Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Berufung des Herrn Christian F, vertreten durch Dr. Josef F-K und Dr. Christoph K, beide Rechtsanwälte in D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 19. November 1997, GZ.:
15.1 1997/3479, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben und das Straferkenntnis behoben.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe "es bis zum 31.7.1997 unterlassen, die Änderung des Wohnsitzes des Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg mitzuteilen, obwohl Sie als Inhaber des Waffenpasses Nr. 113221, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg am 3.11.1992, dazu verpflichtet gewesen wären. Sie haben bereits am 7.9.1995 Ihren Wohnsitz von D, W-straße 88, nach M L, P 103, verlegt und hätten diese Änderung binnen vier Wochen schriftlich der Behörde mitteilen müssen" und dadurch eine Verwaltungsübertretung "nach § 38 Waffengesetz 1996, BGBl. Nr. 443/86 in Verbindung mit § 21 leg. cit." begangen. Hiefür wurde "gemäß § 38 leg. cit." eine Geldstrafe von S 1.500,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und gemäß § 64 VStG die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der Behörde erster Instanz mit S 150,-- vorgeschrieben.
Aus dem vorgelegten erstinstanzlichen Akt geht hervor, daß die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg am 31. Juli 1997 eine Mitteilung über Wohnsitzänderung gemäß § 26 Waffengesetz 1996 an die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg, der Wohnsitzbehörde des Berufungswerbers, machte. Es wurde sodann eine Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 16. September 1997, GZ.: 15.1 1997/3479, erlassen, wobei auf Grund des rechtzeitigen Einspruches das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, welches im angefochtenen Straferkenntnis mündete.
Gemäß § 26 Waffengesetz 1996 hat der Inhaber eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder eines Europäischen Feuerwaffenpasses der Behörde, die diese Urkunden ausgestellt hat, binnen vier Wochen schriftlich jede Änderung seines Hauptwohnsitzes oder Wohnsitzes mitzuteilen.
Gemäß § 27 Abs 1 VStG ist jene Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Zur Auslegung des im Sinne des § 27 Abs 1 VStG maßgebenden Begriffes des "Ortes der Begehung" muß die Bestimmung des § 2 Abs 2 VStG herangezogen werden. Daraus ergibt sich, daß eine Verwaltungsübertretung regelmäßig als dort begangen anzusehen ist, wo der Täter gehandelt hat oder (bei Unterlassungsdelikten) hätte handeln sollen (VwGH 26.2.1987, 86/08/0231), wobei es nach § 27 Abs 1 VStG gleichgültig ist, wo der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist. Da gemäß § 26 Waffengesetz 1996 der Berufungswerber die Ausstellungsbehörde seines Waffenpasses von der Wohnsitzverlegung hätte schriftlich in Kenntnis zu setzen gehabt, liegt bei dem Unterlassungsdelikt der Tatort im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg. Die zuständige Behörde für das Strafverfahren - in concreto die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg - kann das Strafverfahren an die sachlich zuständige Behörde des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes des Beschuldigten übertragen, jedoch in Ansehung des Strafverfahrens nur mehr im selben Bundesland. Eine derartige Übertragung nach § 29 a VStG ist kein Bescheid, sondern eine verfahrensrechtliche Anordnung und unterliegt als solcher keiner abgesonderten Anfechtung (VwGH 14.2.1984, 83/04/0212). Eine Übersendung einer Anzeigengleichschrift durch die zuständige Behörde an die sachlich zuständige Behörde des Wohnsitzes des Beschuldigten bedeutet noch keine Übertragung der Zuständigkeit nach § 29 a VStG (VwGH 24.4.1963, 729/61). Auch kann die Übertragung des Strafverfahrens gemäß § 29 a VStG nicht durch schlüssiges Verhalten erfolgen (VwGH 19.12.1990, 90/02/0083). Das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg an die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 31. Juli 1997 mit der Mitteilung der Wohnsitzänderung gemäß § 26 Waffengesetz 1996 kann mangels jeglicher Bezugnahme auf ein konkretes Strafverfahren sowie infolge Fehlens jedes Hinweises auf § 29 a VStG nicht als verfahrensrechtliche Anordnung im Sinne der Bestimmung gewertet werden (ähnlich VwGH 25.11.1991, 91/19/0293).
Da somit die unzuständige Behörde das Straferkenntnis erlassen hat, war dem Berufungsantrag "das bekämpfte Straferkenntnis vom 19.11.1997 aufheben" stattzugeben. Im übrigen wird bemerkt, daß die rechtliche Subsumierung im Sinne des § 44 a Z 2 und Z 3 VStG verfehlt ist.