Beachte Hinweis auf VwGH v. 4.9.1992, Zl. 92/18/0353. Rechtssatz
Bei Aufhebung des erstbehördlichen Straferkenntnisses wegen Unzuständigkeit ist mit dieser keine Einstellung des Strafverfahrens verbunden; diese Frage ist vielmehr von der zuständigen Erstbehörde aus eigenem zu beurteilen. Stattgabe.