RS UVS Steiermark 1998/07/14 30.3-78/97

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Veröffentlicht am 14.07.1998
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Rechtssatz

Tatort einer Übertretung nach § 26 WaffenG (Nichtmitteilung der Wohnsitzänderung vom Inhaber eines Waffenpasses) ist jene Behörde, die den Waffenpaß ausgestellt hatte. So wird ein Unterlassungsdelikt regelmäßig dort begangen, wo der Täter hätte handeln sollen (VwGH 26.02.1987, 86/08/0231).

Schlagworte
Mitteilungspflicht Unterlassungsdelikt Tatort Ausstellungsbehörde
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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