XY und nicht auf die Bauparzelle XY beziehe, entbehrt jeder Grundlage. Weder ist der Auflage im Rahmen der Bieterbewilligung zu entnehmen, dass der Berufungswerber als Ersteher in das Wohnhaus auf Bauparzelle XY einziehen müsste, noch wäre eine derartige Vorgabe mit der Zielsetzung der entsprechenden Bestimmungen des Grundverkehrsrechtes zu vereinen: Es ist unerfindlich, worin ein öffentliches Interesse darin bestehen sollte, dass ein die Liegenschaft selbst bewirtschaftender Eigentümer die Bewirtschaftung von einer Bauparzelle aus vornimmt anstelle von einer wenige 100 m davon entfernten anderen Bauparzelle!

Die Auflage des Aufzuges auf die Liegenschaft ist sohin seit zumindest mehr als zwei Jahren erfüllt, sodass sich ein näheres Eingehen darauf, dass der Berufungswerber längst vorher dort seinen Hauptwohnsitz begründet hat und die Aufzugspflicht damit erfüllt, erübrigt.

Es wurde bereits weiter oben aufgezeigt, dass das Verfahren und der darauf gestützte Bescheid im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Unterbleibens der Selbstbewirtschaftung nichtig ist. Dessen ungeachtet sei kurz auch inhaltlich auf diesen Punkt eingegangen:

Ermittlungen der Behörde haben ergeben, dass der landwirtschaftliche Betrieb ?O.? in Relation zu seiner flächenmäßigen Größe einen ortsüblichen Bestand an Rindern aufweist. Damit ist klargestellt, dass eine Bewirtschaftung mit ortsüblicher Viehhaltung gewährleistet ist. Entgegen den Ausführungen der Behörde erster Instanz liegt aber auch Selbstbewirtschaftung vor. Aus der Aussage des Berufungswerbers, die sich in jedem Punkt als richtig und in keiner Weise als unglaubwürdig erweist, ergibt sich, dass er selbst von allem Anbeginn an Vieh auf der Liegenschaft gehalten hat und sich auch selbst darum gekümmert hat. Zu diesem Zweck hatte er im Zeitraum nach der Zuschlagserteilung im Versteigerungsverfahren bis Oktober 2004 immer wieder in einem Zimmer im Wohnhaus auf Grundstück .6 übernachtet und ist ansonsten jeweils zugereist. Seit Oktober 2004 lebt der Berufungswerber ausschließlich und ganzjährig auf der Liegenschaft und betreut seine Tiere. Lediglich zur Unterstützung und aushilfsweise zog und zieht er teilweise F. L. heran. Dieser Sachverhalt wäre bei richtiger Würdigung der vorliegenden Beweisergebnisse ergänzend festzustellen gewesen. Es ergibt sich daraus die Erfüllung des Kriteriums der Selbstbewirtschaftung. Auch unter Zugrundelegung des von der Behörde erster Instanz festgestellten Sachverhaltes ist eine Nichterfüllung der dem Berufungswerber auferlegten Auflagen nicht abzuleiten: Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis normiert § 2 Tiroler Grundverkehrsgesetz nicht, dass Selbstbewirtschaftung nur dann vorläge, wenn der land- oder forstwirtschaftliche Betrieb oder die land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke durch den Eigentümer, Pächter oder Fruchtnießer selbst oder zusammen mit erforderlichen land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmern bewirtschaftet wird oder werden. Die genannte Bestimmung enthält nur den Hinweis darauf, dass die Bewirtschaftung vom Erwerber selbst zu erfolgen hat. Auch in der Rechtsprechung sind die angeführten Kriterien nicht gedeckt, insbesondere besteht keine Rechtsprechung dahingehend, dass Selbstbewirtschaftung nur dann anzunehmen wäre, wenn hilfsweise beigezogene Personen als land- und forstwirtschaftliche Dienstnehmer bei der österr Sozialversicherung als solche gemeldet wären. Es bleibt daher bei richtiger rechtlicher Beurteilung dabei, dass der Berufungswerber das Kriterium der Selbstbewirtschaftung erfüllt und ihm sohin kein strafbares Verhalte zur Last zu legen ist. Der Vollständigkeit halber sei ausgeführt, dass allem Anschein nach das gegenständliche Verfahren auf intensives Betreiben des vormaligen Eigentümers F. L. eingeleitet wurde, ebenso wie das Verfahren zur Überprüfung, ob die Bauparzelle XY, die Gegenstand des Kaufvertrages A. S./Dr. W. war, den Bestimmungen über Rechtserwerbe an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken unterliegt. (Dass Letzteres nicht der Fall ist, ist mittlerweile geklärt.) Amtsbekannt ist, dass F. L. auch einen Zivilprozess gegen den Berufungswerber angestrengt hat, weshalb ihm zumindest bis zu dessen Abschluss der Zuzug zur Liegenschaft unmöglich war. In diesem Lichte sollten auch die Aussagen von F. L. als Zeuge betrachtet werden. Daraus kann nur abgeleitet werden, dass die Glaubwürdigkeit als äußerst gering einzustufen ist; das gilt insbesondere im Zusammenhang mit den Behauptungen zur Selbstbewirtschaftung.

Schließlich sei noch angeführt, dass die Einhaltung der grundverkehrsbehördlichen Bestimmungen bezüglich des ?grünen Grundverkehrs? der Erhaltung und Festigung eines gesunden Bauernstandes dienen. Personen wie der Berufungswerber, deren großer Wunsch es ist und war, eine Landwirtschaft zu erwerben und zu betreiben, sollten daher gefördert und nicht behindert werde. Es ist unverständlich, weshalb mit Akribie versucht wird darzulegen, dass der Berufungswerber verpflichtet gewesen wäre, seine Liegenschaft von einem Wohnhaus aus zu bewirtschaften, für das bereits eine Freizeitwohnsitzwidmung vorlag. Ausschließlich diese Widmung und die damit im Zusammenhang stehende Möglichkeit des Verkaufes ermöglichte es A. S., seinen Traum, eine Landwirtschaft zu erwerben und zu führen, zu finanzieren. In der Folge hat er alles Erdenkliche in die Wege geleitet, um sich auf der Liegenschaft eine ordentliche Wohnstätte zu schaffen. Da ihm hierbei behördlicherseits nicht gerade der rote Teppich ausgerollt wurde, hat er sich schließlich damit begnügt, in einer notdürftigen Absteige seine Unterkunft zu nehmen und von dort aus die Selbstbewirtschaftung des bäuerlichen Betriebs durchzuführen. Dass ihm nun auch das noch zur Last gelegt wird, erscheint geradezu absurd. Entgegen dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist dem Berufungswerber nicht zur Last zu legen, dass er Auflagen schuldhaft nicht erfüllt hat, sondern ganz im Gegenteil herauszustreichen, dass er alles Erdenkliche unternommen hat, um die Erfüllung zu gewährleisten, was ihm auch gelungen ist.

Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass dem Berufungswerber keine Verwaltungsübertretung zur Last zu legen ist und daher das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben, was hiermit nochmals beantragt wird.?

 

Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:

Sachverhalt:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt, in die Akten der Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung zu Zahl LGv-1471/2001 und LGv-2338/2007, sowie in den Akt des Unabhängigen Verwaltungssenates Zl 2007/26/1492.

 

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens sieht die Berufungsbehörde folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt als erwiesen an:

 

Mit Bescheid des Landesgrundverkehrsreferenten vom 28.02.1995, Zahl IIIb2-GV-Ex-5966/4, wurde A. S. die Bieterbewilligung für die erneute Versteigerung der Liegenschaft in EZ XY und EZ XY je GB J. (?Hof O.?) gemäß § 20 Abs 3 iVm §§ 4, 9 und 14 Abs 1 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1993 unter der Auflage erteilt, dass

1.) dieser innerhalb eines Jahres ab Erteilung des Zuschlages an ihn auf die zu versteigernde Liegenschaft aufzuziehen und

2.) dort die nachhaltige Selbstbewirtschaftung des Versteigerungsobjektes mit ortsüblicher Viehhaltung auf mindestens zehn Jahre durchzuführen hat.

Zur Sicherung dieser Auflage im Falle eines Zuschlages an ihn wurde eine Kaution in Höhe von ATS 500.000,00 vorgeschrieben und festgelegt, dass die Kaution mit Aufziehen auf den Hof in Höhe von ATS 250.000,00 und nach fünfjähriger ortsüblicher Selbstbewirtschaftung des Versteigerungsobjektes in Höhe von ATS 250.000,00 frei wird.

Bei der am 31.05.1995 beim Bezirksgericht Kitzbühel stattgefundenen Versteigerung wurde A. S. der Zuschlag um das Meistbot von ATS 2.930.000,00 erteilt.

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde J. vom 08.11.1999, Zl 153-0/196, wurde A. S. die baubehördliche Bewilligung zur Erweiterung des bestehenden Wirtschaftsgebäudes auf dem Gst XY und dem Gst XY GB J. erteilt. Entsprechend der Baubeschreibung und den Planunterlagen wurde im Obergeschoß, welches als Heu- und Strohlager mit Werkstätte und Lagerraum dient, ein ?Aufenthaltsraum mit WC für landwirtschaftliche Dienstnehmer? bewilligt.

 

Mit Bescheid des Landesgrundverkehrsreferenten vom 26.02.2001 wurde festgestellt, dass A. S. die Auflage, innerhalb eines Jahres ab Erteilung des Zuschlages auf die Liegenschaft ?O.? aufzuziehen, schuldhaft nicht erfüllt hat; weiters wurde gemäß § 20 iVm § 8 Abs 2 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 festgestellt, dass die vorgeschriebene Kaution in Höhe von ATS 250.000,00 zu Gunsten des Landeskulturfonds für Tirol verfallen ist.

Die gegen diese Entscheidung erhobene Berufung hat die Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 16.08.2001, Zl LGv-1471/5-01, als unbegründet abgewiesen.

 

Mit Kaufvertrag vom 26.08.2005 hat A. S. das Gst XY GB J. samt darauf befindlichem Wohnhaus sowie eine Teilfläche im Ausmaß von 589 m2 aus dem Gst XY GB J. an die Ehegatten Dr. M. L. Wohlgemuth und Dr. C. W. verkauft.

Gegen diesen Bescheid hat der Landesgrundverkehrsreferent fristgerecht Berufung erhoben und ausgeführt, dass es sich beim gegenständlichen Objekt um ein landwirtschaftliches Wohnhaus handle, weshalb beantragt werde, festzustellen, dass das fragliche Grundstück ein landwirtschaftliches Grundstück und nicht ein Baugrundstück sei.

Die Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung hat mit Bescheid vom 11.06.2007, LGv-2338/4-07, die Berufung des Landesgrundverkehrsreferenten als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück samt dem darauf bestehenden Gebäude mit der Grundstücksadresse XY-Weg 40 entsprechend dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde J. im Freiland gelegen sei. Das auf der fraglichen Parzelle befindliche Gebäude diene bereits seit Jahren nicht mehr land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken im Sinne einer Bewohnung durch die Bewirtschafter des anschließenden landwirtschaftlichen Betriebes. Das gegenständliche Grundstück sei daher als Baugrundstück im Sinne des § 2 Abs 3 lit a Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 anzusehen. Weiters hat die Landes-Grundverkehrskommission festgehalten, dass A. S. seinerzeit die Auflage gemacht worden sei, auf dem zu ersteigernden landwirtschaftlichen Betrieb seinen Wohnsitz zu nehmen. Es sei jedoch nicht ausgesprochen worden, dass die Wohnsitznahme ausschließlich auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück bzw dem darauf befindlichen Gebäude zu erfolgen habe.

 

Seit Oktober 2004 bzw Mai 2005 ist A. S. im ?Wirtschaftsgebäude? am ?Hof O.? (vgl die Baubewilligung aus dem Jahre 1999) ständig wohnhaft.

 

Laut Mitteilung des Amtstierarztes war der in den Jahren 1999 bis 2006 am ?Hof O.? gehaltene Viehstand als ortsüblich anzusehen.

 

Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Akt, den eingeholten Akten der Landes-Grundverkehrskommission sowie dem (weiteren) Akt des Unabhängigen Verwaltungssenates zu Zl 2007/26/1492. Dass der Berufungswerber seit Oktober 2004 bzw spätestens seit Mai 2005 tatsächlich am ?Hof O.? wohnhaft ist, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Berufungswerbers und den Ausführungen des im erstinstanzlichen Verfahren einvernommenen Zeugen F. L. Zudem wurde von der Gemeinde J. bestätigt, dass A. S. am Hof ständig wohnhaft ist.

 

Rechtsgrundlagen:

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl Nr 59/1997 in der Fassung LGBl Nr 85/2005, lauten wie folgt:

 

?§ 36

Strafbestimmungen

(1) Wer

?

b) die in Bescheiden über die Erteilung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung oder in der Bieterbewilligung vorgeschriebenen Auflagen nicht erfüllt,

?

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 40.000,00 Euro zu bestrafen.

 

(2) Die Verjährung beginnt

?

b) im Falle des Abs 1 lit b, c, d, e oder g erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.?

 

Weiters beachtlich sind folgende Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl Nr 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 117/2002:

 

?§ 31

(1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2 und 3) vorgenommen worden ist.

(2) Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

(3) Sind seit dem in Abs 2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen, so darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden. Eine Strafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, vor dem Verwaltungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften sowie Zeiten, während deren die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder unterbrochen war, sind nicht einzurechnen.

 

§ 32

(1) Beschuldigter ist die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluß der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG.

(2) Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung udgl), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

(3) ... .

 

§ 44a

Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1.

die als erwiesen angenommene Tat;

2.

die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3.

die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4.

den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5.

im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

 

§ 45

(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände  vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

(2) ... .?

 

Der Tatbestand des § 36 Abs 1 lit b Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 bedroht die Nichterfüllung von Auflagen mit Strafe. Es handelt sich hiebei um ein Ungehorsamsdelikt und um ein Dauerdelikt bzw um ein Unterlassungsdelikt mit der Wirkung eines Dauerdeliktes. Dabei ist nicht nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert. Die Verjährungsfrist (Verfolgungs- und Strafbarkeitsverjährungsfrist) beginnt ab dem Aufhören (Beseitigung) des rechtswidrigen Zustandes zu laufen (vgl zu all dem insbesondere VwGH 29.06.1995, Zl 94/07/0007).

 

Der Berufungswerber ist im Oktober 2004 bzw im Mai 2005 auf den gegenständlichen Hof aufgezogen (seit diesem Zeitpunkt ist er dort ständig wohnhaft). Dass der Berufungswerber verpflichtet gewesen wäre, in das auf dem Gst XY befindliche Wohnhaus, welches zwischenzeitlich verkauft wurde, aufzuziehen, dafür bietet der Bescheid des Landesgrundverkehrsreferenten vom 28.02.1995, Zl IIIb2-GV-Ex-5966/4, keinen Anhaltspunkt (in diesem Sinne auch die Ausführungen der Landes-Grundverkehrskommission in ihrem Berufungserkenntnis vom 11.06.2007, LGv-2338/4-07). Damit hat der Berufungswerber einen Teil der im Bescheid des Landesgrundverkehrsreferenten vom 28.02.1995 vorgeschriebenen Auflage (? ? auf die zu versteigernde Liegenschaft aufzuziehen ??) erfüllt. Ab dem Zeitpunkt des Aufzuges auf den Hof wurde der rechtswidrige Zustand beseitigt und hat in diesem Zusammenhang die (Verfolgungs-) Verjährungsfrist zu laufen begonnen. Die erste Verfolgungshandlung wurde am 24.05.2006, mit der Abfertigung der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 19.05.2006, gesetzt. Selbst wenn man von einem Aufhören des strafbaren Verhaltens erst im Mai 2005 ausgeht (Aufzug auf den Hof), wurde die erste Verfolgungshandlung außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist, nämlich im Mai 2006 gesetzt. Da somit innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist keine Verfolgungshandlung erfolgte, scheidet eine Bestrafung des Berufungswerbers insoweit aus.

 

Eine Verfolgungshandlung muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, damit sie den Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließt,

a)

von einer Behörde ausgehen,

b)

gegen eine individuell bestimmte Person als Beschuldigten gerichtet und

 c) innerhalb der Verjährungsfrist nach außen in Erscheinung getreten sein und

 d) wegen eines bestimmten (strafbaren) Sachverhaltes erfolgen. Nach lit d ist es notwendig, dass sich die Verfolgungshandlung auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente bezieht. Dieser muss also entnommen werden können, gegen welche Tat sich die Verfolgung der Behörde richtet. Die Verfolgungshandlung unterbricht die Verjährung nur dann, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente bezogen hat (VwGH 25.06.1989, Zl 84/03/0240 uva).

 

Im erwähnten Bescheid des Landesgrundverkehrsreferenten vom 28.02.1995 wurde dem Berufungswerber einerseits die Auflage erteilt, innerhalb eines Jahres ab Erteilung des Zuschlages auf die zu ersteigernde Liegenschaft aufzuziehen (1.) und andererseits dort die nachhaltige Selbstbewirtschaftung des Versteigerungsobjektes mit ortsüblicher Viehhaltung auf mindestens zehn Jahre durchzuführen (2.). Der Zuschlag ist am 31.05.1995 erfolgt. Geht man nun davon aus, dass der Berufungswerber bis spätestens 31.05.1996 auf den Hof aufzuziehen hatte und anschließend daran die ?zehnjährige Selbstbewirtschaftungspflicht? zu berechnen ist, ist diese Verpflichtung mit 31.05.2006 abgelaufen.

Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Berufungswerber unter anderem angelastet, er habe die Auflage, ?auf dieser Liegenschaft nachhaltige Selbstbewirtschaftung mit ortsüblicher Viehhaltung auf mindestens zehn Jahren durchzuführen?, schuldhaft nicht erfüllt. Bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wurde nun aber in diesem Zusammenhang keine den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Verfolgungshandlung gesetzt. In der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 19.05.2006 wurde dem Berufungswerber lediglich angelastet, er habe die Auflage, auf die zu versteigernde Liegenschaft aufzuziehen, schuldhaft nicht erfüllt. Auch die Ladung des Zeugen F. L. im erstinstanzlichen Verfahren stellt keine taugliche Verfolgungshandlung dar, zumal sich diese nicht auf alle der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente in ausreichendem Maße bezogen hat. Erstmals im angefochtenen Straferkenntnis vom 02.10.2006, welches allerdings erst wenige Tage vor der Zustellung am 28.02.2007 (!) abgefertigt wurde und damit nach außen in Erscheinung getreten ist, ist ein korrekter Tatvorwurf erfolgt. Zum Zeitpunkt der Abfertigung dieses Straferkenntnisses wenige Tage vor der Zustellung am 28.02.2007 (der genaue Zeitpunkt der Abfertigung lässt sich nicht mehr feststellen) war allerdings auch insoweit bereits Verfolgungsverjährung eingetreten.

Bei diesem Ergebnis war es nicht mehr erforderlich, zu überprüfen, ob der Berufungswerber tatsächlich eine dem Gesetz entsprechende Selbstbewirtschaftung gewährleistet bzw gewährleistet hat. Erwähnt sei allerdings, dass die Landes-Grundverkehrskommission in ihrer Entscheidung vom 11.06.2007, LGv-2338/4-07, jedenfalls ausgeführt hat, dass der Berufungswerber ?die von ihm erstandene Liegenschaft bewirtschaftet?. Zudem wird am Hof seit Jahren ein ortsüblicher Viehstand gehalten.

 

Insgesamt war daher der Berufung Folge zu geben, der angefochtene Bescheid zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.

Schlagworte
Im, erwähnten, Bescheid, des, Landesgrundverkehrsreferenten, vom, 28.2.1995, wurde, dem, Berufungswerber, einerseits, die, Auflage, erteilt, innerhalb, eines, Jahres, ab, Erteilung, des, Zuschlages, auf, die, zu, ersteigernde, Landwirtschaft, aufzuziehen (1.), und, andererseits, dort, die, nachhaltige, Selbstbewirtschaftung, des, Versteigerungsobjektes, mit, ortsüblicher, Viehhaltung, auf, mindestens, 10 Jahre, durchzuführen, (2.). Der, Zuschlag, ist, am, 31.05.1995, erfolgt. Geht, man, nun, davon, aus, dass, der, Berufungswerber, bis, spätestens, 31.05.1995, auf, den, Hof, aufzuziehen, hatte, und, anschließend, daran, die, ?zehnjährige Selbstbewirtschaftungspflicht?, zu, berechnen, ist, ist, diese, Verpflichtung, mit, 31.05.2006, abgelaufen. Im, Spruch, des, angefochtenen, Straferkenntnisses, wurde, dem, Berufungswerber, unter, anderem, angelastet, er, habe, die, Auflage, ?auf, dieser, Liegenschaft, nachhaltige, Selbstbewirtschaftung, mit, ortsüblicher, Viehhaltung, auf, mindestens, zehn, Jahre, durchzuführen?, schuldhaft, nicht, erfüllt. Bis, zur, Erlassung, des, erstinstanzlichen, Straferkenntnisses, wurde, nun, aber, in, diesem, Zusammenhang, keine, den, gesetzlichen, Erfordernissen, entsprechende, Verfolgungshandlung, gesetzt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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