RS UVS Kärnten 1996/09/19 KUVS-826/4/96

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Veröffentlicht am 19.09.1996
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Rechtssatz

Wenn die für den Tatort zuständige Behörde das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 29a VStG der Wohnsitzbehörde übertragen und diese den Beschuldigten vernommen hat, darf die Strafsache nicht mehr an die erstgenannte Behörde rückübertragen werden (siehe VwGH 9.6.1991, Slg 8034 A, 19.1.1978, 614/77, uvm). Wenn nun die Tatortbehörde den genannten Verwaltungsstrafakt an die Wohnsitzgemeinde übertragen hat, ist diese gehalten das gesamte weitere Strafverfahren durchzuführen und auch das Straferkenntnis zu erlassen und ist eine vorherige Rückübertragung an die Tatortbehörde gesetzwidrig.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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