RS UVS Kärnten 1995/11/13 KUVS-K2-1367/1/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.1995
beobachten
merken
Rechtssatz

Bei Verwaltungsübertretungen nach § 366 Abs 1 Z 2 Gewerbeordnung wird auf die Errichtung oder den Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage abgestellt und ist Begehungsort bei solchen Verwaltungsstraftaten der Standort der Betriebsanlage und nicht der hievon abweichende Sitz der Unternehmensleitung. Damit ist die Behörde für den Standort des Unternehmens für verwaltungsstrafrechtliche Beurteilungen örtlich zuständig (Behebung des erstinstanzlichen Bescheides).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten