RS UVS Wien 1998/09/07 04/G/33/600/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.1998
beobachten
merken
Rechtssatz

Da die Strafbestimmung des § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 auf die Änderung und auf den Betrieb nach der Änderung einer genehmigten gewerblichen Betriebsanlage abgestellt ist, kommt auch hier die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 366 Abs 1 Z 2 leg cit zur Anwendung, wonach derartige Übertretungen am Standort der Betriebsanlage begangen werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten