TE UVS Niederösterreich 1996/03/21 Senat-KO-95-445

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Veröffentlicht am 21.03.1996
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51, keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Der Berufungswerber hat gemäß §64 Abs1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52, S 160,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen zu zahlen.

 

Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu bezahlen (§59 Abs2 AVG).

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des §82 Abs2 iVm §99 Abs3 litd StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von S 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt. In diesem Straferkenntnis wurde als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte am 22. August 1994 um 08,45 Uhr im Ortsgebiet von S******** auf dem Parkplatz in der T* P*********straße nächst dem Haus Nr 25 den PKW (BMW, ohne Kennzeichen) ohne Kennzeichentafeln auf der Straße ohne Bewilligung aufgestellt hat.

 

Der Beschuldigte hat gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht Berufung erhoben. Er macht geltend, es sei möglich, daß er einen Fahrzeugschlüssel für das Fahrzeug gehabt habe, da es aber nicht mehr ihm gehört habe, habe er es nicht unbefugt in Betrieb nehmen wollen. Er sei nicht bereit, für jemand zu bezahlen, der zu faul sei, sein Auto abzuholen.

 

Laut der dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Anzeige des Gendarmeriepostens S******** vom 31. August 1994 wurde am 22. August 1994 um 08,45 Uhr von zwei Gendarmeriebeamten dienstlich wahrgenommen, daß ein blau lackierter BMW in S******** in der T* P*********straße nächst dem Haus Nr 25 ohne Kennzeichentafeln abgestellt war.

 

In seinem Einspruch gegen die erstinstanzliche Strafverfügung hat der Beschuldigte vorgebracht, er habe dieses Fahrzeug am 18. August 1994 verkauft und abgemeldet. Dem neuen Besitzer habe er daraufhin mitgeteilt, den PKW sofort abzuholen und ihm auch Papiere und Schlüssel ausgehändigt. Er habe ihn mehrmals gebeten, das Fahrzeug abzuholen.

 

Der Zeuge D L hat im Rahmen seiner Einvernahme am 10. Jänner 1995 folgendes ausgesagt:

 

"Es ist richtig, daß ich mit Kaufvertrag vom 18.08.1994 den darin angeführten BMW von Herrn M**** P gekauft habe. Herr M**** stellte diesen danach in der T* P*********straße nächst dem Haus Nr 25 auf. Zu diesem Zeitpunkt war ich im Besitz des Typenscheines und des Ersatzschlüssels. Ich hatte vor, mir den BMW mit dem Probekennzeichen der Fam M**** nach O*******bach (mein Wohnsitz) zu überstellen. Dazu hatte ich aber erst einige Tage nach dem 18.08.1994 Zeit. Wann die Überstellung genau stattfand, kann ich heute nicht mehr angeben. Ich wurde aber von Herrn M**** P keinesfalls öfters aufgefordert, das Fahrzeug endlich abzuholen. Ich möchte auch angeben, daß Herr M**** P bis zum Abtransport des Fahrzeuges, welches nach dem 22.08.1994 stattfand, im Besitz der Fahrzeugschlüssel (Original) war und es ihm daher möglich gewesen wäre, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen."

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Gemäß §82 Abs2 StVO 1960 ist für das Aufstellen von Kraftfahrzeugen ohne Kennzeichentafeln auf Straßen eine Bewilligung erforderlich.

 

Das Vorhandensein einer derartigen Bewilligung hat der Berufungswerber nicht behauptet. Seinem Vorbringen kann auch nicht entnommen werden, daß er bestreitet, das in Rede stehende Fahrzeug damals am angegebenen Tatort aufgestellt zu haben. Er macht diesbezüglich lediglich geltend, er habe dieses Fahrzeug bereits am 18. August 1994 an Herrn D**** L**** verkauft. Dieser habe sich dann jedoch nicht darum gekümmert, obwohl er ihn mehrmals gebeten habe, das Fahrzeug abzuholen.

 

Der Zeuge D**** L**** hat angegeben, es sei richtig, daß er diesen PKW am 18. August 1994 vom Berufungswerber gekauft habe. Der Beschuldigte habe dann das Fahrzeug in der T* P*********straße nächst dem Haus Nr 25 aufgestellt. Der Zeuge habe den Typenschein und den Ersatzschlüssel erhalten. Er habe vorgehabt, das Fahrzeug nach seinem Wohnsitz in O*******bach zu überstellen, habe dafür aber erst einige Tage später (den genauen Tag könne er nicht mehr genau angeben, es sei aber sicher nach dem 22. August 1994 gewesen) Zeit gefunden. Der Beschuldigte sei noch bis zum Abtransport des Fahrzeuges im Besitz der Original-Fahrzeugschlüssel gewesen.

 

Damit steht fest, daß der Beschuldigte zuletzt vor dem 22. August 1994 das Fahrzeug ohne Kennzeichentafeln am angegebenen Tatort abgestellt hat, ohne hiefür eine Bewilligung zu besitzen. Daß das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt bereits an D**** L**** verkauft war, ist für die in Rede stehende Verwaltungsübertretung völlig irrelevant; dem §82 Abs2 StVO 1960 kann nämlich keineswegs entnommen werden, daß sich der Gesetzesbefehl an den Eigentümer des abgestellten Fahrzeuges richtet. Tatsächlich ist vielmehr jene Person strafbar, die das Fahrzeug tatsächlich abgestellt hat, wobei die Eigentumsverhältnisse am Fahrzeug für die Erfüllung des Tatbestandes ohne jede Bedeutung sind.

 

Nach Auffassung der Berufungsbehörde hat daher der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen.

 

Hinsichtlich der Strafhöhe wurde erwogen:

 

Der Schutzzweck der verletzten Gesetzesbestimmung wurde durch das Verhalten des Beschuldigten beeinträchtigt, da dieser ein Fahrzeug ohne Kennzeichentafeln ohne Bewilligung aufgestellt und somit eine Straße zu verkehrsfremden Zwecken benützt hat. Trotz des Fehlens sonstiger nachteiliger Folgen konnte daher der objektive Unrechtsgehalt des Delikts nicht als unbedeutend angesehen werden. Im Hinblick auf die zumindest grobfahrlässige Begehung des Deliktes ist auch das Ausmaß des Verschuldens als nicht unerheblich zu werten.

 

Mildernde Umstände liegen nicht vor; erschwerend sind hingegen vier auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Verwaltungsvorstrafen des Beschuldigten.

 

Nach eigenen Angaben verfügt der Berufungswerber über ein monatliches Einkommen von S 3.600,-- (Lehrlingsgehalt) und hat weder Vermögen noch Sorgepflichten.

 

Bei der Strafbemessung ist auch davon auszugehen, daß nicht nur der Beschuldigte selbst, sondern auch die Allgemeinheit von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abgehalten werden soll, sodaß auch eine generalpräventive Wirkung entsteht.

 

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände gelangt die Berufungsbehörde zu der Auffassung, daß die von der Behörde I. Instanz verhängte Strafe in Höhe von S 800,-- keineswegs als überhöht angesehen werden kann. Es wird darauf hingewiesen, daß der gesetzliche Strafrahmen bis zu S 10.000,-- reicht.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß §51e Abs2 VStG abgesehen werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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