In Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb einer Unternehmung beziehen (zum Beispiel Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes, der Arbeitnehmer und der Arbeitszeit), kommt es für die örtliche Zuständigkeit der einschreitenden Strafbehörden grundsätzlich nicht auf den Ort, an dem das Unternehmen betrieben wird, an; als Tatort ist in diesen Fällen der Sitz der Unternehmungsleitung anzusehen.