RS UVS Steiermark 1997/03/27 30.3-16/97

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Veröffentlicht am 27.03.1997
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Rechtssatz

Nur eine Übertretung nach § 7 Abs 6 (in Verbindung mit § 22 Abs 2 Z 6) MeldeG liegt dann vor, wenn die Vornahme der Eintragungen in die Gästeblätter hinsichtlich 20 beherbergter Personen unterlassen wird (was bei einer Kontrolle zu einem bestimmten Zeitpunkt festgehalten wird).

Schlagworte
Meldepflicht Beherbergung Gästeblätter fortgesetztes Delikt Strafbemessung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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