Mit der gegenständlichen Verfolgungshandlung in Form einer ?Aufforderung zur Rechtfertigung? wird dem Berufungswerber für die vorgeworfenen Delikte als Tatzeit lediglich das Datum vorgeworfen, allerdings ohne Angabe einer näheren Uhrzeit. Da am Tattag nicht nur der Berufungswerber, sondern auch noch andere Personen das Grundstück für den Modellflugzeugbetrieb genutzt haben, kann aufgrund der Tatzeitangabe allein mit Datum ohne nähere Uhrzeit nicht ausgeschlossen werden, dass der Berufungswerber für Taten bestraft wird, die nicht er, sondern eine andere Person begangen hat. Mangels einer näheren Präzisierung, zu welcher konkreten Tatzeit die dem Berufungswerber angelasteten Flüge mit dem Düsenmodellflugzeug stattgefunden haben sollen, war die vorliegende behördliche Verfolgungshandlung nicht geeignet die Verjährungsfrist zu unterbrechen. Verfahrenseinstellung.