Der Hinweis des Beschuldigten, daß bei der derzeitigen äußerst schlechten Wirtschaftslage (Rückgang der Fleisch-, Milch-, Getreidepreise etc ...) es ihm nicht möglich sei eine Strafe in dieser enormen Höhe zu bezahlen, vermag dann nicht als Milderungsgrund zu dienen, wenn der Beschuldigte bereits einschlägige Verwaltungsvormerkungen nach dem Viehwirtschaftsgesetz 1983 aufweist.