Im gegenständlichen Fall wurden Waren entgegen der Bestimmung des §4 Qulitätsklassengesetz verkauft. Es liegt somit ein Begehungsdelikt vor. Tatort ist folglich der Ort, wo das Lebensmittel in Verkehr gebracht worden ist. Dies ist der Sitz der Gesellschaft, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Berufungswerber ist.