RS UVS Oberösterreich 1997/03/13 VwSen-104239/8/Ki/Shn

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Veröffentlicht am 13.03.1997
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Rechtssatz

Gemäß § 42 Abs.1 StVO 1960 ist an Samstagen von 15.00 Uhr bis 24.00 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00.00 Uhr bis 22.00 Uhr das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen mit Anhänger verboten, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens oder des Anhängers mehr als 3,5 t beträgt; ausgenommen sind die Beförderung von Milch sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen des Bundesheeres mit Anhänger.

Gemäß § 99 Abs.2a leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 3.000 S  bis 30.000 S, im Fall ihrer

Uneinbringlichkeit mit Arrest von 48 Stunden bis sechs Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Fahrverbote des § 42 oder einer aufgrund des § 42 erlassenen Fahrverbotsverordnung verstößt.

Es ist unbestritten, daß der Bw zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt mit dem im angefochtenen Straferkenntnis bezeichneten Kraftwagenzug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr (Innkreisautobahn) unterwegs war. Laut dem vom Gendarmeriebeamten kopierten Frachtbrief der Firma A waren ca

16.500 kg Lebensmittel  geladen. Darüber hinaus befindet sich im Verfahrensakt ein ebenfalls kopierter Lieferschein, wonach 1.676 kg Frischgeflügel geladen waren.

Es mag nun dahingestellt bleiben, inwieweit der Gendarmeriebeamte annehmen konnte, daß der Bw ausschließlich Frischgeflügel geladen hatte. Schenkt man nämlich der Rechtfertigung des Bw Glauben, so hat dieser außer den zugestandenen Mengen von Frischgeflügel zum überwiegenden Teil Milchprodukte geladen gehabt.

Der Rechtfertigung des Bw, worauf es darauf ankommt, daß überwiegend Milch bzw Milchprodukte geladen waren und dieser Transport im Rahmen der Ausnahmebestimmung vom

gegenständlichen Wochenendfahrverbot zulässig gewesen ist, ist nur dahingehend zuzustimmen, als die Beförderung von Milch dann zulässig ist, insofern ausschließlich oder überwiegend Milch befördert wird.

Der Bw hat bei seiner Einvernahme jedoch selbst ausgeführt, daß er bei der gegenständlichen Fahrt Milch, Joghurt, Milchreis bzw eine Art geschlagene Milch und Käse transportiert habe und über ausdrückliche Befragung, welche Art von Milch transportiert wurde, er diese Milch als Vanillemilch, Erdbeer- und Fruchtmilch udgl definiert hat. All diese Produkte sind jedoch, wie im folgenden noch ausgeführt wird, nicht unter dem Begriff Milch iSd § 42 Abs.1 StVO 1960 zu subsumieren.

Sinn und Zweck der gegenständlichen Bestimmung ist wohl der, daß es möglich ist,  auch während der Zeit des Wochenendfahrverbotes die Milchtransporte von den Landwirten weg zu den Milchverarbeitungsbetrieben sicherzustellen. Nun stellt die verfahrensgegenständliche Gesetzesbestimmung nicht ausdrücklich auf diese Intention hin ab, sodaß wohl auch Milchtransporte anderer Art zulässig wären. Milchprodukte, das sind Erzeugnisse auf Milchbasis, sind jedoch vom klaren Gesetzeswortlaut nicht mehr erfaßt.

Im vorliegenden Fall hat der Bw, wie aus seinen Ausführungen klar hervorgeht, weder Rohmilch noch Werkmilch noch

wärmebehandelte Konsummilch iSd Milchhygieneverordnung (BGBl. Nr.897/1993) transportiert, sondern bloß Erzeugnisse auf Milchbasis und es sind diese Milchprodukte vom Ausnahmetatbestand des § 42 Abs.1 StVO nicht mehr erfaßt. Demnach war der Transport dieser Lebensmittel mit dem vom Bw gelenkten Kraftwagenzug während der Zeit des Wochenendfahrverbotes nicht zulässig und es wird die Verwirklichung des ihm vorgeworfenen Tatbestandes objektiv als erwiesen angesehen.

Was die  subjektive Tatseite (§ 5  VStG) anbelangt, so wird festgestellt, daß von dem Lenker eines Kraftwagenzuges zu erwarten ist, daß er die diesbezüglichen Vorschriften, im konkreten Fall das Wochenendfahrverbot, kennt und er sich dieser Bestimmung gemäß verhält. Der Umstand, daß er normalerweise mit einem Sattelkraftfahrzeug unterwegs ist, vermag ihn in diesem Sinne nicht zu entlasten. Da auch sonst keine Umstände hervorgekommen sind, welche den Bw in subjektiver Hinsicht entlasten könnten, hat er die Verwaltungsübertretung  in subjektiver Hinsicht zu vertreten.

Die Spruchkorrektur war zur konkreten Formulierung des Strafvorwurfes erforderlich.

Was die Straffestsetzung anbelangt (§ 19 VStG), so mißt der Gesetzgeber der Übertretung des Wochenendfahrverbotes einen besonderen Unrechtsgehalt bei. In diesem Sinne wurde auch für derartige Übertretungen ein höherer Strafrahmen (Geldstrafe von 3.000 S bis 30.000 S) festgelegt. Aus diesem Grund ist der Übertretung des Wochenendfahrverbotes mit einer besonders strengen Bestrafung entgegenzutreten, wobei auch general- bzw spezialpräventive Überlegungen miteinzubeziehen sind. Im Hinblick darauf, daß dem Bw der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute kommt und auch keinerlei erschwerende Umstände vorliegen, war es jedoch gerechtfertigt, daß die Erstbehörde bloß die vorgesehene Mindestgeldstrafe verhängt hat. Im Hinblick auf den Mindeststrafsatz kann jedoch die im Berufungsverfahren behauptete Sorgepflicht für zwei Kinder nicht mehr berücksichtigt werden. Was die Ersatzfreiheitsstrafe anbelangt, so läßt sich dem Gesetz zwar nicht entnehmen, daß innerhalb der gesetzlichen Mindest- und Höchstsätze ein bestimmtes Verhältnis zwischen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe bestehen müsse. Es ist jedoch auch diesbezüglich eine Prüfung der Tat- und Schuldangemessenheit vorzunehmen. Die erkennende Berufungsbehörde vertritt die Auffassung, daß die von der Erstbehörde festgelegte Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend dem durch die Geldstrafe bewerteten Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung zu hoch bemessen wurde, weshalb eine entsprechende Reduzierung auf die vorgesehene Mindestersatzfreiheitsstrafe geboten erschien.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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