RS UVS Kärnten 1993/05/25 KUVS-296/4/93

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Veröffentlicht am 25.05.1993
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Rechtssatz

Bei Übertretungen von arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen, ist, wenn das Unternehmen in Filialen gegliedert ist und in einer der Filialen eine arbeitnehmerschutzrechtliche Bestimmung mißachtet wurde, der Tatort dort anzunehmen, wo der Beschuldigte (als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung der Gesellschaft nach außen berufene Organ) hätte handeln sollen. Das ist üblicherweise am Ort des Sitzes der Unternehmensführung der Fall (Behebung des Straferkenntnisses wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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