RS UVS Kärnten 1993/07/09 KUVS-959/1/93

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Veröffentlicht am 09.07.1993
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Rechtssatz

Nimmt die erste Instanz zu Unrecht die örtliche Zuständigkeit zur Entscheidung in einer Verwaltungsstrafsache wahr und wurde ihr auch nicht gemäß § 29a VStG die Zuständigkeit rechtsförmlich übertragen, ist der erstinstanzliche Bescheid von Amts wegen wegen örtlicher Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde aufzuheben und die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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