RS UVS Salzburg 1996/01/22 5/497/3-96th

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.1996
beobachten
merken
Rechtssatz

In § 43 Abs 1 Z 1 Slbg GVG 1993 wird als Verwaltungsübertretung unter Strafe gestellt, wenn der Rechtserwerber nicht in der vorgesehenen Frist ,die erforderliche grundverkehrsbehördliche Zustimmung beantragt oder die erforderliche Anzeige bei der Grundverkehrsbehörde vornimmt". Als Tatort ist dabei der Sitz der Grundverkehrsbehörde anzunehmen und ist somit die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde gegeben, in deren Sprengel sich der Sitz der Grundverkehrsbehörde befindet.

Schlagworte
Grundverkehr; Verletzung der Anzeigepflicht von Rechtsgeschäften; Tatort; örtliche Zuständigkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten