Eine Übertretung der Meldepflicht nach § 42 Abs 3 KflG, wonach der Unternehmer oder Betriebsleiter bis Ende Februar für das abgelaufene Jahr der Aufsichtsbehörde bestimmte Meldungen (zB über Art und Anzahl der Fahrzeuge, die Anzahl der beförderten Personen und zurückgelegten Fahrtkilometer etc) zu machen hat, ist ein Zustandsdelikt. Das strafbare Verhalten erschöpft sich nämlich im Herbeiführen eines rechtswidrigen Zustandes (dem ungenutzten Verstreichen der Meldepflicht), während die Aufrechthaltung des rechtswidrigen Zustandes nicht mehr strafbar ist. Daher war die sechsmonatige Verfolgungsverjährungsfrist zum Zeitpunkt der am 5.9.2007 verfasste Aufforderung zur Rechtfertigung, betreffend eine Verletzung der Meldepflicht nach § 42 Abs 3 KflG für das Betriebsjahr 2006, bereits abgelaufen.