RS UVS Steiermark 2003/04/07 30.16-32/2003

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Veröffentlicht am 07.04.2003
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Rechtssatz

Eine Strafverfügung stellt keine taugliche Verfolgungshandlung nach § 32 Abs 2 VStG gegen eine Person mit Namen und Anschrift "Dr. Helfried F., "Klöpferweg 2, U." dar, wenn die Strafverfügung mit RSa- Brief irrtümlich an "Dr. Alfred F, Klapferweg 2, U."

gerichtet wurde, das Geburtsdatums fehlt und die Sendung vom Postamt mit dem Vermerk "Empfänger unbekannt, richtiger Name und richtige Anschrift:..." an die Behörde rückgemittelt wird. So ist aus einer solchen Strafverfügung keinesfalls einwandfrei erkennbar, dass die Behörde als Beschuldigten den Dr. Helfried F. verfolgen wollte.

Schlagworte
Verfolgungshandlung Beschuldigter Bezeichnung Name Anschrift Irrtum
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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