TE UVS Niederösterreich 1993/04/30 Senat-GF-92-252

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Veröffentlicht am 30.04.1993
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991, iVm §27 Abs1 VStG, BGBl Nr 52/1991, Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis wegen Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft xx aufgehoben.

Text

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten Karl N wegen Übertretung des §27 Abs1 AZG eine Geldstrafe gemäß §28 AZG in der Höhe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt. Der Schuldspruch dieses Straferkenntnisses enthält folgende Tatumschreibung:

"Zeit: 15.6.1992

Ort:   P*******, Hauptstraße ***

Tatbeschreibung

Anläßlich einer Überprüfung durch Organe des Arbeitsinspektorates für den *. Aufsichtsbezirk am 15.6.1992 des Betriebes in P*******, Hauptstraße ***, wurde festgestellt, daß Sie es als Verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma T********* T******** S*********gesmbH, G**********, Z*********gasse *-*, unterlassen haben, dafür zu sorgen, daß D F, geb 3.5.1953, - welcher den Lkw ******B lenkte - kein (?) persönliches Fahrtenbuch mit sich führte bzw dieses den zur Kontrolle berechtigten Arbeitsinspektionsorganen auf deren Verlangen nicht (?) vorgewiesen hat."

 

Gegen die erstinstanzliche Entscheidung erhob der Beschuldigte fristgerecht Berufung und beantragte die Aufhebung des Straferkenntnisses. Begründend führte der Beschuldigte aus, daß er nach der Konkursordnung durch die Eröffnung des Konkurses sämtlicher Handlungsfähigkeit enthoben gewesen sei und er daher auch keine Dispositionen hätte mehr treffen können. Im Auftrag des Masseverwalters hätte für den Fortbetrieb Herr E Z den Geschäftsbetrieb aufrechterhalten. Da er seit der Konkurseröffnung nicht mehr im Geschäftsbetrieb anwesend gewesen sei, habe er selbstverständlich derartige Veranlassungen nicht mehr treffen können und sei das Straferkenntnis zu Unrecht ergangen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat hinsichtlich der dem handelsrechtlichen Geschäftsführer der Firma T********* T******** S*********gesmbH, K N, zur Last gelegten Übertretung folgende Tatorterhebungen angestellt:

1.

Laut Auskunft des Handelsgerichtes yy scheint im Handelsregister als Sitz der Firma T********* T********-, S*********- und Handelsgesellschaft mbH seit 1977 Wien (1**0 Wien, V********straße **) auf. Aufgrund eines Schriftsatzes im Ausgleichsverfahren wird seit der Ausgleichseröffnung am 2.4.1992 als Geschäftsort der Firma die Adresse 1**5 Wien, S***************** **, geführt.

2.

Mit Schreiben vom 29. März 1993 hat der Masseverwalter DDr K B dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ folgendes mitgeteilt:

"Über die T********* GesmbH wurde am 02.04.1992 das Ausgleichsverfahren eröffent und ich zum Ausgleichsverwalter bestellt. Da eine Ausgleichserfüllung unmöglich war, kam es am 23.06.1993 zur Eröffnung des Anschlußkonkursverfahrens und wurde ich als Masseverwalter eingesetzt.

 

Seit Beginn meiner Tätigkeit als Ausgleichsverwalter war der Betriebsstandort der T********* GesmbH, 1**5 Wien, S***********straße **, wobei auf dem T********* Briefpapier unter dem Vermerk "Achtung neue Adresse" nur noch der oben genannte Standort ausgewiesen wurde. Ich glaube mich erinnern zu können, daß ich auch Briefpapier der Firma T********* gesehen habe, auf dem der Betriebsstandort G********** durchgestrichen war.

 

Zumindest seit meiner Tätigkeit als Ausgleichs- bzw Masseverwalter gab es nur noch den Standort 1**5 Wien, S***********straße **.

 

Alleiniger Geschäftsführer der T********* GesmbH war zur Zeit des Ausgleichsverfahren Herr K N, der meines Wissens nach nur sehr selten nach W*** kam und den Betrieb der T********* GesmbH von S******** am ******see (Tirol) leitete."

3.

Der Zeuge E Z hat am 19. März 1993 folgendes ausgesagt:

"Über die Firma T********* T********- und SpeditionsgesmbH wurde das Ausgleichsverfahren vom Handelsgericht Wien mit 2.4.1992 und der Anschlußkonkurs mit 23.6.1992 eröffnet. Wenn im erstinstanzlichen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 21.9.1992, Zl ******-92, als Tatzeitpunkt der 15.6.1992 angegeben ist, so muß ich dazu festhalten, daß ich weder zu diesem Zeitpunkt noch davor vom Masseverwalter DDr B mit der Fortführung des Unternehmens beauftragt war. Erst nach der Konkurseröffnung wurde ich vom Masseverwalter für die Liquidierungsarbeiten herangezogen.

Bei der Frima T********* T********- u SpeditionsgesmbH war ich vom 15.12.1991 bis 21.8.1992 beschäftigt. Ich war bei dieser Firma Handlungsbevollmächtigter für kaufmännische Angelegenheiten. Von meinen Befugnissen her war ich praktisch der kaufmännische Erfüllungsgehilfe des handelsrechtlichen Geschäftsführer der Firma T*********, K N. Meine hauptsächliche Tätigkeit bestand darin, Transportgeschäfte für die LKW aufzutreiben. Die Einteilung der Fahrten der LKW, die Kontrolle der Arbeitszeitvorschriften und insbesondere die Ausgabe der Fahrtenbücher war nicht meine Aufgabe, sondern wurde von wechselnden Disponenten, zum Schluß waren dies der Herr H und der Herr W, wahrgenommen.

 

Bei meinem Eintritt in die Firma war der Firmenstandort in O********* bei B****, T*******straße. Mit 1.3.1992 wurde der Firmenstandort nach 1**5 Wien, S***********straße **, verlegt. In dem neuen Firmengebäude, welches von Herrn N auf Liesingbasis gebaut wurde, waren die Spedition K N GesmbH (Filialbetrieb), die Firma T********* T********- und SpeditionsgesmbH und einige weitere Firmen untergebracht. Der Umzug in das neue Firmengebäude wurde vom handelsrechtlichen Geschäftsführer K N angeordnet.

 

Der ständige Sitz, von welchem der handelsrechtliche Geschäftsführer K N die Firma T********* T******** u SpeditionsgesmbH geleitet hat, war S********** am ******see. An diesem Standort befindet sich auch das Büro der Firma K N GesmbH. Alle wesentlichen Entscheidungen für die Firma T********* T********- u SpeditionsgesmbH wurden nahezu ausschließlich vom Standort S********** am ******see mittels Telefonanruf oder Fax getroffen.

Bei sporadischen Besuchen in Wien wurden die Entscheidungen auch vom Standort in der S***********straße getroffen. Jedenfalls bereits im Juni 1992 war der Filialstandort der Firma T********* T********- und SpeditionsgesmbH in G**********, Z*********gasse */*, nur mehr eine reine Briefkastenadresse. Firmenaktivitäten oder eine Unternehmungsleitung wurde damals von diesem Standpunkt aus nicht mehr ausgeübt. Da vereinzelt gewisse Poststücke noch nach G********** gekommen sind, habe ich dem handelsrechtlichen Gäschäftsführer K N mehrmals geraten, den Standort G********** überhaupt gänzlich aufzulassen. Der handelsrechtliche Geschäftsführer K N war im Monat in unregelmäßigen Zeitabständen am Standort S***********straße ** anwesend. Im Schnitt wird dies pro Monat etwa ein bis viermal gewesen sein. Nach meinem Dafürhalten wurde die Leitung des Unternehmens T********* T********- u SpeditionsgesmbH überwiegend von S********** am ******see aus ausgeübt.

 

Das Ergebnis der unter 1. bis 3. angeführten Ermittlungen wurde nachweislich dem Beschuldigten, dem Arbeitsinspektorat für den *. Aufsichtsbezirk und der Bezirkshauptmannschaft xx zur Kenntnis gebracht. Seitens der Bezirkshauptmannschaft xx und des Arbeitsinspektorates für den *. Aufsichtsbezirk wurde keine Stellungnahme abgegeben. Der Beschuldigte hat mit Schreiben vom 13. April 1993 wie folgt Stellung genommen:

"Wie Sie sowohl aus dem Schreiben von DDr B als auch Herrn Z feststellen können, war ich nur sehr selten in Wien, da ich in Tirol den Hauptbetrieb mit ca 150 LKW hatte. Ich übertrug daher an Herrn Z die Gesamtleitung der T********* GESMBH. Dazu gehört sehr wohl auch der Einsatz der LKW. Herr Z hatte dazu sehr wohl Disponenten, die die LKW direkt einteilten jedoch hatte er die Gesamtverantwortung. Sein Gehalt war auch dementsprechend bemessen, und weiters wäre es mir gar nicht möglich gewesen auf die täglichen Einsätze der LKW einen Einfluß zu nehmen."

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18. Juni 1990, Zl. 90/19/0107, ausgesprochen hat, kommt es für den Bereich des VStG auch in Sachen, die sich auf den Betrieb einer Unternehmung etc beziehen - und dies trifft auch auf in Filialen gegliederte Unternehmungen zu - für die örtliche Zuständigkeit der einschreitenden Strafbehörde grundsätzlich nicht auf den Ort, an dem das Unternehmen betrieben wird (also insbesondere nicht auf den Ort des Filialbetriebes), an. Vielmehr ist gemäß §27 Abs1 VStG örtlich die Behörde (Tatortbehörde) zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Als Ort, an dem eine durch die Arbeitnehmerschutzvorschriften (Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, AZG usw) gebotene Vorsorgehandlung unterlassen wurde, ist - wenn das gemäß §9 Abs1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ (zB handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GesmbH) verfolgt wird - der Sitz der Unternehmensleitung anzusehen. Vom Verwaltungsgerichtshof wird durchaus nicht der Standpunkt eingenommen, daß für die Bestimmung der örtlich zuständigen Behörde ausschließlich der Ort maßgebend ist, den das Handelsregister als Sitz des Unternehmens nennt. Diese Auffassung wäre mit den Bestimmungen der §§ 2 Abs2 und 27 Abs1 VStG unvereinbar, da sich aus diesen klar ergibt, daß eine Verwaltungsübertretung regelmäßig als dort begangen anzusehen ist, wo der Täter gehandelt hat oder, bei Unterlassungsdelikten, handeln hätte sollen. Der Ort, von dem aus der verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche die ihm obliegende Unternehmensleitung im Tatzeitpunkt tatsächlich ausgeübt hat bzw ausüben hätte sollen, wird im Regelfall ident sein mit dem Firmensitz, der im Handelsregister eingetragen ist, doch ist für die Bestimmung der örtlich zuständigen Behörde nach dem VStG nur der Ort maßgebend, an dem die Unternehmensleitung tatsächlich ausgeübt wird. Ist dies ein anderer Ort als der im Handelsregister angegebene Firmensitz, so kann aus letzterem nicht auf die örtlich zuständige Behörde und damit den Tatort geschlossen werden.

Wenn nun das erstinstanzliche Straferkenntnis nicht ausdrücklich einen Tatort nennt, so kann dahingestellt bleiben, ob die erste Instanz von dem im Straferkenntnis angeführten Ort, an dem die in Rede stehende Übertretung vom Arbeitsinspektor (**** P*******, H****straße ***) festgestellt wurde, oder vom (ehemaligen) Filialstandort der Firma T********* T******** Speditions GesmbH (**** G**********, Z*********gasse *-*) ausgegangen ist. Aufgrund der vom Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ durchgeführten Ermittlungen, ergibt sich eindeutig, daß die Leitung des Unternehmens T********* T******** Speditions GesmbH im Tatzeitpunkt vom handelsrechtlichen Geschäftsführer K N vom Standort in S******** am ******see ausgeübt wurde, weshalb dieser Ort im Sinne der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als Tatort gemäß §27 Abs1 VStG anzusehen ist. Daß die Leitung des Unternehmens von S******** am ******see ausgeübt wurde, wurde auch vom Beschuldigten nicht bestritten. Da vom Filialstandort G********** aus im Tatzeitpunkt keine Unternehmensleitung ausgeübt wurde, hat die Bezirkshauptmannschaft xx mit der Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zukommt. Es war daher das erstinstanzliche Straferkenntnis durch die Berufungsbehörde zu beheben.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß §51e Abs1 VStG entfallen.

 

Es darf darauf hingewiesen werden, daß es gemäß §44a Z1 iVm §51 Abs1 VStG unerläßlich ist, in einem Straferkenntnis den von der Behörde angenommenen Tatort ausdrücklich zu bezeichnen. Im gegenständlichen Fall wäre nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ als Tatort ausdrücklich S******** am ******see im Spruch zu bezeichnen gewesen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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