Da gemäß Art 11 Abs 1 Z 4 B-VG Angelegenheiten der Straßenpolizei in die Vollzugskompetenz der Länder fallen, kann gemäß § 29a VStG ein Strafverfahren nur an eine Behörde im selben Bundesland übertragen werden. Überträgt demgemäß eine Behörde in dieser Vollzugskompetenz gemäß § 29a VStG das Strafverfahren an eine Behörde eines anderen Bundeslandes, so ist durch die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates der Berufung Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis wegen örtlicher Unzuständigkeit der bescheiderlassenen Behörde zu beheben.