Seit dem (rückwirkenden) Inkrafttreten der VStG-Novelle, BGBl Nr 620/1995, am 01 07 1995 ist eine Abtretung des Strafverfahrens gemäß § 29a VStG über die Grenzen eines Bundeslandes hinaus nicht mehr zulässig. Eine demnach erfolgte Abtretung führt zur Unzuständigkeit derjenigen Behörde des anderen Bundeslandes, an die das Strafverfahren abgetreten wird.