Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51, Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es als der nach außen Berufene des Zweigvereines "Ö************** R********************, Landesgruppe Niederösterreich", zu verantworten, daß dieser Verein am 22. März 1991 im Bezirk K und zwar im Ortsgebiet von G**** durch Gerhard R, Norbert K, Michael P, Rene P, Walter U, Aleksandar R, Franz B, Anderas H, Karl W, Manfred S, Christian F und Karl S ohne behördliche Bewilligung eine öffentliche Sammlung dadurch veranstaltet habe, in dem sich diese Personen durch Umherziehen von Haus zu Haus bei Personen eine Beitrittserklärung als Förderer der Ö************** R********************, Landesgruppe Niederösterreich, unterfertigen ließen, wobei der Jahresförderbeitrag von S 600,-- bis auf Widerruf des Förderers jährlich durch Bankeinzug eingezogen werde und bei Widerruf des Bankeinzuges automatisch die Tätigkeit als Förderer der Ö*** Niederösterreich erlösche. Es sei sohin eine öffentliche Sammlung im Sinne des §2 Abs4 des NÖ Sammlungsgesetzes 1974 durchgeführt worden, bei der durch die oben beschriebene Art der Aufforderung, einem Verein als Förderer beizutreten, anzunehmen sei, daß es sich hiebei nicht ernstlich um die Herbeiführung eines dauernden Verhältnisses zum Verein (einer Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten als Vereinsmitglieder) handle, sondern vielmehr um die Erlangung von Geld, jedoch die Veranstaltung von öffentlichen Sammlungen - die Ausnahmebestimmung des §3 des NÖ Sammlungsgesetzes 1974 sei in diesem Fall nicht anzuwenden - nur mit behördlicher Bewilligung gestattet sei. Aufgrund der Übertretung von §8 Abs1, §2 Abs1 und Abs4, §5 Abs1 litc des NÖ Sammlungsgesetzes 1974 wurde über den Berufungswerber gemäß § 8 Abs. 1 des NÖ Sammlungsgesetzes 1974 eine Geldstrafe von S 3.000,--, (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) verhängt. Die Bestrafung erfolgte aufgrund der Rechtsauffassung der Erstbehörde, daß es sich bei dieser Werbeaktion nicht ernstlich um die Herbeiführung eines dauernden Mitgliedschaftsverhältnisses handelte.
In der fristgerecht erhobenen Berufung wurde im wesentlichen angeführt:
Der angefochtene Bescheid und das Verfahren der I. Instanz litten an einem wesentlichen Begründungsmangel.
Die Erstbehörde gehe unrichtigerweise davon aus, daß die Werbung von Fördermitgliedern als öffentliche Sammlung im Sinne des §2 Abs4 NÖ Sammlungsgesetz 1974 anzusehen sei. Die Sachverhaltsfeststellung beschränke sich im wesentlichen darauf auszusprechen, daß nach einer "objektiven Betrachtung gar nicht auf einen Beitritt zum Verein abgezielt werde, sondern daß sich die Aktivitäten in einer jährlichen finanziellen Zuwendung durch einen Abbuchungsauftrag für Lastschriften im bargeldlosen Zahlungsverkehr erschöpfe". Es gebe bei der Ö*************** R******************* verschiedene Arten von Mitgliedern, unter anderem Fördermitglieder. Es werde die Einvernahme eines informierten Vertreters der Ö*************** R******************** beantragt. Außerdem werde der Antrag gestellt, der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat am 17. November 1992 am Sitz des Unabhängigen Verwaltungssenates in St. Pölten eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.
Wegen des sachlichen Zusammenhanges erfolgte die Verhandlung gemeinsam mit anderen Berufungsverfahren, welche verschiedene Behörden erster Instanz und eine weitere Berufungswerberin betrafen. Beide Berufungswerber wurden von den gleichen Rechtsvertretern vertreten. Die Verhandlung hatte im wesentlichen folgendes Ergebnis:
Eingangs erklärte der Vertreter der BH K, er bleibe grundsätzlich bei der im Straferkenntnis vom 3.2.1992 enthaltenen Rechtsauffassung, daß es sich bei der Unterfertigung der genannten Erklärung nicht um eine Mitgliederwerbung handelt sondern um eine finanzielle Zuwendung an den Verein.
Hingegen verwies der Vertreter der Berufungswerber auf die in der Berufung dargelegten Rechtsauffassungen, wonach die Herbeiführung eines dauerhaften Verhältnisses zwischen Fördermitgliedern und Verein angestrebt werde.
Die letztgültige Fassung der Statuten sei jene, die im Akt Senat-MD-91-100 vorgelegt wurde (Statutenänderung laut Bundestagsbeschluß vom 20. April 1991).
Der Berufungswerber D erklärte ergänzend, daß die Statutenänderung vom April 1991 von der Sicherheitsdirektion nicht untersagt wurde.
Im Zuge des Beweisverfahrens wurde als Zeuge Ing M R einvernommen.
Dieser gab folgendes an:
"Ich bin Landesleiter für die Landesgruppe Wien der Ö***. Die Statuten sind grundsätzlich für Gesamtösterreich gleich. Daher ist auch das Verhältnis zwischen fördernden Mitgliedern und dem Verein in den Bundesländern untereinander vergleichbar.
Es ist für die R** sehr wichtig an Menschen heranzukommen, die nicht selbst Hundehalter sind bzw die nicht selbst unbedingt Hundehalter werden wollen. Dies deswegen, da in der Ausbildung und bei Übungen sogen. "Figuranten" gebraucht werden. Hundehalter sind als Figuranten eher nicht geeignet, da diese wegen des ständigen Kontaktes zu ihrem Hund eine spezifische Geruchskomponente aufweisen, die die Arbeit mit den Rettungshunden beeinträchtigt. Auch bei der Abwicklung von Veranstaltungen sind Personen notwendig, die nicht als Hundeführer auftreten. In der Praxis ist es aber wahnsinnig schwierig, an Leute heranzukommen. Dies auch deswegen, da die Arbeit in der Ö*** auch mit Unannehmlichkeiten verbunden ist (zB dem Verbringen von Wochenenden auf Truppenübungsplätzen uä). Wie in anderen Vereinen auch, haben wir das Problem, daß sehr viele Leute angesprochen werden müssen um einige wenige zur Mitarbeit zu bewegen bzw dazu zu bewegen, von Fördermitgliedern zu aktiven Mitgliedern zu werden.
Zum Kontakt mit den Fördermitgliedern gibt der Zeuge über Befragen durch den Verhandlungsleiter an: Bundesweit erhalten alle Mitglieder eine Vereinszeitung und zwar ohne Unterschied, ob sie Fördermitglieder sind oder ordentliche Mitglieder. Ebenso erhalten diese Zeitung die Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten. Ein Exemplar dieser Info-Zeitung "H*** i* E******, 3. Ausgabe 1991/1992" lege ich vor und verweise darauf, daß darin Berichte über verschiedene Aktivitäten der einzelnen Landesgruppen und auch Artikel über verschiedene Probleme enthalten sind. Darüberhinaus nehmen bei verschiedenen Übungen zB gemeinsam mit dem ÖSZV Fördermitglieder als Figuranten und Zuschauer teil. Aus der Landesgruppe Wien weiß ich, daß gerade bei den 3 großen Übungen, die jährlich stattfinden, immer wieder Fördermitglieder teilnehmen, doch kann ich eine genaue Zahl bzw auch eine Größenordnung über die Zahl der Teilnehmer nicht angeben.
Aus der Landesgruppe Wien kann ich sagen, daß Fördermitglieder sehr wohl beim Landestag und beim anschließenden Bundestag teilnehmen. Es kommen aus diesem Personenkreis auch immer wieder Fragen, vor allem über finanzielle Belange. Es erfolgen auch immer wieder telefonische Anfragen an mich als Landesleiter. Diese Anfragen betreffen Auskünfte über Vereinsaktivitäten oder auch darüber, ob irgendeine vom Anrufer wahrgenommene Aktion wirklich der R******************* zuzuordnen ist.
Im Bereich der Landesgruppe Wien beträgt die Zahl der Fördermitglieder ein vielfaches, die Zahl der aktiven Mitglieder schwankt etwa zwischen 50 und 100.
Die Ausschreibung des Landestages erfolgt über die vereinseigene Zeitschrift, dh die Fördermitglieder erhalten Kenntnis vom Termin.
Über Befragen durch den Vertreter der BH K:
"Wie werden die Personen, welche diese Erklärung, sogenannte Beitrittserklärung, unterfertigen, informiert, daß sie Vereinsmitglied mit Rechten und Pflichten werden sollen?"
"Ich habe das Formular vor mir und gebe dazu bekannt, daß die angesprochene Person gleichzeitig mit dem Formular auch ein Exemplar der Zeitung "H*** i* E******" erhält und ich glaube schon, daß diese Personen wissen, daß sie dadurch einem Verein beitreten."
Über weiteres Befragen durch den Vertreter der BH K: "Wann erhält diese Person diese Zeitung?" gibt der Zeuge an: "Bei uns in Wien sind die geworbenen Personen mit Info Material ausgestattet. Ich weiß jetzt nicht genau, ob es sich dabei immer um die Zeitung "H*** i* E******" handelt, oder um eine andere Unterlage, etwa in Form einer Broschüre oder eines Falters."
Über weiteres Befragen durch den Vertreter der BH K:
"Wissen Sie, welches Infomaterial in NÖ ausgeteilt wird?" "Die färbige Infobroschüre ist genau so bundesweit wie die Zeitung "H*** i* E******". Es müßte daher in NÖ ebenfalls die Weitergabe von Infomaterial bei der Anwerbung von Fördermitgliedern erfolgen. Ob es aber immer passiert, kann ich nicht sagen."
Über weiteres Befragen durch den Vertreter der BH K:
"Wie werden die Fördermitglieder über ihre Rechte und Pflichten informiert?" erklärt der Zeuge:
"Die Mitglieder haben die Möglichkeit zu fragen."
Über weiteres Befragen durch den Vertreter der BH K:
"Wie erfolgt die Einladung zur Jahreshauptversammlung an die Personen, die diese Erklärung unterschrieben haben?"
Der Zeuge gibt an:
"Wie bereits ausgesagt, erhalten diese Personen die Zeitung "H*** i* E******" und darin ist auch der Termin des Landestages angeführt bzw auch des Bundestages. Darüberhinaus besteht jederzeit die Möglichkeit telefon. Auskünfte einzuholen.
In der Praxis erfolgen auch immer wieder Anfragen bei öffentl. Auftritten."
Über weiteres Befragen durch den Vertreter der BH K:
"Ist Ihnen bekannt, daß das Leitungsorgan von NÖ seiner Verpflichtung nach §13 Vereinsgesetz (Infopflicht an die Mitglieder über finanzielle Gebarung des Vereines) nachgekommen ist?"
Dazu erklärt der Zeuge: "Dazu kann ich nichts angeben."
Über Befragen durch den Vertreter der beiden Berufungswerber:
"Ist die Ö*** eine österr. Erfindung, oder gibt es auf internationaler Ebene vergleichbare Einrichtungen?"
Der Zeuge erklärt: "Die Ö*** ist eine österr. Erfindung. Die Rettungshundearbeit als solche gibt es aber fast weltweit. Sie begann teilweise bereits im 1. Weltkrieg. Heute ist man soweit, daß es zwar viele technische Mittel gibt, von denen aber keines die Rettungshundearbeit ersetzen kann."
Anschließend erklärte der Vertreter der beiden Berufungswerber:
"Der Sitz der A***** Handelsvertretungs GesmbH in gesellschaftsrechtlicher Hinsicht ist S**********. Das Büro befindet sich aber in S****, P*****straße **, und erfolgt dort auch die praktische Arbeit. Es läßt sich jetzt aber nicht genau trennen, wo einzelne Aufträge erteilt wurden bzw werden. Dies kann sowohl in S********** als auch in S**** erfolgt sein.
Der Sitz der Ö*** der Landesgruppe NÖ befindet sich in W*********.
Die Ausführungen über den Sitz der GesmbH und der Landesgruppe gelten für den jetzigen Zeitpunkt aber auch für die in den Berufungen erfaßten Zeiträume.
Die zum Einsatz gekommenen Werber waren grundsätzlich nicht Vereinsmitglieder. Es ist aber nicht auszuschließen, daß der eine oder andere Vereinsmitglied war oder ist.
Die Einbindung der Fördermitglieder in das Vereinsleben ist in NÖ etwa gleich, so wie es der Zeuge Ing R für Wien geschildert hat.
Die Beschäftigung der Werber der A***** Handelsvertretungs GesmbH erfolgte teilweise auf der Basis von Werkverträgen, teilweise auf der Basis von Dienstverträgen.
Die Bezahlung der Werber erfolgte nach der Zahl der Werbungen durch die A***** Handelsvertretungs GesmbH. Diese wieder erhielt einen Betrag von der Ö*** Landesgruppe NÖ.
Die Auftragserteilung erfolgte durch den Obmann D an die Firma A*****.
Ergänzend wird noch mitgeteilt, daß es auch in NÖ so ist, daß nur wenige Personen letzten Endes sich tatsächlich zur Mitarbeit als aktive Mitglieder bereitfinden. So kommt es zB vor, daß von etwa 100 Hundehaltern vielleicht nur einer bereit ist, in der R******************* mitzuarbeiten.
Die Landesgruppe NÖ hat ebenfalls einen Stand von 50 bis 100 aktiven Mitgliedern. Die Zahl der Fördermitglieder ist schwer zu sagen, sie beträgt ein vielfaches. Es ergibt sich nämlich ein ständiger Wechsel, da die Fördermitglieder bei einem Austritt nicht kündigen müssen, es genügt wenn sie einfach den Jahresbeitrag von S 600,-- nicht bezahlen. Grob geschätzt gebe ich die Zahl der Fördermitglieder mit ca 2500 an."
Sodann stellte der Vertreter der BH K einen Beweisantrag aufgrund der bisherigen Ergebnisse. Er verlangte die Abklärung, ob jene Personen, die in anhängigen Strafverfahren der BH K die "Beitrittserklärung" unterschrieben haben, überhaupt die Vereinszeitung erhalten haben. Weiters wie ihnen bewußt gemacht wurde, daß sie durch die Unterfertigung dieser Beitrittserklärung Mitglied des Vereines Ö*** geworden sind und ob sie jemals ihre Rechte und Pflichten als Vereinsmitglieder genutzt haben.
Der Vertreter der beiden Berufungswerber stellte keine Beweisanträge.
Demzufolge wurde das Beweisverfahren für den Akt Senat-MD-91-101 geschlossen.
Sodann erklärte der Vertreter der BH K:
"In der "Beitrittserklärung" scheint auf der ersten Seite der Begriff "Mitglied, Vereinsmitglied oder Fördermitglied" nicht auf. Lediglich auf der Rückseite ist der Begriff "Mitgliedsnummer" angegeben. Jene Person, welche die Beitrittserklärung unterfertigt, kann somit dieser Erklärung nicht entnehmen, daß sie Mitglied, nämlich Fördermitglied, eines Vereines wird. Nach Auffassung der BH K wird auch jene Person, welche diese Beitrittserklärung unterfertigt, nicht Fördermitglied im Sinne der Statuten der Ö***** R**, sondern unterstützt diesen Verein im Sinne einer Spende mit jährlich S 600,-- bis auf Widerruf. ES wird daher die im Erkenntnis des VwGH vom 13.2.1991, Zl 90/01/0217, 0218, enthaltene Rechtsauffassung von der BH K geteilt und aufrecht erhalten."
Anschließend erklärte der Vertreter der beiden Berufungswerber:
"Von der Rechtsauffassung des VwGH im zitierten Erkenntnis kann nicht ausgegangen werden, weil dort eine andere Sachverhaltsgrundlage Gegenstand des Verfahrens war.
Die Tatsache der Mitgliedschaft ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Beitrittserklärung. Es wird auf die Rückseite der Beitrittserklärung verwiesen, wo sich ein Hinweis auf die Mitgliedsnummer findet. Hingewiesen wird ferner darauf, daß die Werber auf ihrer Kleidung die Aufschrift "Werbedienst" tragen und beim Gespräch mit potentiellen Mitgliedern darauf hinweisen, daß damit die Mitgliedschaft zu einem Verein erlangt wird.
Aus der Tatsache, daß mit Widerruf des Bankeinzuges die Mitgliedschaft erlischt, kann für die Behörde erster Instanz nichts gewonnen werden. Ich selbst bin Mitglied des Lions Club S**** I********. Nach den dort geltenden Statuten erlischt die Mitgliedschaft ebenso, wenn der Einziehungsauftrag für den monatlichen Mitgliedsbeitrag von S 500,-- widerrufen wird. Einer förmlichen Kündigungserklärung bedarf es auch dort nicht.
Der Hinweis auf §13 Vereinsgesetz wird dadurch entkräftet, daß §11 Abs6 litb der Vereinsstatuten ausdrücklich darauf hinweist, daß beim Bundestag ein Gebarungsnachweis über die Verwendung von Vereinsmitteln zu erbringen ist.
Auszugehen ist im vorliegenden Fall vom Gesetzestext.
§2 Abs4 NÖ Sammlungsgesetz 1974 betimmt, daß eine öffentliche Sammlung bei Vorliegen der sonstigen dort genannten Voraussetzungen nur dann anzunehmen wäre, wenn es vielmehr nur (= ausschließlich) um die Erlangung von Geld und anderen Leistungen geht. Nach der heutigen Zeugenaussage des Ing R kann aber nach Auffassung der Berufungswerber zweifelsfrei davon nicht ausgegangen werden. Es werden daher die schriftlichen Berufungsanträge aufrecht erhalten.
Hinsichtlich der allseitigen Verhältnisse der Berufungswerber haben sich keine Änderungen gegenüber den im Akt enthaltenen Angaben ergeben."
Der Berufungswerber verzichtete unter Hinweis auf die Erklärung seines Rechtsvertreters auf die Abgabe einer Schlußerklärung.
Das Verfahren KR-92-010 wurde daher auf unbestimmte Zeit vertagt.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:
Aufgrund des durchgeführten Verfahrens, insbesonders aufgrund des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 17. November 1992, steht folgender Sachverhalt fest:
Vom Obmann des Landesverbandes NÖ der Ö***** R******************* wurde die A***** Handelsvertretungs GesmbH mit der Durchführung einer Werbeaktion für die Ö****** R******************* beauftragt. Die Werbung erfolgte durch Gespräche von Person zu Person im Rahmen von Hausbesuchen durch Mitarbeiter der Fa A***** Handelsvertretungs GesmbH, welche teilweise auf der Basis von Werkverträgen und teilweise aufgrund von Dienstverträgen arbeiteten. Die Werber führten mit den betreffenden Personen Gespräche, in denen für die Rettungshundebrigade geworben wurde und die das Ziel hatten, daß von der betreffenden Person eine "Beitrittserklärung als Förderer der Ö****** R******************* Landesgruppe NÖ" unterschrieben wurde. Mit dieser Unterschrift war auch ein Abbuchungsauftrag an das Kreditinstitut verbunden. Auf der Rückseite dieses Formulars sollte der geworbene Förderer auch eine Bestätigung unterschreiben, wonach sich der Werber korrekt verhalten habe und er in Kenntnis gesetzt wurde, daß es sich bei der Ö****** R******************* um eine vollkommen eigenständige Rettungsorganisation handelt, die mit anderen Rettungs- oder Hilfsorganisationen wie zB Rotes Kreuz, Bergrettung, Samariterbund etc nicht ident ist. Weiters ist auf einer eigenen Seite des Formulars eine Information der ******versicherung an den Förderer enthalten, wonach er eine Familien-, Freizeit- und Unfallsversicherung erhält. Dabei ist auch angeführt, daß bei Schadensmeldungen unbedingt die Mitgliedsnummer anzugeben ist. Auf der Vorderseite des beschriebenen Formulars kommt das Wort Mitglied weder für sich allein noch in Wortkombinationen vor.
Die Statuten der Ö****** R******************* wurden am Bundestag vom 27. Jänner 1990 geändert. Dabei wurden eine Reihe von Bestimmungen betreffend Fördermitglieder eingefügt. Vor allem jene, wonach zufolge § 6 der Statuten der Verein auch Fördermitglieder umfaßt. Die Fördermitglieder erlangen die Mitgliedschaft durch ihre Unterschrift auf der Beitrittserklärung und nach Eingang des ersten Mitgliedsbeitrages. Ihre Mitgliedschaft erlischt durch Einstellung der Fördertätigkeit oder durch Mitteilung an die Bundesleitung der Ö****** R******************* bzw an das Bankinstitut des Förderers. Die Fördermitglieder haben eine Reihe von Rechten.
Die in weiterer Folge vorgenommene Statutenänderung laut Bundestagsbeschluß vom 20. April 1991 betrifft den Bereich der Fördermitglieder nicht.
Fördermitglieder nehmen am Vereinsleben teil und zwar als Figuranten oder sonst Mitwirkende bei Veranstaltungen. Bundesweit erhalten sie eine Vereinszeitung und zwar die gleiche wie die ordentlichen Mitglieder. Sie werden in dieser Zeitung auch über die Vereinsaktivitäten informiert und darüber, wann der Landestag (= Vereinsvollversammlung) stattfindet. Der Bundestag wird auch gesondert in der Wiener Zeitung bekanntgemacht. Fördermitglieder nehmen sowohl am Landestag als auch am Bundestag teil. Es kommen aus diesem Personenkreis auch immer wieder Anfragen vor allem über finanzielle Belange und über Vereinsaktivitäten, etc
Eine genaue Feststellung, ob bei den Werbegesprächen die geworbenen Personen ausdrücklich darauf hingewiesen werden, daß sie mit ihrer Unterschrift einem Verein beitreten und als Vereinsmitglied Rechte und Pflichten erwerben, konnte nicht getroffen werden. Laut Auskunft des Vertreters der Berufungswerber in der Verhandlung vom 17. November 1992 erfolgte bei den Werbegesprächen sehr wohl ein Hinweis darauf.
Der Sitz der Ö****** R******************* Landesgruppe NÖ ist in W***** N******.
Der Sitz der A***** Handelsvertretungs GesmbH in gesellschaftsrechtlicher Hinsicht ist S**********. Das Büro befindet sich aber in S****, P*****straße **, und erfolgt dort auch die praktische Arbeit. Es läßt sich aber nicht genau trennen, wo einzelne Aufträge erteilt wurden bzw. werden. Dies kann sowohl in S********** als auch in S**** erfolgt sein.
Zu diesen Feststellungen kommt der Unabhängige Verwaltungssenat aufgrund des Akteninhaltes und der Aussage des Zeugen Ing R, der in der Verhandlung am 17.11.1992 einen durchaus glaubwürdigen Eindruck machte. Hinsichtlich des Firmensitzes der A***** Handelsvertretungs GesmbH war vor der Verhandlung eine telefonische Auskunft des KG S**** (dort befindet sich keine Eintragung betreffend A***** Handelsvertretungs GesmbH im Firmenbuch) eingeholt sowie ein Auszug aus dem Firmenbuch des Landesgerichtes St******** beigeschafft worden. Aus dem letztgenannten Dokument ergibt sich einwandfrei der Sitz in S*********** und die Tatsache, daß zum Tatzeitpunkt Frau G K alleinige Geschäftsführerin war.
In rechtlicher Hinsicht wurde erwogen:
Im Verfahren und zwar abschließend in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.11.1992 wurde festgestellt, daß der Sitz der ö*************** R********************, Landesverband NÖ in W***** N****** ist. Der Obmann und somit nach außenhin Verantwortliche ist der Berufungswerber. Die Werbung von Fördermitglieder erfolgt durch Gespräche von Person zu Person im Rahmen von Hausbesuchen durch Mitarbeiter der Firma A***** Handelsvertretungs GesmbH. Diese Aufträge an die A***** Handelsvertretungs GesmbH erfolgen durch den Obmann der ö*************** R********************, Landesverband NÖ, Herrn F D.
Im Sinne der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist somit der Sitz der ö*************** R********************, Landesverband NÖ, W***** N******, als Tatort anzusehen. Gemäß §27 Abs1 VStG ist jene Behörde örtlich zur Strafverfolgung zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Als Ort, an dem eine Verwaltungsübertretung begangen worden ist, ist bei Unternehmen jener Ort anzusehen, von dem aus der Täter gehandelt hat oder handeln hätte sollen. Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ gilt diese Judikatur nicht nur für gewerbliche Unternehmen, sondern auch für andere, wie zum Beispiel Vereine wie die Ö************** R*******************, Landesgruppe NÖ.
Die Bezirkshauptmannschaft K war daher zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses unzuständig, zumal sich der Sitz des Unternehmens - wie oben ausführlich dargelegt wurde - in W***** N****** befindet.
Es war somit das angefochtene Straferkenntnis zu beheben. Eine darüberhinausgehende materiellrechtliche Entscheidung ist dem Unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsbehörde verwehrt. In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Oktober 1992, Zlen 92/18/0391, 0392, hinzuweisen. Darin war von einem Beschwerdeführer die Ansicht vertreten worden, die belangte Behörde hätte neben der Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses, welches von einer unzuständigen Behörde erlassen worden war, in der Sache selbst im Sinne einer Einstellung vorzugehen gehabt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausgeführt:
"Zufolge des §24 VStG ist §66 Abs4 AVG auch für Berufungen an den Unabhängigen Verwaltungssenat anzuwenden. Im Rahmen der aufgrund der genannten Bestimmung zu treffenden Entscheidung hat die Berufungsbehörde (der Unabhängige Verwaltungssenat) auch die Zuständigkeit der Unterbehörde zu prüfen und im Falle der Unzuständigkeit derselben deren Bescheid aufzuheben (vgl die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des Österr. Verwaltungsverfahrens 4. Auflage, 538f, angeführte Judikatur). Die Aufhebung stellt sich in einem solchen Fall als eine negative Sachentscheidung dar (vgl Ringhofer, die Österr. Verwaltungsverfahrensgesetze I, 617). Eine darüberhinausgehende materielle Entscheidung, wie sie dem Berufungswerber vorschwebt, ist der Berufungsbehörde (dem Unabhängigen Verwaltungssenat) verwehrt."
Im Lichte dieser Erwägungen war die Aufnahme weiterer Beweise nicht erforderlich (Antrag auf Einvernahme weiterer Zeugen in der Verhandlung am 17. November 1992).
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.