TE UVS Steiermark 2001/07/16 30.10-2/2001

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Veröffentlicht am 16.07.2001
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karin Clement über die Berufung des Herrn H K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J P, K gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft V vom 4.12.2000, GZ.: 15.1 2697/2000, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Text

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es als durchführende Baufirma unterlassen, sich vor Beginn der Arbeiten zu unterrichten, ob und zutreffendenfalls unter welchen Bedingungen und Auflagen die Errichtung der Bringungsanlage zulässig sei. Es sei im Zuge des Forstaufsichtsdienstes am 15.6.2000 festgestellt worden, dass auf dem Waldgrundstück Nr. der KG L eine Forststraße errichtet worden sei, welche an den F-weg anschließe, zuerst in nördliche Richtung führe, bevor er nach einer Kehre nach Westen abzweige. Die Forststraße weise ein Breite von 2,5 - 3 m auf und betragen die Steigungsverhältnisse ca. 30 % und im Kehrenbereich ca. 25 % . Entwässerungseinrichtungen seien im gesamten Wegverlauf nicht vorhanden.

Dadurch seien die Rechtsvorschriften des § 174 Abs 1 lit b Z 15 iVm § 61/4 Abs 4 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 verletzt worden und verhängte die Erstbehörde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von S 5.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 5 Tage Ersatzarrest).

Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, mit welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, dass die Verwaltungsübertretung nicht ausreichend konkretisiert sei, zumal dem Berufungswerber nicht der Zeitpunkt vorgeworfen werde, an dem er die Verwaltungsübertretung begangen haben soll. Die Behörde habe auch nicht festgestellt, dass es sich um eine Bringungsanlage im Sinne des § 61 Abs 1 iVm § 61 Abs 3 Forstgesetz handle. Weiters wird Verfolgungsverjährung eingewandt, zumal eine erste Verfolgungshandlung am 10.11.2000, somit mehr als sechs Monate nach dem 2.5.2000 erfolgt sei. Mit Schreiben vom 2.5.2000 sei die Wahrnehmung einer Forststraßenerrichtung mitgeteilt worden. Die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses wird beantragt. Da in der Berufungsbegründung ausschließlich eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht und auch keine Verhandlung beantragt wurde, konnte eine öffentliche, mündliche Verhandlung im Sinne des § 51 e Abs 3 VStG entfallen. Aus der vom Berufungswerber vorgelegten Rechnung ergibt sich, dass er Baggerarbeiten für K N am 20.3. und 23.3.2000 durchgeführt hat. Aus dem erstinstanzlichen Akt ergibt sich, dass Ing. F am 27.4.2000 die Errichtung einer Forststraße auf dem Waldgrundstück Nr., KG L wahrgenommen hat. Das Erhebungsergebnis wurde am 28.4.2000 an das Forstfachreferat im Hause, Bezirkshauptmannschaft V, mitgeteilt. Ein weiterer Bericht wurde am 4.7.2000 nach einer neuerlichen Begehung im Beisein des Grundeigentümers am 15.6.2000 erstattet.

Dem Berufungswerber wird eine Übertretung nach § 174 Abs 1 lit b Z 15 Forstgesetz 1975 zur Last gelegt, wonach derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht, der einer Verpflichtung gemäß § 61 Abs 4 Forstgesetz nicht nachkommt. Gemäß § 61 Abs 4 zweiter Satz Forstgesetz haben der Baubewerber, die befugte Fachkraft für die Bauaufsicht und die mit der Durchführung des Baues Beauftragten sich vor Beginn der Arbeiten zu unterrichten, ob und zutreffendenfalls unter welchen Bedingungen und Auflagen die Errichtung der Bringungsanlage zulässig ist. Das strafbare Verhalten liegt somit nicht in der nicht bewilligten Bauführung, sondern in der Unterlassung der vorherigen Unterrichtung. Mit Beginn der Bauarbeiten ist das Delikt verwirklicht, zumal vor Beginn der Bauarbeiten die Unterrichtung, ob und unter welchen Bedingungen und Auflagen die Errichtung der Bringungsanlage zulässig ist, stattzufinden hat. Ab diesem Zeitpunkt beginnt daher, da die Unterlassung beendet ist, die Verjährungsfrist zu laufen. Die Verfolgungsverjährungsfrist beträgt gemäß § 175 Forstgesetz 1975 ein Jahr. Die Verfolgungshandlung vom 10.11.2000 war daher rechtzeitig, wenn man vom Vorbringen des Berufungswerbers ausgeht, dass die Arbeiten am 20.3.2000 begonnen haben. Dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses fehlt jedoch jedweder Tatzeitpunkt für die dem Berufungswerber zur Last gelegte Verwaltungsübertretung der Unterlassung der Unterrichtung. Die nicht bewilligte Bauführung wurde, wie bereits festgestellt, dem Berufungswerber nicht zur Last gelegt, sodass die Feststellung des Forstaufsichtsdienstes am 15.6.2000 nicht als Tatzeitpunkt herangezogen werden kann, wobei überdies tatsächlich erstmalig bereits am 27.4.2000 die Wahrnehmung über die Errichtung einer Forststraße von Ing. F getroffen wurde. Durch Einvernahme des Grundstücksbesitzers - eine Begehung mit ihm fand ja am 15.6.2000 statt - oder des Berufungswerbers wäre es jedoch der Behörde auch leicht möglich gewesen, den Beginn der Bauarbeiten zu ermitteln und somit einen Tatzeitpunkt für die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung festzustellen. Aus § 44 a VStG ergibt sich das gesetzliche Erfordernis, die dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretungen bereits im Spruch des Straferkenntnisses bezüglich aller maßgebenden Tatbestandelemente so zu konkretisieren, dass über Art, Zeit und Ort der Tat, die der Bestrafung zugrundeliegt, kein Zweifel bestehen kann. Insbesondere sollte der Berufungswerber dem Spruch entnehmen können, wie er sich verhalten hätte sollen bzw. was zu unterlassen gewesen wäre. Da dem Spruch des Straferkenntnisses die Tatzeit fehlt war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Bringungsanlage Bauarbeiten Tatzeit Beginn Informationspflicht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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