RS UVS Steiermark 1998/07/14 303.8-18/98

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Veröffentlicht am 14.07.1998
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Rechtssatz

Auch bei Übertretungen der BauV (Baustellenmängel) ist Tatortbehörde bei Bestrafung der handelsrechtlichen Geschäftsführer nicht die Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich die betreffende Baustelle befindet, wenn die gegenständliche GesmbH (Arbeitgeber) im Sprengel dieser Behörde keinen Firmensitz hat. Zuständig zur Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens in erster Instanz ist vielmehr jene Behörde, in deren Sprengel der Ort der tatsächlichen Unternehmensleitung liegt.

Schlagworte
Tatort Tatortbehörde BauV Unterlassungsdelikt Baustelle Unternehmen Sitz
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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