RS UVS Kärnten 1995/11/16 KUVS-1206/1/95

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Veröffentlicht am 16.11.1995
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Rechtssatz

Die Überschreitung einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mehr als 40 % stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung dar. Auch bringt eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung eine erhöhte Umweltbelastung durch vermehrten Schadstoffausstoß und Lärmbelästigung mit sich, was eine nachteilige Folge im Sinne des § 19 Abs 1 VStG 1991 darstellt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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