RS UVS Kärnten 1994/09/13 KUVS-504-507/4/94

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Veröffentlicht am 13.09.1994
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Rechtssatz

Im Falle der Übertretungen gegen § 28 AuslBG ist im Zweifel der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers der Tatort, denn dort wird in der Regel die gegebenenfalls nach diesem Gesetz verpönte Beschäftigung (§ 2 Abs 1 AuslBG) ausländischer Arbeitskräfte eingegangen und von dort aus wäre die allenfalls fehlende Beschäftigungsbewilligung zu beantragen. Hingegen dient die Angabe des Ortes, an dem die illegal beschäftigten Ausländer ihre Arbeitsleistung erbracht haben, nur der näheren Individualisierung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen. Nimmt nun die Bezirkshauptmannschaft A ihre Tatortzuständigkeit rechtsirrig nach § 27 Abs 1 VStG wahr und überträgt das Strafverfahren gemäß § 29a VStG an die vermeintliche Wohnsitzbehörde Bezirkshauptmannschaft X, welche das Strafverfahren zuständigkeitshalber an die tatsächliche Wohnsitzbehörde Bezirkshauptmannschaft Y weiter abtritt und erläßt diese auch das in die Berufung gezogene Straferkenntnis, so ist die Übertragung durch die Bezirkshauptmannschaft A an die Bezirkshauptmannschaft X mit Nichtigkeit behaftet, weil die Bezirkshauptmannschaft A zur Übertragung gemäß § 29a VStG nur im Falle ihrer Zuständigkeit berechtigt gewesen wäre. Vor dem Hintergrund der Tatortjudikatur nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ist schon die erste Verfahrensordnung der unzuständigen Bezirkshauptmannschaft A nach § 29a VStG als rechtswidrig zu beurteilen und kann in der Folge dieser Mangel nicht mehr saniert werden, was zur Behebung des erstinstanzlichen Bescheides, welcher durch die Bezirkshauptmannschaft Y erlassen wurde, wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenen Behörde führt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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