Im Falle von Übertretungen gemäß § 28 AuslBG ist im Zweifel der Sitz des Unternehmens oder der Wohnsitz des Arbeitgebers der Tatort, denn dort wird in der Regel die gegebenenfalls nach diesem Gesetz verpönte Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte eingegangen bzw wäre von dort aus die allenfalls erforderliche Beschäftigungsbewilligung zu beantragen (so auch VwGH vom 19.1.1995, 94/09/0258 uva). Schreitet jedoch die Wohnsitzbehörde als Verwaltungsstrafbehörde gegen den Beschuldigten ein, ohne daß der Beschuldigte im Bereich dieser Behörde wohnhaft ist, so wurde sie als unzuständige Behörde tätig (Aufhebung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses).