Eine Strafverfügung stellt keine taugliche Verfolgungshandlung nach § 32 Abs 2 VStG gegen eine Person mit Namen und Anschrift "Dr. Helfried F., "Klöpferweg 2, U." dar, wenn die Strafverfügung mit RSa- Brief irrtümlich an "Dr. Alfred F, Klapferweg 2, U."
gerichtet wurde, das Geburtsdatums fehlt und die Sendung vom Postamt mit dem Vermerk "Empfänger unbekannt, richtiger Name und richtige Anschrift:..." an die Behörde rückgemittelt wird. So ist aus einer solchen Strafverfügung keinesfalls einwandfrei erkennbar, dass die Behörde als Beschuldigten den Dr. Helfried F. verfolgen wollte.