Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied
Dr Traxler über die Berufung des Herrn , geboren am
, wohnhaft in , vom 02 01 1996, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 14 12 1995, Zl 300-2254-1995, wegen Bestrafungen nach dem KFG 1967 zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wegen Unzuständigkeit behoben.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils S 500,-- wegen Übertretungen des KFG 1967 verhängt. Als Tatort ist jeweils die
B 65 in Fürstenfeld bzw zwischen Fürstenfeld und Rudersdorf nach dem Ortsende von Fürstenfeld ausgewiesen.
Über die fristgerechte Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 27 Abs 1 VStG ist zur Durchführung des Strafverfahrens örtlich jene Behörde zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.
Gemäß § 29a VStG kann, wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird, die zuständige Behörde das Strafverfahren oder den Strafvollzug an die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Das Strafverfahren darf nur an eine Behörde im selben Bundesland, der Strafvollzug nur an eine Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeibehörde übertragen werden.
Der soeben wiedergegebene zweite Satz des § 29a VStG wurde durch die Novelle BGBl Nr 620/1995, die am 12 09 1995 verlautbart, jedoch rückwirkend mit 01 07 1995 in Kraft gesetzt wurde, geändert.
Aus der Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos vom ergibt sich, daß der Berufungswerber sein Fahrzeug im Ortsgebiet von Fürstenfeld bzw nach dem Ortsgebiet von Fürstenfeld auf der Freilandstraße, sonach im Bundesland Steiermark, lenkte und dabei seitens des Meldungslegers Übertretungen des KFG 1967 wahrgenommen wurden. Da der Berufungswerber seinen ordentlichen Wohnsitz in
im Bezirk Güssing hat, wurde der Akt von der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld am 28 08 1995 an die Bezirkshauptmannschaft Güssing gemäß § 29a VStG abgetreten. Diese hat
in weiterer Folge das Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt und den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen.
Im vorliegenden Fall ist entscheidungswesentlich, daß durch die am 12
09 1995 im Bundesgesetzblatt verlautbarte Novelle zum VStG 1991, BGBl Nr 620/1995, § 29a zweiter Satz VStG dahingehend geändert wurde, daß Strafverfahren nur mehr an eine Behörde desselben Bundeslandes übertragen werden dürfen. Diese Novelle ist rückwirkend mit 01 07 1995 in Kraft getreten. Seit diesem Zeitpunkt war daher eine über die Grenze eines Bundeslandes hinausgehende Abtretung gemäß
§ 29a VStG nicht mehr zulässig. Daran ändert auch die legistisch äußerst problematische Tatsache nichts, daß eine Verfahrensgesetznovelle wie die vorliegende, die wichtige Zuständigkeitsänderungen mit sich gebracht hat, rückwirkend in Kraft gesetzt wurde.
Im vorliegenden Fall wurde nun entgegen der gesetzlichen Bestimmung eine Übertragung der Zuständigkeit von der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld an die Bezirkshauptmannschaft Güssing gemäß § 29a VStG vorgenommen. Dies war nach der rückwirkend geänderten Rechtslage unzulässig. Daraus ergibt sich aber, daß die Bezirkshauptmannschaft Güssing als unzuständige Behörde entschieden hat. Der angefochtene Bescheid war daher zu beheben, damit seitens der zuständigen Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld nunmehr das Verwaltungsstrafverfahren weitergeführt werden kann.