RS UVS Salzburg 1992/05/11 5/28/3-1992

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Veröffentlicht am 11.05.1992
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Rechtssatz

In Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb einer Unternehmung beziehen (zum Beispiel Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes, der Arbeitnehmer und der Arbeitszeit), kommt es für die örtliche Zuständigkeit der einschreitenden Strafbehörden grundsätzlich nicht auf den Ort, an dem das Unternehmen betrieben wird, an; als Tatort ist in diesen Fällen der Sitz der Unternehmungsleitung anzusehen.

Schlagworte
Tatort
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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