Nur eine Übertretung nach § 7 Abs 6 (in Verbindung mit § 22 Abs 2 Z 6) MeldeG liegt dann vor, wenn die Vornahme der Eintragungen in die Gästeblätter hinsichtlich 20 beherbergter Personen unterlassen wird (was bei einer Kontrolle zu einem bestimmten Zeitpunkt festgehalten wird).