Es steht grundsätzlich fest, daß jeder Abfallerzeuger (ausgenommen private Haushalte und vergleichbare Einrichtungen udgl - § 1 Abs.2 Abfallnachweisverordnung, BGBl. Nr. 65/1991), so auch die B. Warenhandels AG, derartige Aufzeichnungen zu führen und sie auf Verlangen der Behörde vorzulegen hat.
Das "Verlangen" der Behörde manifestierte sich im vorliegenden Fall im Schreiben des Magistrates L, Baurechtsamt, als Bezirksverwaltungsbehörde, vom 17.6.1993, adressiert an die "B. Warenhandels AG, z.H. Herrn Dipl.-Ing. M., XX Straße, W. N". Als "Abfallbesitzer" (iSd § 2 Abs.1 Abfallnachweisverordnung) wurde sohin von der Bezirksverwaltungsbehörde die B. Warenhandels AG in W. N. angesehen, nicht aber die Filiale in L, L-gasse. Damit befand sich die Bezirksverwaltungsbehörde im Recht: Als Abfallbesitzer ist die juristische Person anzusehen, sodaß auch diese den Verpflichtungen des § 14 AWG (und der hiezu erlassenen Abfallnachweisverordnung) nachzukommen hat, wenn auch die für die Aufzeichnung nötigen Daten in den einzelnen Filialen zu erheben sind. Die erhobenen Daten sind in die Zentrale weiterzuleiten, dort zentral zu erfassen und von dort den Behörden auf Verlangen bekanntzugeben. (Es besteht daneben für derartige Unternehmungen auch die Möglichkeit, die einzelnen Filialen zu ermächtigen, selbständig Abfallaufzeichnungen zu führen und Auskünfte an die Behörden zu erteilen.)
Wenn eine Behörde die Vorlage der Abfallaufzeichnungen verlangt, so wird sie dieses Verlangen - so wie im vorliegenden Fall zutreffend - an die juristische Person im Wege der Unternehmensleitung stellen. Wenn diese dieser Aufforderung nicht Folge leistet, so wird der Tatbestand des § 39 Abs.1 lit.c Z6 AWG verwirklicht. Das hat zur Folge, daß als "Tatort" der Sitz der Unternehmensleitung anzusehen ist.
Das hat für die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens zur Folge, daß jene Bezirksverwaltungsbehörde in erster Instanz gemäß § 27 Abs.1 VStG zur Untersuchung und Bestrafung einer Verwaltungsübertretung örtlich zuständig ist, in deren Sprengel diese begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Begangen wird eine Übertretung gemäß § 2 Abs.2 VStG dort, wo der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen. Dies ist für den Bereich des VStG in Sachen, die sich - wie hier - auf den Betrieb einer in Zweigniederlassung gegliederten Unternehmung beziehen, hinsichtlich bestehender, jedoch unerfüllt gebliebener Handlungspflichten regelmäßig der Sitz der Unternehmensleitung.
Davon ausgehend ist der unabhängige Verwaltungssenat der Auffassung, daß der Tatort des Zuwiderhandelns gegen die dem "Abfallbesitzer" aufgetragene Aufzeichnungspflicht dort zu sehen ist, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung von Verstößen gegen diese Pflicht gesetzt werden müssen. Demnach liegt der Tatort im vorliegenden Fall am Sitz der Unternehmensleitung, hier also in W. N. Es hätten dort die fortlaufenden Abfallaufzeichnungen zentral (und somit auch für die Filiale L, L-gasse) geführt werden müssen und hätten die verlangten Aufzeichnungen auch von dort aus vorgelegt werden müssen. Tatort ist daher der Sitz der Unternehmensleitung in W. N., während der Erfolg - keine Einsichtsmöglichkeit in die Abfallaufzeichnungen durch die Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes der Filiale - in L. eingetreten ist.
Daraus folgt in Verbindung mit dem für die Beurteilung dieses Falles wesentlichen Umstand, wonach der Bw als Vorstandsdirektor der B. Warenhandels AG und somit als gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher anzusehen ist, daß nicht der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz als Bezirksverwaltungsbehörde, sondern die für W. N. örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde als Strafbehörde örtlich zuständig gewesen wäre.
Zur Vollständigkeit wird darauf hingewiesen, daß mit dieser Entscheidung das Verwaltungsstrafverfahren nicht eingestellt ist. Die Beantwortung der Frage, ob dieses Strafverfahren fortgeführt werden kann, obliegt der sachlich und örtlich zuständigen Strafbehörde.