Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Karl Trenkwalder über die Berufung des Herrn A. S., wohnhaft in XY, vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 08.11.2004, Zl S-5052/04, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm §§ 24, 51, 51c und 51e Abs 1 VStG wird der Berufung Folge gegeben, das bekämpfte Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber die Begehung der nachstehend wiedergegebenen Verwaltungsübertretung angelastet:
?Sie haben als das gem § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der zulassungsbesitzenden Firma E. I. S. GmbH des PKW mit dem Kennzeichen XY trotz behördlicher Aufforderung der BH-Innsbruck vom 11.02.2004 (zugestellt am 19.02.2004) keine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Auskunft darüber erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug am 29.11.2003 um 16.41 Uhr auf der Brennerautobahn A 13 auf Höhe km 24,389 im Gemeindegebiet XY, Fahrtrichtung Innsbruck, gelenkt hat.?
Der Berufungswerber wurde eine Geldstrafe von Euro 400,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage) auferlegt.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung hat der Berufungswerber die ihm zu Last gelegte Verwaltungsübertretung bestritten und ausgeführt, dass gegen ihn innerhalb der Verjährungsfrist keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt worden sei. In der von der Bundespolizeidirektion Innsbruck erlassenen Strafverfügung, Zahl S-5052/04, vom 28.06.2004, sei ihm zu Last gelegt worden, dass er ?einer behördlichen Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck? nicht nachgekommen sei. Diese Strafverfügung stelle keine taugliche Verfolgungshandlung dar, weil aus dem Spruch nicht entnommen werden könne
a)
um welche konkrete Aufforderung es sich handle,
b)
wann die Behörde den Beschuldigten aufgefordert habe und
c)
wann und wo der Beschuldigte verwaltungsstrafrechtlich gehandelt haben soll.
Da auch sonst keine Verfolgungshandlung innerhalb der Verfolgungsfrist gesetzt worden sei, sei das Straferkenntnis nach der Verfolgungsverjährung erlassen worden.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt.
Die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 28.06.2004, dem Berufungswerber zugestellt am 19.07.2004, lautet wie folgt:
?Sie haben als das gem § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der zulassungsbesitzenden Firma E. I. S. GmbH des PKW mit dem Kennzeichen XY trotz behördlicher Aufforderung der BH-Innsbruck keine Auskunft darüber erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug am 29.11.2003 um 16.41 Uhr auf der Brennerautobahn A 13 auf Höhe km 24,389 im Gemeindegebiet XY, Fahrtrichtung Innsbruck gelenkt hat.?
Eine geeignete Verfolgungshandlung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes u.a. dann vor, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente bezogen hat. Das bedeutet, dass die Umschreibung der verfolgten Tat denselben Kriterien zu entsprechen hat, wie sie vom Verwaltungsgerichtshof für die Umschreibung der Tat in einem Straferkenntnis entwickelt wurden (vgl die in Ringhofer, die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, II, § 32 VStG E 30
ff)
Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses bzw einer Strafverfügung, wenn er nicht auf Einstellung lautet die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nach der zitierten Gesetzesstelle rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass 1)die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und dass
2)die Identität der Tat zB nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht.
Fehlt die Angabe der Tatzeit, die mit dem fruchtlosen Ablauf der zur Erteilung der Lenkerauskunft gesetzten Frist begonnen hat, so ist die zur Last gelegte Tat im Spruch nicht ausreichend iS des § 44a Z 1 VStG umschrieben. Dieser Angabe kommt besondere Bedeutung zu, weil auf diese Weise gewährleistet ist, dass die betreffende Tat unverwechselbar feststeht (VwGH 8.9.1982 ZfVB 1983/4/1912, VwGH 11.12.1986 ZfVB 1987/4/1645).
Die bescheiderlassende Behörde hat es unterlassen die Tatumstände im besonderen die Tatzeit der Verwaltungsübertretung nach § 103 (2) KFG in die Strafverfügung aufzunehmen. Die Tatumstände wurden durch die Strafverfügung nicht so genau umschrieben, dass die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Damit stellt die Strafverfügung keine ausreichende Verfolgungshandlung dar.
Gemäß § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Nach dem Absatz 2 dieser Gesetzesstelle beträgt die Verjährungsfrist bei der Verwaltungsübertretung der gegenständlichen Art sechs Monate. Da innerhalb von sechs Monaten keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde, ist Verfolgungsverjährung eingetreten.
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.