Hält sich der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer kurzfristig in Klagenfurt auf, jedoch ist seit 1995 der Sitz des Unternehmens Graz, so ist im Falle von Übertretungen nach § 28 Ausländerbeschäftigungsgesetz im Zweifel der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers der Tatort, denn dort wird in der Regel die gegebenenfalls nach diesem Gesetz verpönte Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte eingegangen bzw wäre von dort aus die allenfalls erforderliche Beschäftigungsbewilligung zu beantragen gewesen (vgl VwGH 19.1.1995, 94/09/0258).
Dementsprechend ist die zuständige Behörde in Graz und nicht in Klagenfurt für die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens zuständig.