Die Übertragung des Strafverfahrens nach § 29a VStG ist eine Verfahrensanordnung, durch die eine Änderung in der örtlichen Zuständigkeit der Behörde herbeigeführt wird. Wird die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens von der für den Tatort zuständigen Bezirkshauptmannschaft A an den Magistrat B als Wohnsitzbehörde übertragen und vernimmt letzterer den Beschuldigten, so kann die "Rückübertragung" keine Rechtswirkung entfalten (vgl hiezu Erkenntnis des VwGH vom 30.10.1990, Zahl: 90/04/0201 vom 19.1.1978, Zahl: 614/77 ua). Erläßt bei dieser Sachlage nunmehr die Bezirkshauptmannschaft A das bekämpfte Straferkenntnis, so wurde dieses von einer örtlich unzuständigen Behörde erlassen und verfällt dieses deshalb der Aufhebung und ist die Zuständigkeitsfrage überdies von Amts wegen wahrzunehmen (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 13.5.1980, Zahl: 2061/79 ua).