TE UVS Niederösterreich 1993/02/05 Senat-AM-91-058

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Veröffentlicht am 05.02.1993
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Ebenso: Senat-SB-91-041 Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51, Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben.

 

Gemäß §45 Abs1 Z1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52, wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe es als im Sinne des §9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der A H GesmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft am 2. und 3. April 1991 in P und H und am 12. Juni 1991 in den Gemeinden S, K und F mit freien Mitarbeitern eine Werbeaktion für den Verein "Österreichische R, Landesgruppe NÖ" durchgeführt habe, wobei sich die geworbenen Fördermitglieder in der Beitrittserklärung verpflichteten, einen jährlichen Förderbeitrag von S 600,-- zu entrichten, und es sich bei dieser von Person zu Person gerichteten Aufforderung diesem Verein beizutreten, nicht um eine Mitgliederwerbung mit einer ernstlichen Herbeiführung eines dauernden Verhältnisses zum Verein gehandelt habe, sondern um die Erlangung von Geldmitteln für den Verein, somit um eine öffentliche Sammlung, und eine behördliche Bewilligung für eine solche dieser Gesellschaft nicht erteilt worden war.

Wegen Übertretung des §8 Abs1 iVm §2 Abs4 NÖ Sammlungsgesetz 1974, LGBl 4650-0, wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt.

 

Im Kern der Begründung wurde ausgeführt:

Wie durch Gendarmerieerhebungen erwiesen sei, handle es sich bei der Mitgliederwerbung um von Person zu Person gerichtete Aufforderungen dem Verein beizutreten. Aufgrund der gegebenen Umstände wurde angenommen, daß es sich hiebei nicht ernstlich um die Herbeiführung eines dauernden Verhältnisses zum Verein, sondern vielmehr um die Erlangung von Geld handle. Da trotz Aufforderung seitens der bescheiderlassenden Behörde die persönlichen Verhältnisse nicht bekanntgegeben wurden, sei ein Einkommen von ca S 20.000,-- netto monatlich, kein Vermögen und keine Sorgepflichten angenommen und die verhängte Geldstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessen angesehen worden.

 

In der fristgerecht erhobenen Berufung wurde im wesentlichen angeführt:

 

Das Straferkenntnis werde seinem gesamten Umfang nach wegen eines wesentlichen Begründungsmangels angefochten. Die Behörde erster Instanz sei der Begründungspflicht nach §60 AVG nicht nachgekommen und daher leide der angefochtene Bescheid und das Verfahren an einem wesentlichen Verfahrensmangel. Bei richtiger Beweiswürdigung und richtiger rechtlicher Beurteilung wäre das Verfahren aber einzustellen gewesen.

Es werde daher der Antrag gestellt, der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegen die Berufungswerberin eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat am 17. November 1992 am Sitz des Unabhängigen Verwaltungssenates in St. Pölten eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

Wegen des sachlichen Zusammenhanges erfolgte die Verhandlung gemeinsam mit anderen Berufungsverfahren. Diese betreffen Frau G K und einen weiteren Berufungswerber sowie mehrere Behörden erster Instanz. Die Verhandlung hatte im wesentlichen folgendes Ergebnis:

 

Eingangs erklärte der Vertreter der BH xx, er bleibe grundsätzlich bei der im Straferkenntnis vom 3.2.1992  enthaltenen Rechtsauffassung, daß es sich bei der Unterfertigung der genannten Erklärung nicht um eine Mitgliederwerbung handelt sondern um eine finanzielle Zuwendung an den Verein.

 

Hingegen verwies der Vertreter der Berufungswerber auf die in der Berufung dargelegten Rechtsauffassungen, wonach die Herbeiführung eines dauerhaften Verhältnisses zwischen Fördermitgliedern und Verein angestrebt werde.

 

Die letztgültige Fassung der Statuten sei jene, die im Akt Senat-MD-91-100 vorgelegt wurde (Statutenänderung laut Bundestagsbeschluß vom 20. April 1991).

 

Der Berufungswerber D erklärte ergänzend, daß die Statutenänderung vom April 1991 von der Sicherheitsdirektion nicht untersagt wurde.

 

Im Zuge des Beweisverfahrens wurde als Zeuge Ing M R einvernommen.

Dieser gab folgendes an:

"Ich bin Landesleiter für die Landesgruppe Wien der Ö***. Die Statuten sind grundsätzlich für Gesamtösterreich gleich. Daher ist auch das Verhältnis zwischen fördernden Mitgliedern und dem Verein in den Bundesländern untereinander vergleichbar.

Es ist für die R** sehr wichtig an Menschen heranzukommen, die nicht selbst Hundehalter sind bzw die nicht selbst unbedingt Hundehalter werden wollen. Dies deswegen, da in der Ausbildung und bei Übungen sogen "Figuranten" gebraucht werden. Hundehalter sind als Figuranten eher nicht geeignet, da diese wegen des ständigen Kontaktes zu ihrem Hund eine spezifische Geruchskomponente aufweisen, die die Arbeit mit den Rettungshunden beeinträchtigt. Auch bei der Abwicklung von Veranstaltungen sind Personen notwendig, die nicht als Hundeführer auftreten. In der Praxis ist es aber wahnsinnig schwierig, an Leute heranzukommen. Dies auch deswegen, da die Arbeit in der Ö*** auch mit Unannehmlichkeiten verbunden ist (zB dem Verbringen von Wochenenden auf Truppenübungsplätzen uä). Wie in anderen Vereinen auch, haben wir das Problem, daß sehr viele Leute angesprochen werden müssen um einige wenige zur Mitarbeit zu bewegen bzw dazu zu bewegen, von Fördermitgliedern zu aktiven Mitgliedern zu werden.

 

Zum Kontakt mit den Fördermitgliedern gab der Zeuge über Befragen durch den Verhandlungsleiter an: Bundesweit erhalten alle Mitglieder eine Vereinszeitung und zwar ohne Unterschied, ob sie Fördermitglieder sind oder ordentliche Mitglieder. Ebenso erhalten diese Zeitung die Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten. Ein Exemplar dieser Info-Zeitung "H*** i* E******, 3. Ausgabe 1991/1992" lege ich vor und verweise darauf, daß darin Berichte über verschiedene Aktivitäten der einzelnen Landesgruppen und auch Artikel über verschiedene Probleme enthalten sind. Darüberhinaus nehmen bei verschiedenen Übungen zB gemeinsam mit dem ÖZSV Fördermitglieder als Figuranten und Zuschauer teil. Aus der Landesgruppe Wien weiß ich, daß gerade bei den 3 großen Übungen, die jährlich stattfinden, immer wieder Fördermitglieder teilnehmen, doch kann ich eine genaue Zahl bzw auch eine Größenordnung über die Zahl der Teilnehmer nicht angeben.

 

Aus der Landesgruppe Wien kann ich sagen, daß Fördermitglieder sehr wohl beim Landestag und beim anschließenden Bundestag teilnehmen. Es kommen aus diesem Personenkreis auch immer wieder Fragen, vor allem über finanzielle Belange. Es erfolgen auch immer wieder telefonische Anfragen an mich als Landesleiter. Diese Anfragen betreffen Auskünfte über Vereinsaktivitäten oder auch darüber, ob irgendeine vom Anrufer wahrgenommene Aktion wirklich der R******************* zuzuordnen ist.

Im Bereich der Landesgruppe Wien beträgt die Zahl der Fördermitglieder ein vielfaches, die Zahl der aktiven Mitglieder schwankt etwa zwischen 50 und 100.

 

Die Ausschreibung des Landestages erfolgt über die vereinseigene Zeitschrift, dh die Fördermitglieder erhalten Kenntnis vom Termin.

 

Über Befragen durch den Vertreter der BH xx:

"Wie werden die Personen, welche diese Erklärung, sogenannte Beitrittserklärung, unterfertigen, informiert, daß sie Vereinsmitglied mit Rechten und Pflichten werden sollen?"

 

"Ich habe das Formular vor mir und gebe dazu bekannt, daß die angesprochene Person gleichzeitig mit dem Formular auch ein Exemplar der Zeitung "H*** i* E******" erhält und ich glaube schon, daß diese Personen wissen, daß sie dadurch einem Verein beitreten."

 

Über weiteres Befragen durch den Vertreter der BH xx: "Wann erhält diese Person diese Zeitung?" gibt der Zeuge an: "Bei uns in Wien sind die geworbenen Personen mit Info Material ausgestattet. Ich weiß jetzt nicht genau, ob es sich dabei immer um die Zeitung "H*** i* E******" handelt, oder um eine andere Unterlage, etwa in Form einer Broschüre oder eines Falters."

 

Über weiteres Befragen durch den Vertreter der BH xx:

"Wissen Sie, welches Infomaterial in NÖ ausgeteilt wird?" "Die färbige Infobroschüre ist genau so bundesweit wie die Zeitung "H*** i* E******". Es müßte daher in NÖ ebenfalls die Weitergabe von Infomaterial bei der Anwerbung von Fördermitgliedern erfolgen. Ob es aber immer passiert, kann ich nicht sagen."

 

Über weiteres Befragen durch den Vertreter der BH xx:

"Wie werden die Fördermitglieder über ihre Rechte und Pflichten informiert?" erklärt der Zeuge:

"Die Mitglieder haben die Möglichkeit zu fragen."

 

Über weiteres Befragen durch den Vertreter der BH xx:

"Wie erfolgt die Einladung zur Jahreshauptversammlung an die Personen, die diese Erklärung unterschrieben haben?"

Der Zeuge gibt an:

"Wie bereits ausgesagt, erhalten diese Personen die Zeitung "H*** i* E******" und darin ist auch der Termin des Landestages angeführt bzw auch des Bundestages. Darüberhinaus besteht jederzeit die Möglichkeit telefon. Auskünfte einzuholen.

In der Praxis erfolgen auch immer wieder Anfragen bei öffentl.Auftritten."

 

Über weiteres Befragen durch den Vertreter der BH xx:

"Ist Ihnen bekannt, daß das Leitungsorgan von NÖ seiner Verpflichtung nach §13 Vereinsgesetz (Infopflicht an die Mitglieder über finanzielle Gebarung des Vereines) nachgekommen ist?"

Dazu erklärt der Zeuge: "Dazu kann ich nichts angeben."

 

Über Befragen durch den Vertreter der beiden Berufungswerber:

"Ist die Ö*** eine österr. Erfindung, oder gibt es auf internationaler Ebene vergleichbare Einrichtungen?"

Der Zeuge erklärt: "Die Ö*** ist eine österr. Erfindung. Die Rettungshundearbeit als solche gibt es aber fast weltweit. Sie begann teilweise bereits im 1. Weltkrieg. Heute ist man soweit, daß es zwar viele technische Mittel gibt, von denen aber keines die Rettungshundearbeit ersetzen kann."

 

Anschließend erklärte der Vertreter der beiden Berufungswerber:

"Der Sitz der A H GesmbH in gesellschaftsrechtlicher Hinsicht ist S**********. Das Büro befindet sich aber in S****, Pstraße 47, und erfolgt dort auch die praktische Arbeit. Es läßt sich jetzt aber nicht genau trennen, wo einzelne Aufträge erteilt wurden bzw werden. Dies kann sowohl in S********** als auch in S**** erfolgt sein.

 

Der Sitz der Ö*** der Landesgruppe NÖ befindet sich in W*********.

 

Die Ausführungen über den Sitz der GesmbH und der Landesgruppe gelten für den jetzigen Zeitpunkt aber auch für die in den Berufungen erfaßten Zeiträume.

 

Die zum Einsatz gekommenen Werber waren grundsätzlich nicht Vereinsmitglieder. Es ist aber nicht  auszuschließen, daß der eine oder andere Vereinsmitglied war oder ist.

 

Die Einbindung der Fördermitglieder in das Vereinsleben ist in NÖ etwa gleich, so wie es der Zeuge Ing R für Wien geschildert hat.

 

Die Beschäftigung der Werber der A H GesmbH erfolgte teilweise auf der Basis von Werkverträgen, teilweise auf der Basis von Dienstverträgen.

 

Die Bezahlung der Werber erfolgte nach der Zahl der Werbungen durch die A H GesmbH. Diese wieder erhielt einen Betrag von der Ö*** Landesgruppe NÖ.

 

Die Auftragserteilung erfolgte durch den Obmann D an die Firma A.

 

Ergänzend wird noch mitgeteilt, daß es auch in NÖ so ist, daß nur wenige Personen letzten Endes sich tatsächlich zur Mitarbeit als aktive Mitglieder bereitfinden. So kommt es zB vor, daß von etwa 100 Hundehaltern vielleicht nur einer bereit ist, in der R******************* mitzuarbeiten.

 

Die Landesgruppe NÖ hat ebenfalls einen Stand von 50 bis 100 aktiven Mitgliedern. Die Zahl der Fördermitglieder ist schwer zu sagen, sie beträgt ein vielfaches. Es ergibt sich nämlich ein ständiger Wechsel, da die Fördermitglieder bei einem Austritt nicht kündigen müssen, es genügt wenn sie einfach den Jahresbeitrag von S 600,-- nicht bezahlen. Grob geschätzt gebe ich die Zahl der Fördermitglieder mit ca 2500 an."

 

Sodann stellte der Vertreter der BH xx einen Beweisantrag aufgrund der bisherigen Ergebnisse. Er verlangte die Abklärung, ob jene Personen, die in anhängigen Strafverfahren der BH xx die "Beitrittserklärung" unterschrieben haben, überhaupt die Vereinszeitung erhalten haben. Weiters wie ihnen bewußt gemacht wurde, daß sie durch die Unterfertigung dieser Beitrittserklärung Mitglied des Vereines Ö*** geworden sind und ob sie jemals ihre Rechte und Pflichten als Vereinsmitglieder genutzt haben.

 

Der Vertreter der beiden Berufungswerber stellte keine Beweisanträge.

 

Demzufolge wurde das Beweisverfahren für den Akt Senat-AM-91-058 geschlossen.

 

Sodann erklärte der Vertreter der BH xx:

"In der "Beitrittserklärung" scheint auf der ersten Seite der Begriff "Mitglied, Vereinsmitglied oder Fördermitglied" nicht auf. Lediglich auf der Rückseite ist der Begriff "Mitgliedsnummer" angegeben. Jene Person, welche die Beitrittserklärung unterfertigt, kann somit dieser Erklärung nicht entnehmen, daß sie Mitglied, nämlich Fördermitglied, eines Vereines wird. Nach Auffassung der BH xx wird auch jene Person, welche diese Beitrittserklärung unterfertigt, nicht Fördermitglied im Sinne der Statuten der Österr. ***, sondern unterstützt diesen Verein im Sinne einer Spende mit jährlich S 600,-- bis auf Widerruf. ES wird daher die im Erkenntnis des VwGH vom 13.2.1991, Zl 90/01/0217, 0218, enthaltene Rechtsauffassung von der BH xx geteilt und aufrecht erhalten."

 

Anschließend erklärte der Vertreter der beiden Berufungswerber:

"Von der Rechtsauffassung des VwGH im zitierten Erkenntnis kann nicht ausgegangen werden, weil dort eine andere Sachverhaltsgrundlage Gegenstand des Verfahrens war.

 

Die Tatsache der Mitgliedschaft ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Beitrittserklärung. Es wird auf die Rückseite der Beitrittserklärung verwiesen, wo sich ein Hinweis auf die Mitgliedsnummer findet. Hingewiesen wird ferner darauf, daß die Werber auf ihrer Kleidung die Aufschrift "Werbedienst" tragen und beim Gespräch mit potentiellen Mitgliedern darauf hinweisen, daß damit die Mitgliedschaft zu einem Verein erlangt wird.

 

Aus der Tatsache, daß mit Widerruf des Bankeinzuges die Mitgliedschaft erlischt, kann für die Behörde erster Instanz nichts gewonnen werden. Ich selbst bin Mitglied des Lions Club S**** I********. Nach den dort geltenden Statuten erlischt die Mitgliedschaft ebenso, wenn der Einziehungsauftrag für den monatlichen Mitgliedsbeitrag von S 500,-- widerrufen wird. Einer förmlichen Kündigungserklärung bedarf es auch dort nicht.

 

Der Hinweis auf §13 Vereinsgesetz wird dadurch entkräftet, daß §11 Abs6 litb der Vereinsstatuten ausdrücklich darauf hinweist, daß beim Bundestag ein Gebarungsnachweis über die Verwendung von Vereinsmitteln zu erbringen ist.

 

Auszugehen ist im vorliegenden Fall vom Gesetzestext.

§2 Abs4 NÖ Sammlungsgesetz 1974 betimmt, daß eine öffentliche Sammlung bei Vorliegen der sonstigen dort genannten Voraussetzungen nur dann anzunehmen wäre, wenn es vielmehr nur (= ausschließlich) um die Erlangung von Geld und anderen Leistungen geht. Nach der heutigen Zeugenaussage des Ing R kann aber nach Auffassung der Berufungswerber zweifelsfrei davon nicht ausgegangen werden. Es werden daher die schriftlichen Berufungsanträge aufrecht erhalten.

 

Hinsichtlich der allseitigen Verhältnisse der Berufungswerber haben sich keine Änderungen gegenüber den im Akt enthaltenen Angaben ergeben."

 

Die Berufungswerberin verzichtete unter Hinweis auf die Erklärung seines Rechtsvertreters auf die Abgabe einer Schlußerklärung.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Aufgrund des durchgeführten Verfahrens, insbesonders aufgrund des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 17. November 1992, steht folgender Sachverhalt fest:

 

Vom Obmann des Landesverbandes NÖ der Österr. R******************* wurde die A H GesmbH mit der Durchführung einer Werbeaktion für die Österr. R******************* beauftragt. Die Werbung erfolgte durch Gespräche von Person zu Person im Rahmen von Hausbesuchen durch Mitarbeiter der Fa A H GesmbH, welche teilweise auf der Basis von Werkverträgen und teilweise aufgrund von Dienstverträgen arbeiteten. Die Werber führten mit den betreffenden Personen Gespräche, in denen für die Rettungshundebrigade geworben wurde und die das Ziel hatten, daß von der betreffenden Person eine "Beitrittserklärung als Förderer der Österr. R******************* Landesgruppe NÖ" unterschrieben wurde. Mit dieser Unterschrift war auch ein Abbuchungsauftrag an das Kreditinstitut verbunden. Auf der Rückseite dieses Formulars sollte der geworbene Förderer auch eine Bestätigung unterschreiben, wonach sich der Werber korrekt verhalten habe und er in Kenntnis gesetzt wurde, daß es sich bei der Österr. R******************* um eine vollkommen eigenständige Rettungsorganisation handelt, die mit anderen Rettungs- oder Hilfsorganisationen wie zB Rotes Kreuz, Bergrettung, Samariterbund etc nicht ident ist. Weiters ist auf einer eigenen Seite des Formulars eine Information der Mversicherung an den Förderer enthalten, wonach er eine Familien-, Freizeit- und Unfallsversicherung erhält. Dabei ist auch angeführt, daß bei Schadensmeldungen unbedingt die Mitgliedsnummer anzugeben ist. Auf der Vorderseite des beschriebenen Formulars kommt das Wort Mitglied weder für sich allein noch in Wortkombinationen vor.

 

Die Statuten der Österr. R******************* wurden am Bundestag vom 27. Jänner 1990 geändert. Dabei wurden eine Reihe von Bestimmungen betreffend Fördermitglieder eingefügt. Vor allem jene, wonach zufolge §6 der Statuten der Verein auch Fördermitglieder umfaßt. Die Fördermitglieder erlangen die Mitgliedschaft durch ihre Unterschrift auf der Beitrittserklärung und nach Eingang des ersten Mitgliedsbeitrages. Ihre Mitgliedschaft erlischt durch Einstellung der Fördertätigkeit oder durch Mitteilung an die Bundesleitung der Österr. R*******************, bzw an das Bankinstitut des Förderers. Die Fördermitglieder haben eine Reihe von Rechten.

 

Die in weiterer Folge vorgenommene Statutenänderung laut Bundestagsbeschluß vom 20. April 1991 betrifft den Bereich der Fördermitglieder nicht.

 

Fördermitglieder nehmen am Vereinsleben teil und zwar als Figuranten oder sonst Mitwirkende bei Veranstaltungen. Bundesweit erhalten sie eine Vereinszeitung und zwar die gleiche wie die ordentlichen Mitglieder. Sie werden in dieser Zeitung auch über die Vereinsaktivitäten informiert und darüber, wann der Landestag (= Vereinsvollversammlung) stattfindet. Der Bundestag wird auch gesondert in der Wiener Zeitung bekanntgemacht. Fördermitglieder nehmen sowohl am Landestag als auch am Bundestag teil. Es kommen aus diesem Personenkreis auch immer wieder Anfragen vor allem über finanzielle Belange und über Vereinsaktivitäten, etc

 

Eine genaue Feststellung, ob bei den Werbegesprächen die geworbenen Personen ausdrücklich darauf hingewiesen werden, daß sie mit ihrer Unterschrift einem Verein beitreten und als Vereinsmitglied Rechte und Pflichten erwerben, konnte nicht getroffen werden. Laut Auskunft des Vertreters der Berufungswerberin in der Verhandlung vom 17. November 1992 erfolgte bei den Werbegesprächen sehr wohl ein Hinweis darauf.

 

Der Sitz der Österr. R******************* Landesgruppe NÖ ist in W*************.

 

Der Sitz der A H GesmbH in gesellschaftsrechtlicher Hinsicht ist S**********. Das Büro befindet sich aber in S****, Pstraße 47, und erfolgt dort auch die praktische Arbeit. Es läßt sich aber nicht genau trennen, wo einzelne Aufträge erteilt wurden bzw werden. Dies kann sowohl in S********** als auch in S**** erfolgt sein.

 

Zu diesen Feststellungen kommt der Unabhängige Verwaltungssenat aufgrund des Akteninhaltes und der Aussage des Zeugen Ing R, der in der Verhandlung am 17.11.1992 einen durchaus glaubwürdigen Eindruck machte. Hinsichtlich des Firmensitzes der A H GesmbH war vor der Verhandlung eine telefonische Auskunft des KG S**** (dort befindet sich keine Eintragung betreffend A H GesmbH im Firmenbuch) eingeholt sowie ein Auszug aus dem Firmenbuch des Landesgerichtes als Handelsgericht yy beigeschafft worden. Aus dem letztgenannten Dokument ergibt sich einwandfrei der Sitz in S*********** und die Tatsache, daß zum Tatzeitpunkt Frau G K alleinige Geschäftsführerin war.

 

In rechtlicher Hinsicht wurde erwogen:

 

Im Verfahren und zwar abschließend in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.11.1992 wurde festgestellt, daß der Sitz der A H GesmbH in S********** ist. Die verantwortliche Geschäftsführerin ist die Berufungswerberin. Sie trifft ihre Anordnungen entweder vom Büro in S**** aus oder vom Sitz der Gesellschaft in S**********. Da nach den Angaben ihres Rechtsvertreters nicht genau getrennt werden kann, wo einzelne Aufträge erteilt wurden bzw werden, kann mit Recht davon ausgegangen werden, daß die Berufungswerberin als das nach §9 VStG verantwortliche Organ, nämlich als Geschäftsführerin der A GesmbH, vom Sitz der GesmbH in S********** aus ihre Anordnungen trifft und daher dort ihre Tätigkeit ausübt.

 

Im Sinne der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist damit der Firmensitz der A H GesmbH in S********** als Tatort anzusehen. Gemäß §27 Abs1 VStG ist jene Behörde örtlich zur Strafverfolgung zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Als Ort, an dem eine Verwaltungsübertretung begangen worden ist, ist bei Unternehmen jener Ort anzusehen, von dem aus der Täter gehandelt hat oder handeln hätte sollen.

 

Hinsichtlich der in den Orten P und H vorgenommenen Mitgliederwerbungen wurde die Bezirkshauptmannschaft aa durch eine Abtretung gemäß §27 VStG seitens der Bezirkshauptmannschaft bb zuständig. Die Bezirkshauptmannschaft aa hat hinsichtlich des diesbezüglichen Tatvorwurfes zu Recht ihre Zuständigkeit in Anspruch genommen und als Tatortbehörde entschieden. Hinsichtlich der Mitgliederwerbungen in S, K und F erfolgte von der Bezirkshauptmannschaft cc eine Abtretung gemäß §29a VStG an die Bezirkshauptmannschaft aa. Wenngleich die Bezirkshauptmannschaft aa hinsichtlich dieses Tatvorwurfs ihre Zuständigkeit nur abgeleitet aus der erfolgten Abtretung des Strafverfahrens gemäß §29a VStG wahrgenommen hat, so ändert dies im Ergebnis nichts daran, daß sie als die zur Strafverfolgung örtlich zuständige Behörde tätig geworden ist (vgl Erkenntnis des VwGH vom 18.6.1990, Zl 90/19/0107).

 

§2 Abs4 des NÖ Sammlungsgesetzes 1974, LGBl 4650-0, schreibt vor, daß als öffentliche Sammlung jede von Person zu Person gerichtete Aufforderung einem Verein beizutritten gilt, wenn nach der Art und dem Umfang der Aufforderung oder den sonstigen Umständen anzunehmen ist, daß es sich hiebei nicht ernstlich um die Herbeiführung eines dauernden Verhältnisses zum Verein, sondern vielmehr nur um die Erlangung von Geld oder anderen Leistungen handelt. §8 Abs1 stellt jede Übertretung dieses Gesetzes, insbesonders die Veranstaltung einer öffentlichen Sammlung ohne behördliche Bewilligung sowie die Teilnahme oder Mitwirkung daran, unter Strafe. Der Strafrahmen reicht bis S 3.000,--.

 

Da die Durchführung der Werbeaktion an sich im gesamten Verfahren unbestritten blieb, ist im wesentlichen nur die Rechtsfrage zu prüfen, ob es bei der Durchführung der Aktion ernstlich um das Anwerben von Vereinsmitgliedern ging oder nur um das Erzielen von Geld. Das im Verfahren wiederholt angeschnittene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Februar 1991, Zl 90/01/0217, 0218, mit dem Beschwerden eines jetzigen Berufungswerbers gegen Bescheide der NÖ Landesregierung betreffend Übertretungen des NÖ Sammlungsgesetzes als unbegründet abgewiesen wurden, ging von anderen Voraussetzungen aus. Zum damaligen Verfahrensstand waren in den Vereinsstatuten Fördermitglieder noch nicht vorgesehen. Das Höchstgericht führte aber in seiner Begründung aus, daß die sogenannte "Beitrittserklärung" gar nicht auf einen Beitritt zum Verein abziele, sondern sich in einer jährlichen finanziellen Zuwendung erschöpfe.

 

Aufgrund des durchgeführten Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat, insbesonders aufgrund der Zeugenaussage, ist jedoch festzustellen, daß zum Tatzeitpunkt in den Vereinsstatuten sehr wohl Fördermitglieder vorgesehen waren, die auch eine Reihe von Rechten haben. Diese Rechte sind durchaus vergleichbar mit den Rechten fördernder Mitglieder bei anderen Vereinen. Es erfolgt auch eine Teilnahme solcher Fördermitglieder am Vereinsleben. Wenngleich über die Zahl der teilnehmenden Fördermitglieder keine Angaben gemacht wurden, ist dazu zu bemerken, daß es wohl Sache der Fördermitglieder ist, inwieweit sie aktiv am Vereinsleben teilnehmen. Im vorliegenden Fall ist lediglich entscheidend, daß in den Statuten die Möglichkeit eingeräumt ist, daß Fördermitglieder dem Verein angehören, und daß diese eine bestimmte Mitwirkung am Vereinsleben ermöglicht erhalten. Weiters wurde einwandfrei festgestellt, daß die Fördermitglieder die gleichen Informationen erhalten wie die aktiven Mitglieder. Wenn man daher die durchgeführte Werbeaktion im Zusammenhang mit der rechtlichen Basis der Vereinsstatuten und dem tatsächlichen Vereinsleben, wie es in der Zeugenaussage geschildert wurde, sieht, so ergibt sich nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates sehr wohl die Tatsache, daß Fördermitglieder nicht nur als Geldgeber für den Verein auftreten sollen. Bei der Werbeaktion ging es somit ernstlich um die Herbeiführung eines dauernden Verhältnisses zum Verein.

 

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens konnte somit kein einwandfreier Nachweis dafür gefunden werden, daß es der Berufungswerberin bei der Werbeaktion tatsächlich nur um die Erlangung von Geldleistungen ging und nicht um die Werbung von echten Vereinsmitgliedern.

 

Demzufolge war das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Strafverfahren einzustellen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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