RS UVS Niederösterreich 1993/02/04 Senat-SB-91-041

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Veröffentlicht am 04.02.1993
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Ebenso: Senat-AM-91-058 Rechtssatz

Bestraft die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde aufgrund einer Abtretung gemäß §29a VStG durch die örtlich unzuständige Behörde, dann ändert dies im Ergebnis nichts daran, daß sie als die zur Strafverfolgung örtlich zuständige Behörde tätig geworden ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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