Ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 32 Stmk SozialhilfeG, wonach Empfänger von Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes jede Änderung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse, auf Grund welcher Art und Ausmaß der Hilfe neu zu bestimmen oder die Hilfe einzustellen ist, unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen haben, ist ein Dauerdelikt. Die (mangels Sonderregelung) sechsmonatige Verfolgungsjährungsfrist beginnt daher vom Zeitpunkt der Beendigung des strafbaren Verhaltens an zu laufen, das heißt zB ab der verspäteten Nachholung der Meldung, aber auch bereits dann, wenn die zuständige Stelle nachträglich auf andere Weise von dem anzuzeigenden Umstand erfährt. Spätestens beginnt die Verjährungsfrist mit jenem Zeitpunkt, in welchem die Auszahlung der Sozialhilfe eingestellt wurde, da der Empfänger ab diesem Zeitpunkt nicht mehr der Meldepflicht des § 32 SozialhilfeG unterliegt.