RS UVS Burgenland 1996/01/11 03/01/96002

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Veröffentlicht am 11.01.1996
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Rechtssatz

Seit dem (rückwirkenden) Inkrafttreten der VStG-Novelle, BGBl Nr 620/1995, am 01 07 1995 ist eine Abtretung des Strafverfahrens gemäß § 29a VStG über die Grenzen eines Bundeslandes hinaus nicht mehr zulässig. Eine demnach erfolgte Abtretung führt zur Unzuständigkeit derjenigen Behörde des anderen Bundeslandes, an die das Strafverfahren abgetreten wird.

Schlagworte
Strafverfahren, Abtretungen gemäß § 29a VStG
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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