TE UVS Tirol 2004/09/07 2004/26/088-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.09.2004
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. F. S. über die Berufung des Herrn A. E., D-A., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. D. B., XY, I., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 24.06.2004, Zl VK-18212-2003, betreffend Übertretungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit  den §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren zu den Spruchpunkten 1., 3. und 4. gemäß § 45 Abs 1 Z 3 StG und zu Spruchpunkt 2. gemäß § 45 Abs Z  VStG eingestellt.

Text

Mit Bericht der Verkehrsabteilung-Außenstelle S.i.St. vom 20.07.2003, GZ A1/0000004804/01/2003, wurde Herr E. A., geb am XY, wohnhaft in XY, D-A., wegen mehrerer Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 bzw des Kraftfahrgesetzes 1967 zur Anzeige gebracht.

 

Daraufhin hat die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck unter der Geschäftszahl VK-18212-2003 eine mit 17.11.2003 datierte

Strafverfügung nachstehenden Inhalts erlassen:

 

?Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Tatzeit: 09.07.2003 um 17.35 Uhr

Tatort: Gemeinde Gries am Brenner, auf der A 13 bei km 34.100 in Richtung Brenner

Fahrzeug: Sattelkraftfahrzeug, XY/XY

 

1. Sie haben als Lenker das Fahrzeug in Betrieb genommen, obwohl das höchste zulässige Gesamtgewicht, die Summe der Gesamtmassen sowie die Summe der Achslasten bei Kraftwagen mit Anhängern, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zul Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, eine dieser Sattellasten, von 40.000 kg durch die Beladung um 2.700 kg überschritten worden ist.

Tatort: Gemeinde Gries am Brenner, auf der A 13 bei km 34.100

Tatzeit: 09.07.2003 um 17.35 Uhr

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 102 Abs 1 iVm § 101 Abs 1 lit a KFG

 

Daher wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe gemäß § § 134 Abs 1 KFG Euro 280.00

Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Tage

 

2. Sie haben als Lenker des oa Fahrzeuges Verkehrsleiteinrichtungen und zwar zwei 0.75 m hohe Haberkornhüte beschädigt, Strafbefreiung konnte deshalb nicht eintreten, weil die Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder des Straßenerhalters nicht ohne unnötigen Aufschub unter Bekanntgabe Ihrer Identität erfolgte.

Tatort: Gemeinde Gries am Brenner, auf der A 13 bei km 34.200 in Richtung Innsbruck

Tatzeit: 09.07.2003 um 17.14 Uhr

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 31 Abs 1 iVm § 99 Abs 2 lit e Straßenverkehrsordnung 1960 ( StVO 1960 )

 

Daher wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe gemäß § 99 Abs 2 lit e StVO 1960 Euro 30,00

Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden

 

3. Sie haben als Lenker den Zulassungsschein für das von Ihnen gelenkte Kraftfahrzeug nicht mitgeführt bzw auf Verlangen des Straßenaufsichtsorganes nicht zur Überprüfung ausgehändigt.

Tatort: Gemeinde Gries am Brenner, auf der A 13 bei km 27.000, auf dem Parkplatz Nößlach

Tatzeit: 09.07.2003 um 17.25 Uhr

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 102 Abs 5 lit b KFG 1967 BGBl 267 idgF

 

Daher wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe gemäß § 134 Abs 1 KFG 196 Euro 30,00

Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden

 

4. Sie haben die Anordnung eines Straßenaufsichtsorganes nicht befolgt, obwohl dies ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre.

Tatort: Gemeinde Gries am Brenner, auf der A 13 bei km 33.800 in Richtung Innsbruck

Tatzeit: 09.07.2003 um 17.30 Uhr

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 97 Abs 4 erster Satz und § 99 Abs 3 lit j Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)

 

Daher wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe gemäß § 99 Abs 3 lit j StVO 1960 Euro 72,00

Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden?

 

Laut Zustellnachweis wurde die Strafverfügung dem Beschuldigten am 14.01.2004 zugestellt.

 

Dagegen hat Herr A. E., nunmehr rechtsfreundlich vertreten durch Herrn Dr. D. B., Rechtsanwalt in I., fristgerecht Einspruch erhoben.

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 24.06.2004, Zl VK-18212-2003, wurde gegenüber Herrn A. E., D-A., folgender Tatvorwurf erhoben:

 

?Tatzeit: 09.07.2003 um 17.35 Uhr

Tatort: Gries am Brenner auf der A 13, km 34.100 in Fahrtrichtung

Brenner

Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, XY/ Anhänger, XY

 

1. Das tatsächliche Gesamtgewicht des Kraftfahrzeuges hat das zulässige Gewicht von 40.000 kg um 2.700 kg überschritten. Sie haben es daher als Lenker unterlassen, sich vor Fahrtantritt bzw Inbetriebnahme in zumutbarer Weise davon zu überzeugen, ob das Kfz bzw dessen Beladung den gesetzlichen Vorschriften entspricht.

 

2. Sie haben als Lenker des oa Fahrzeuges Verkehrsleiteinrichtung und zwar zwei 0,75 m hohe Haberkornhüte beschädigt. Strafbefreiung konnte deshalb nicht eintreten, weil die Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder des Straßenerhalters nicht ohne unnötigen Aufschub unter Bekanntgabe Ihrer Identität erfolgte.

 

3. Sie haben als Lenker den Zulassungsschein des Sattelanhängers XY (D) nicht mitgeführt bzw es unterlassen trotz Verlangens der Straßenaufsicht dieses Dokument zur Überprüfung auszuhändigen.

 

4. Sie haben die nachfolgend beschriebene Anordnungen eines Straßenaufsichtsorganes nicht befolgt, obwohl dies ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre. Weiterfahrt des 42.700 kg schweren Sattelkfz nur mit der RoLa

 

Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretungen nach § 102 Abs 1 iVm § 4 Abs 7a KFG (Spruchpunkt 1.), nach § 31 Abs 1 iVm § 99 Abs 2 lit e StVO (Spruchpunkt 2.), nach § 102 Abs 5 lit b KFG (Spruchpunkt 3.) und § 97 Abs 4 StVO (Spruchpunkt 4.) begangen. Über diesen wurde daher zu Punkt 1. gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe von Euro 280,00, zu Punkt 2. gemäß § 99 Abs 2 lit e StVO

eine Geldstrafe von Euro 30,00, zu Punkt 3. gemäß § 134 Abs 1 KFG

eine Geldstrafe von Euro 30,00 und zu Punkt 4. gemäß § 99 Abs 3 lit.a StVO eine Geldstrafe von Euro 72,00 verhängt.

 

Dagegen hat Herr A. E., vertreten durch Dr. D. B., Rechtsanwalt in I., fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Behörde erster Instanz mit seinen Argumenten nicht auseinandergesetzt habe. Insbesondere seien die von ihm beantragten Beweise nicht aufgenommen worden und sei das Verfahren deshalb mangelhaft geblieben.

Zu Punkt 1. des Spruches habe er verschiedene Beweisanträge gestellt, die nicht berücksichtigt worden seien. Weiters würden die Verfolgungshandlungen und der Spruch des Straferkenntnisses zu diesem Punkt nicht dem Konkretisierungsgebot entsprechen, da die Tatbestände darin vermischt würden.

Zu Punkt 2. sei auszuführen, dass er, der Berufungswerber, die angeblich beschädigten Verkehrsleiteinrichtungen nicht fahrlässig angefahren habe. Außerdem handle es sich bei Haberkornhüten nicht um Verkehrsleiteinrichtungen im Sinne des § 31 StVO. Auch seien der im Straferkenntnis angegebene Tatzeitpunkt und Tatort unrichtig, sodass auch diesbezüglich Verfolgungsverjährung eingetreten bzw der Bescheid rechtswidrig sei.

Zu Punkt 3. sei zu sagen, dass der Spruch des Straferkenntnisses ebenfalls nicht dem Konkretisierungsgebot entspreche. Strafbar sei nur das Nichtmitführen und Nichtaushändigen. Auch seien der Tatort und Tatzeitpunkt nicht richtig angegeben.

Zu Punkt 4. entspreche der Spruch des Straferkenntnisses ebenfalls nicht dem Konkretisierungsgebot, nämlich was den Tatort und die Tatzeit betreffe. Außerdem sei das Straßenorgan nicht befugt gewesen, die nicht weiter vorgehaltene und konkretisierte Anordnung zu erteilen, da es sich dabei um keine Maßnahme gehandelt habe, die aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erforderlich und zulässig gewesen sei.

 

Die vorstehenden Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem erstinstanzlichen Akt.

 

Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:

Die im gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 lauten wie folgt:

 

?§ 4

....

(7a) Bei Kraftwagen mit Anhängern darf die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 38.000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern 39.000 kg und mit Containern und Wechselaufbauten 42.000 kg nicht überschreiten. Bei in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeug sind die im ersten Satz genannten Gewichte um 5 vH, gerundet auf volle tausend Kilogramm, zu erhöhen. ....

....

 

§ 101

(1) Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs 2 und 5 nur zulässig, wenn

a) das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten, durch die Beladung nicht überschritten werden,

....

 

§ 102

(1) Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; ....

....

(5) Der Lenker hat auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen

....

b) den Zulassungsschein oder Heereszulassungsschein für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug und einen mit diesem gezogenen Anhänger,

....?

 

Weiters zu berücksichtigen sind nachfolgende Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960:

 

?§ 31

 

(1) Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (insbesondere Verkehrsampeln, Signalscheiben, Straßenverkehrszeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, Sockel für Verkehrsposten, Verkehrstürme, Schutzinseln, Sperrketten, Geländer, Begrenzungspfeiler, Randsteine, radableitende Randbegrenzungen, Straßenbeleuchtungseinrichtungen, Schneegatter, Verkehrsspiegel und das allenfalls mit solchen Einrichtungen verbundene Rückstrahlmaterial) dürfen nicht beschädigt oder unbefugt angebracht, entfernt, verdeckt oder in ihre Lage oder Bedeutung verändert werden.

....

 

§ 97

....

(4) Die Organe der Straßenaufsicht sowie die nach Abs 3 betrauten Organe sind, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs erfordert, berechtigt, einzelnen Straßenbenützern für den Einzelfall Anordnungen für die Benützung der Straße zu erteilen, und zwar auch solche, die von den sonstigen diesbezüglichen Bestimmungen abweichen. Diese Anordnungen dürfen

a) nur gegeben werden, wenn ihre Befolgung ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist,

b) nur befolgt werden, wenn dies ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.

....

 

§ 99

....

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen,

....

e) wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs unbefugt anbringt, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert oder solche Einrichtungen beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden,

.....?

 

Schließlich sind folgende Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 beachtlich:

 

§ 31

(1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2 und 3) vorgenommen worden ist.

(2) Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

....

 

§ 32

....

(2) Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung udgl), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

....

 

§ 45

(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

....?

 

Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses:

In Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Berufungswerber eine Übertretung nach § 102 Abs 1 iVm § 4 Abs 7a KFG zur Last gelegt. Demgegenüber hat der Vorwurf in der Strafverfügung ? entgegen der Anzeige ? noch auf eine Übertretung des § 102 Abs 1 iVm § 101 Abs 1 lit a leg cit gelautet. Zwar ist in der Tatumschreibung der Strafverfügung auch von der ?Summe der Gesamtmassen bzw Summe der Achslasten? die Rede, andererseits indizieren insbesondere die Wortfolgen ?das höchste zulässige Gesamtgewicht? bzw ?abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, eine dieser Sattellasten? im Zusammenhang mit der ausschließlichen Zitierung des § 101 Abs 1 lit a KFG, dass die Erstinstanz bei Erlassung der Strafverfügung von einer Übertretung dieser Bestimmung und nicht einer Übertretung des § 4 Abs 7a leg cit ausgegangen ist.

 

In diesem Zusammenhang ist nun allerdings zu berücksichtigen, dass § 4 Abs 7a KFG 1967 Regelungen hinsichtlich der ?Summe der Gesamtgewichte? bzw ?Summe der Achslasten? von Kraftwagen trifft, sich diese Bestimmung somit auf das tatsächliche Gesamtgewicht bezieht. Demgegenüber bestimmt § 101 Abs 1 lit a leg cit, dass die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern nur zulässig ist, wenn (unter anderem) das ?höchste zulässige Gesamtgewicht? bzw die ?höchsten zulässigen Achslasten? (§ 2 Abs 1 Z 33 und 35 KFG 1967) nicht überschritten werden. Maßgeblich sind bei dieser Übertretung also die sich aus der Zulassung ergebenden Gewichtsgrenzen. Es sind daher die Übertretungen dieser Bestimmungen verschiedene Delikte, und es ist von Fall zu Fall jeweils zu prüfen, welche dieser Vorschriften übertreten wurde (vgl hiezu Grundtner, Das Kraftfahrgesetz 1967, Anm 33 ff zu § 4 Abs 7a KFG, S 49 f). Der Verstoß gegen § 4 Abs.7a KFG wurde dem Berufungswerber ? wie erwähnt ? erstmals im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis angelastet. Das Straferkenntnis ist allerdings erst nach Ablauf der 6-monatigen Verfolgungsverjährungsfrist ergangen. Auch ansonsten wurden innerhalb der Verjährungsfrist keine Verfolgungshandlungen gesetzt, worin dem Berufungswerber vorgeworfen worden wäre, dass das Gesamtgewicht des von ihm gelenkten Fahrzeuges die sich aus § 4 Abs 7a KFG ergebenden Gewichtsgrenze überschritten hat. Außerdem wurde dem Berufungswerber erstmals im vorliegenden Straferkenntnis vorgeworfen, dass er es ?unterlassen hat, sich in vor Fahrtantritt bzw Inbetriebnahme in zumutbarer Weise davon zu überzeugen, ob das Kraftfahrzeug bzw dessen Beladung den gesetzlichen Vorschriften entspricht?. Auch insofern erweist sich der innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist erhobene Tatvorwurf als mangelhaft.

Die Erstinstanz hat daher mit ihrem Vorgehen gegen § 31 Abs 1 VStG verstoßen.

 

Folgerichtig war der Berufung gegen Spruchpunkt 1. bereits aus diesem Grund Folge zu geben, das Straferkenntnis insofern zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des § 102 Abs 1 iVm § 4 Abs 7a KFG aufgrund der eingetretenen Verfolgungsverjährung gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.

 

Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses:

In Punkt 2. des Straferkenntnisses hat die Erstinstanz dem Berufungswerber die Beschädigung von Verkehrsleiteinrichtungen angelastet.

 

Unzutreffend sind in diesem Zusammenhang nach Ansicht der Berufungsbehörde die Ausführungen des Berufungswerbers, bei den in Rede stehenden Haberkornhüten habe es sich um keine Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs gehandelt. Die Aufzählung in § 31 Abs 1 StVO ist nicht taxativ, sondern demonstrativ (arg ?insbesondere?).  Die auf der Fahrbahn aufgestellten Haberkornhüte haben für jedermann erkennbar dazu gedient, diese Fahrspur für den Verkehr zu sperren. Damit sind diese durchaus den explizit angeführten Sperrketten vergleichbar.

Ebenfalls nichts zu gewinnen ist für den Berufungswerber mit dem Vorbringen, im Straferkenntnis seien Tatzeit und Tatort falsch wiedergegeben. Es trifft zwar zu, dass die im Straferkenntnis angeführte Tatzeit bzw der dort erwähnte Tatort lediglich für die Gewichtsüberschreitung zutreffen, allerdings hat die Erstinstanz in der vorangegangenen Strafverfügung die unterschiedlichen Tatzeiten und Tatorte für die einzelnen Übertretungen, ua auch für den dem Berufungswerber angelasteten Verstoß gegen § 31 Abs 1 StVO, bei den einzelnen Spruchpunkten jeweils konkret angeführt. Wenn dies im Straferkenntnis verabsäumt wurde, handelt es sich dabei um einen offenkundigen, auch für den Beschuldigten erkennbaren Irrtum. In einem solchen Fall ist die Berufungsbehörde aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berechtigt, den Tatort und die Tatzeit zu berichtigen, wenn der richtige Tatort und die richtige Tatzeit ? wie gegenständlich der Fall ? dem Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgehalten worden sind (vgl VwGH 31.01.1990, Zl 89/03/0073).

 

Der Berufung gegen Spruchpunkt 2. kommt allerdings dennoch Berechtigung zu. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat nämlich ergeben, dass die betreffenden Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs vom Berufungswerber nicht beschädigt worden sind. Der Berufungswerber hat sohin die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen. Dass durch § 31 Abs 1 StVO auch pönalisiert wird, wenn derartige Einrichtungen in ihrer Lage verändert werden, kann ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung führen, weil dem Berufungswerber diese Übertretung innerhalb der 6-monatigen Verfolgungsverjährungsfrist nicht vorgeworfen worden ist.

 

Folgerichtig war der Berufung auch zu diesem Punkt Folge zu geben, das Straferkenntnis insoweit zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.

 

Zu Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Laut Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses hat der Berufungswerber bei der betreffenden Fahrt den Zulassungsschein für den in Rede stehenden Sattelanhänger nicht mitgeführt bzw diesen dem Organ der Straßenaufsicht bei der Kontrolle auf Verlangen nicht ausgehändigt.

 

Wenn der Berufungswerber nun ausführt, dass ein ordnungsgemäßer Tatvorwurf dahingehend zu lauten habe, dass dem Beschuldigten das Nichtmitführen und Nichtaushändigen des Zulassungsscheines vorgeworfen wird, verkennt er die Rechtslage. Wie nämlich der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, ist zwischen dem Nichtmitführen des Zulassungsscheines und dem Nichtaushändigen dieser Urkunde auf Verlangen eines Straßenaufsichtsorganes zu unterscheiden und bei der Umschreibung der Tat iSd § 44a Z 1 VStG auf diesen Umstand Bedacht zu nehmen. Beim Nichtmitführen und Nichtaushändigen handelt es sich sohin um zwei selbständig zu verwirklichende Tatbestände (vgl VwGH. 05.06.1987, Zl 87/18/0022 ua). Es trifft deshalb nicht zu, dass der Tatvorwurf, um dem § 44a Z 1 VStG zu entsprechen, jedenfalls beide Verhaltensweisen, nämlich das Nichtmitführen und das Nichtaushändigen des Dokuments, zu enthalten hat.

Ebenfalls nicht zielführend ist der Hinweis, die Angaben zu Tatzeit und Tatort seien verfehlt. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollinhaltlich auf die vorstehenden Ausführungen zu Spruchpunkt 2. verwiesen werden, die auch hier Geltung besitzen.

 

Ungeachtet dessen erweist sich die Berufung aber auch hinsichtlich dieses Spruchpunktes als begründet.

Laut Anzeige hat der Berufungswerber den Zulassungsschein für den Sattelanhänger nicht mitgeführt. Dahingehend lautet ? wie erwähnt ? auch der Schuldvorwurf im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis. In der vorangegangenen Strafverfügung vom 17.11.2003 wurde dem Berufungswerber indes angelastet, den Zulassungsschein für das Kraftfahrzeug nicht mitgeführt bzw diesen dem Organ der Straßenaufsicht auf Verlangen nicht ausgehändigt zu haben. Das Straferkenntnis ist nun allerdings ? wie bereits zuvor ausgeführt ? erst nach Ablauf der 6-monatigen Verfolgungsverjährungsfrist ergangen. Auch im Übrigen wurden innerhalb der Verjährungsfrist keine Verfolgungshandlungen gesetzt, die einen korrekten Tatvorwurf, nämlich das Nichtmitführen des Zulassungsscheines für den Anhänger, beinhaltet haben. Sohin hat die Erstinstanz mit diesem Schuldspruch ebenfalls gegen § 31 Abs 1 VStG verstoßen.

 

Folglich war der Berufung auch insofern Folge zu geben, das Straferkenntnis in diesem Punkt zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren wegen eingetretener Verfolgungsverjährung gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.

 

Zu Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Auch der Berufung gegen Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses kommt Berechtigung zu.

Dem Berufungswerber wurde nämlich erstmals im vorliegenden Straferkenntnis konkret vorgeworfen, welcher Anordnung des Straßenaufsichtsorgans er zuwidergehandelt hat.

In der zuvor ergangenen Strafverfügung wurde diesem hingegen ohne nähere Präzisierung zur Last gelegt, Anordnungen eines Straßenaufsichtsorgans nicht befolgt zu haben. Dies hat im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine taugliche Verfolgungshandlung dargestellt. Wie nämlich das Höchstgericht mehrfach ausgeführt hat, muss einem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen werden, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten. Bei einer Übertretung des § 97 Abs 4 StVO ist es daher nach Ansicht der Berufungsbehörde erforderlich, dass dem Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist die Anordnung, der er zuwidergehandelt hat, konkret vorgehalten wird. Dass der Berufungswerber allenfalls tatsächlich wusste, um welche Anordnung es sich gehandelt hat, ist dabei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ohne Relevanz (VwGH 03.03.1982, Zl 81/03/0055).

 

Da ? wie bereits mehrfach ausgeführt - das Straferkenntnis erst nach Ablauf der 6-monatigen Verfolgungsverjährungsfrist ergangen ist und während dieser Frist hinsichtlich der Übertretung des § 97 Abs 4 erster Satz StVO 1960 auch ansonsten keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt worden ist, hat die Erstinstanz mit dem Schuldvorwurf in Punkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses wiederum gegen § 31 Abs 1 VStG verstoßen.

Somit war der Berufung auch hinsichtlich dieses Punktes Folge zu geben, das Straferkenntnis insofern zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Verfolgungshandlung, Haberkornhüten, Einrichtungen, zur, Sicherung, Nichtmitführen, Zulassungsschein, Sattelanhänger, Kraftfahrzeug
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten