RS UVS Kärnten 1995/12/20 KUVS-1176/3/95

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Veröffentlicht am 20.12.1995
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Rechtssatz

Sinn und Zweck der Vorschriften im Jugendschutzgesetz ist es, Kinder und Jugendliche gegen für sie besonders nachteilige Gefährdungen (insbesondere sittlicher und gesundheitlicher Art) zu schützen. Der ungerechtfertigte Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten zur Nachtzeit ohne Begleitung einer Aufsichtsperson läuft den Intentionen, wie sie der Gesetzgeber mit den einschlägigen Schutzvorschriften verfolgt, zuwider.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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