Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Berufung der Frau Elisabeth F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 14.2.1997, GZ.: 15.1 1996/4017, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, und die Höhe der Strafe auf S 500,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt.
Die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der Behörde erster Instanz vermindern sich daher auf S 50,--.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufungswerberin vorgeworfen, "anläßlich einer Kontrolle am 19.8.1996, gegen 17.00 Uhr sei festgestellt worden, daß sie in ihrem Beherbergungsbetrieb in St. V 54 a ca. 20 Personen beherbergte und hiebei die Vornahme der Eintragungen hinsichtlich dieser Personen in den Gästeblättern unterließen" und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs 6 Meldegesetz begangen. Hiefür wurde gemäß § 22 Abs 2 Z 6 Meldegesetz eine Geldstrafe von S 1.500,-- (im Uneinbringlichkeitsfall ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und gemäß § 64 VStG die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens mit dem Betrag von S 150,-- festgelegt.
Von einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51 e Abs 2 VStG abgesehen werden, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und die Partei die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt hat. Da die Berufung nur die Höhe der Strafe betrifft, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen (VwGH 16.9.1971, 1268 u.a./70).
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß § 7 Abs 6 Meldegesetz ist Inhaber des Beherbergungsbetriebes oder dessen Beauftragter für die Vornahme der Eintragungen in den Gästeblättern verantwortlich; er hat die Betroffenen auf die Anmeldepflicht aufmerksam zu machen. Weigert sich ein Meldepflichtiger die Meldepflicht zu erfüllen, so hat der Inhaber des Beherbergungsbetriebes oder dessen Beauftragter hievon unverzüglich die Meldebehörde oder ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu benachrichtigen. Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes oder sein Beauftragter können die Meldepflicht übernehmen, allerdings nur dann, wenn der Meldepflichtige - allenfalls auch nur konkludent durch Übergabe entsprechender Urkunden - die erforderlichen Angaben macht. Stehen dem Inhaber des Beherbergungsbetriebes oder seinem Beauftragten nicht alle erforderlichen Daten zur Verfügung, so hat er von der Eintragung Abstand zu nehmen und den Gast auf seine Meldepflicht aufmerksam zu machen (Absatz 6). Die Berufungswerberin hat in ihrem Beherbergungsbetrieb ca. 20 Personen beherbergt ohne eine Eintragung in den Gästeblättern vorzunehmen.
Im Hinblick auf die Strafobergrenze im § 22 Abs 2 Z 6 Meldegesetz, wo eine Höchststrafe von S 5.000,-- vorgesehen ist, war bereits aus diesem Grund die Strafe zu reduzieren, da die nunmehr ausgesprochene Strafe dem Unrechtsgehalt der Tat durchaus gerecht wird.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG war noch zu prüfen, ob Erschwerungs- und Milderungsgründe vorliegen, bei deren gegenseitiger Abwägung eine Strafmilderung möglich wäre.
Auch im Hinblick auf das Geständnis der Berufungswerberin als auch der bisherigen Unbescholtenheit konnte eine Herabsetzung der Strafe vorgenommen werden. Im übrigen ist die jetzige Strafe den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (vermögenslos, kein Einkommen, keine Sorgepflichten) der Berufungswerberin angepaßt.
Aus oben angeführten Gründen konnte daher dem Berufungsantrag im Hinblick auf die Herabsetzung der Strafe Folge gegeben werden.