TE UVS Niederösterreich 1993/03/03 Senat-ME-92-033

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Veröffentlicht am 03.03.1993
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Spruch

Der Berufung wird, soweit die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnis beantragt wird, gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51, (AVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Soweit in der Berufung auch die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens begehrt wird, wird diese gemäß §66 Abs4 AVG zurückgewiesen.

Text

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 20. Mai 1992, 3-     -91, wurde über den Beschuldigten K K wegen Übertretung des §366 Abs1 Z3 zweiter Fall Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß §366 Abs1 Einleitungssatz GewO 1973 eine Geldstrafe von S 35.000 (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Wochen) verhängt. In diesem Strafbescheid wird ihm angelastet, als gewerberechtlicher

Geschäftsführer der K GesmbH in B     dafür verantwortlich zu sein,

daß diese Gesellschaft auf dem Grundstück Nr    /2, KG H    ,

Gemeinde yy, am 17.10.1991, 17,00 Uhr, am 18.10.1991, 14,00 Uhr, am 27.11.1991, gegen 15,15 Uhr und am 12.3.1992 gegen 14,30 Uhr eine Spritzlackieranlage in dem als Einstellhalle bezeichneten Gebäude sowie auf diesem Grundstück am 7.1.1992 gegen 15,00 Uhr einen LKW-Abstellplatz und damit eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne die erforderliche gewerbebehördliche Genehmigung betrieben habe.

 

Zusätzlich ist im Spruch des Straferkenntnisses neben dem in der Tatbeschreibung angeführten Ort noch folgende Tatortangabe enthalten:

"     B    , Rstraße 2 bzw Grundstück Nr    /2, KG H    , Gem.gebiet yy".

 

Ohne auf die Ausführungen in der dagegen erhobenen Berufung vom 9.6.1992 einzugehen, wird zunächst folgendes festgehalten:

 

Mit Schreiben vom 29. November 1991, vom 8. Jänner 1992 und vom 15. Jänner 1992 hat die Bezirkshauptmannschaft zz eine Abtretung der gegenständlichen Strafsache gemäß §27 VStG, BGBl Nr 52/1991, hinsichtlich folgender Tatvorwürfe an die Bezirkshauptmannschaft xx vorgenommen:

 

-

konsensloser Betrieb der Spritzlackieranlage am 17.10.1991, 17,00 Uhr, am 18.10.1991, 14,00 Uhr, am 27.11.1991, gegen 15,15 Uhr;

-

konsensloser Betrieb des Abstellplatzes für LKW am 7.1.1992, 15.00 Uhr.

 

Im angefochtenen Straferkenntnis ist, abgesehen von diesen Tatvorwürfen, noch der Vorwurf enthalten, auch "am 12.3.1992, gegen 14,30 Uhr" die in Rede stehende Spritzlackieranlage ohne die erforderliche gewerbebehördliche Genehmigung betrieben zu haben.

 

Diese Vorgangsweise ist in rechtlicher Hinsicht wie folgt zu beurteilen:

 

Nach §27 Abs1 VStG ist die Behörde für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist.

 

Der Standort der gegenständlichen Betriebsanlage (Spritzlackieranlage und LKW-Abstellplatz) befindet sich in der KG H

   , Gemeinde yy, und ist somit im Verwaltungsbezirk zz gelegen. Die Firma K GesmbH hat ihren Sitz im Verwaltungsbezirk xx (B   ).

 

Die Strafbestimmung des §366 Abs1 Z3 zweiter Fall GewO 1973 stellt auf den Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage ab. Schon daher kann nicht angenommen werden, daß die in Rede stehende Verwaltungsübertretung - bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen - nicht am Standort der Betriebsanlage, sondern am hievon abweichenden Sitz der Unternehmensleitung oder am Sitz der Gesellschaft begangen worden wäre. Im vorliegenden Fall gibt es somit keinen Hinweis dafür, daß eine andere Behörde örtlich zuständig wäre als die für den Standort der Betriebsanlage in der KG H      (örtlich) zuständige Bezirkshauptmannschaft zz. (vgl hiezu VwGH vom 2. Juli 1992, 92/04/0100, und vom 14.11.1989, 89/04/0107).

 

Da die Bezirkshauptmannschaft zz keine Verfahrensanordnung nach §29a VStG getroffen hat (ob die Voraussetzungen hiefür gegeben gewesen wären, sei hier dahingestellt), hat die Bezirkshauptmannschaft xx in der gegenständlichen Strafsache als (örtlich) unzuständige Behörde entschieden, weshalb das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war.

 

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang noch, daß infolge der innerhalb der im §31 Abs2 VStG bestimmten Verjährungsfrist vorgenommenen Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens einer Weiterführung dieses Verfahrens durch die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft zz nichts im Wege steht.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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