Die Strafbestimmung des §366 Abs1 Z3 zweiter Fall Gewerbeordnung (Betrieb einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ohne gewerbebehördlicher Genehmigung) stellt auf den Betrieb der Anlage ab, sodaß die Verwaltungsübertretung am Standort der Betriebsanlage begangen wurde.