RS UVS Kärnten 1992/12/17 KUVS-1008-1009/4/92

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Veröffentlicht am 17.12.1992
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Rechtssatz

Aus dem Begriff "Ort der Begehung" ergibt sich, daß eine Verwaltungsübertretung regelmäßig als dort begangen anzusehen ist, wo der Täter gehandelt hat oder (bei Unterlassungsdelikten) hätte handeln sollen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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