Da die Strafbestimmung des § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 auf die Änderung und auf den Betrieb nach der Änderung einer genehmigten gewerblichen Betriebsanlage abgestellt ist, kommt auch hier die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 366 Abs 1 Z 2 leg cit zur Anwendung, wonach derartige Übertretungen am Standort der Betriebsanlage begangen werden.