Bei einem fortgesetzten Delikt beginnt die Verfolgungsverjährungsfrist ab dem letzten Tattag zu laufen. Wird allerdings nur dieser letzte Tattag innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist zum Gegenstand einer Verfolgungshandlung gemacht, gelten die vorangegangenen Tage des fortgesetzten Deliktes nicht als rechtzeitig mitverfolgt. So wirken Verfolgungshandlungen nicht auf Tatzeiten zurück, die in ihnen nicht aufscheinen. Daher sind die vorangegangenen Tage des fortgesetzten Deliktes dann verfolgungsverjährt, wenn die weitere Verfolgungshandlung, die sich erstmals auf diese Tage bezieht, außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist ergangen ist.