RS UVS Kärnten 1996/07/22 KUVS-859/3/96

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Veröffentlicht am 22.07.1996
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Rechtssatz

Der Schutzzweck der Norm des § 52 lit a Z 10 a StVO, die den Lenker eines Kraftfahrzeuges verpflichtet, eine mit dem Vorschriftszeichen nach § 52 lit a Z 10 a StVO angezeigte Geschwindigkeit nicht zu überschreiten, liegt darin, alle Gefahren im Straßenverkehr zu vermeiden, die eine erhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt. Geschwindigkeitsbeschränkungen dienen unter anderem der leichteren und sicheren Meisterung gefährlicher Verkehrslagen, insbesondere durch die dadurch bedingte Verkürzung der Reaktions- und Bremswege. Durch Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verschärft der Fahrzeuglenker die Verkehrslage insoferne, als er die ihm selbst und auch anderen Verkehrsteilnehmern zur Vermeidung von Unfällen gebotenen Möglichkeiten gegenseitiger Anpassung verringert.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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