RS UVS Tirol 2003/03/12 2002/18/171-1

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Veröffentlicht am 12.03.2003
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Rechtssatz

Gemäß § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2 und 3) vorgenommen worden ist. Nach § 32 Abs 2 VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung,  Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zu Ausforschung, Strafverfügung udgl.) und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Eine Verfolgungshandlung, die den Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließt, hat sich jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf einen eindeutig konkretisierten Sachverhalt zu beziehen. Dazu gehört auch der Vorwurf eines korrekten Tatortes. Im gegenständlichen Fall wurde für sämtliche zehn Übertretungen als Tatort km 9,400 bis km 11,00 der B 183 angelastet. Tatsächlich verhielt es sich jedoch so, dass die einzelnen Übertretungen insgesamt zwar von Strkm. 9,400 bis Strkm. 11,00 der B183 begangen worden sind, wobei naturgemäß jede einzelne Übertretung an einem innerhalb dieser Strecke gelegenen Tatort begangen worden ist. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass zu Punkt 1. bis Punkt 9. die Tatorte hinsichtlich der einzelnen Übertretungen in einer Weise vorgeworfen worden sind, die es dem Beschuldigten ermöglicht hätte, ein zu seiner Verteidigung geeignetes Vorbringen hinsichtlich der einzelnen Übertretungen zu erstatten und diesbezüglich geeignete Beweise anzubieten. Überdies war der Beschuldigte aufgrund dieser Vorgangsweise auch nicht vor einer allfälligen Doppelbestrafung geschützt.

Schlagworte
Vorwurf, korrekten, Tatortes
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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