Als Ort, an dem eine durch Arbeitnehmerschutzvorschriften gebotene Vorsorgehandlung unterlassen wurde, ist - wenn das gemäß §9 Abs1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ (zB handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GesmbH) verfolgt wird - jener Ort anzusehen, von dem aus der verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche die ihm obliegende Unternehmensleitung im Tatzeitpunkt tatsächlich ausgeübt hat bzw ausüben hätte sollen.