RS UVS Vorarlberg 1997/02/19 1-0069/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.1997
beobachten
merken
Rechtssatz

Im gegenständlichen Fall wurden Waren entgegen der Bestimmung des §4 Qulitätsklassengesetz verkauft. Es liegt somit ein Begehungsdelikt vor. Tatort ist folglich der Ort, wo das Lebensmittel in Verkehr gebracht worden ist. Dies ist der Sitz der Gesellschaft, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Berufungswerber ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten