Nimmt die erste Instanz zu Unrecht die örtliche Zuständigkeit zur Entscheidung in einer Verwaltungsstrafsache wahr und wurde ihr auch nicht gemäß § 29a VStG die Zuständigkeit rechtsförmlich übertragen, ist der erstinstanzliche Bescheid von Amts wegen wegen örtlicher Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde aufzuheben und die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.