RS UVS Niederösterreich 1993/03/02 Senat-ZT-91-045

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Veröffentlicht am 02.03.1993
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Die Anzeigepflicht gemäß §5 Abs1 NÖ Naturschutzgesetz wurde dort verletzt, wo die Meldung hätte erstattet werden müssen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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