Norm: StPO §33 BdStPO §292StPO §365 Abs2
Rechtssatz: Die Zuerkennung konkreter Wirkung bei einem Erkenntnis nach dem § 292 StPO setzt einen Zusammenhang zwischen der fehlerhaften Rechtsanwendung und der Bestrafung des Beschuldigten voraus und ist daher in Ansehung des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche ausgeschlossen. (vgl aber die abweichende SSt 37/29). Entscheidungstexte 12 O... mehr lesen...
Norm: StPO §292
Rechtssatz: Es steht im freien Ermessen des OGH, unterschiedslos bezüglich jeder Gesetzesverletzung und demgemäß hinsichtlich jeder daraus resultierenden, wie immer gearteten Benachteiligung des Angeklagten (Beschuldigten) nötigenfalls auch unter Eingriff in dritten Personen aus dem Verstoß gegen das Gesetz erwachsene Rechte mit einer konkreten Maßnahme nach dem letzten Satz des § 292 StPO vorzugehen. E... mehr lesen...
Norm: StPO §292
Rechtssatz: Es ist mit den Grundsätzen der Strafrechtspflege nicht zu vereinbaren, daß das Höchstgericht die Unrechtmäßigkeit eines einem Angeklagten gerichtlich auferlegten Nachteils feststellt, dieser Nachteil aber gleichwohl bestehen bleibt. Entscheidungstexte 13 Os 93/72 Entscheidungstext OGH 15.11.1972 13 Os 93/72 Veröff: EvBl 1973/128 S 275 = JBl 1973, 479... mehr lesen...
Norm: StPO §3StPO §292
Rechtssatz: Bei der Auslegung des letzten Satzes des § 292 StPO gebührt nicht dem Grundsatz der Rechtskraft, sondern dem der Rechtsrichtigkeit der Vorzug. Entscheidungstexte 13 Os 93/72 Entscheidungstext OGH 15.11.1972 13 Os 93/72 Veröff: EvBl 1973/128 S 275 = JBl 1973,470 (zustimmend Liebscher) 13 Os 34/75 ... mehr lesen...
Norm: StPO §292
Rechtssatz: Die gesetzwidrige Anrechnung einer Strafhaft als unverschuldete Vorhaft kann gemäß § 292 StPO nicht ausgehoben, sondern nur festgestellt werden. Es ist aber dafür die (gemäß § 292, letzter Satz, StPO) nachzuholende, seinerzeit gesetzwidrig unterbliebene Anrechnung der unverschuldeten Vorhaft um den entsprechenden Zeitraum zu kürzen. Entscheidungstexte 11 Os 161/72... mehr lesen...
Norm: StPO §292
Rechtssatz: Im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes kann ein Angeklagter nicht weitgehend begünstigt werden, als es der Lage des Falles entspricht (Haftanrechnung nach § 55 a StG teils gesetzwidrig, teils - nachträglich gemäß § 292 StPO - gesetzmäßig, aber insgesamt nicht mehr als die erlittene Haftzeit). Entscheidungstexte 11 Os 161/72 Entscheidu... mehr lesen...
Norm: StPO §33 BdStPO §292
Rechtssatz: Konkrete Wirkung kann einem nach § 292 StPO ergangenen Erkenntnis in Ansehung eines fehlerhaften, allein mit Berufung anfechtbaren Privatbeteiligtenzuspruches von Gesetz wegen nicht zukommen. Entscheidungstexte 11 Os 98/72 Entscheidungstext OGH 06.10.1972 11 Os 98/72 13 Os 18/81 Entscheidu... mehr lesen...
Norm: FinStrG §28StPO §292
Rechtssatz: Die ungerechtfertigte Ausdehnung einer Haftung dritter Personen für Geldstrafen und den Wertersatz rechtskräftig verurteilter Personen im Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafen oder des Wertersatzes ist, weil keine Strafe, sondern - ihrem Wesen nach - eine strafrechtliche Haftung für fremde Schuld, nicht im Wege des § 292 StPO behebbar, sondern es ist lediglich ihre Gesetzwidrigkeit festzustellen. ... mehr lesen...
Norm: FinStrG §227StPO §33 BcStPO §292StPO §381StPO §389
Rechtssatz: Im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes kann die Gesetzwidrigkeit des erfolgten Kostenzuspruches an den Privatbeteiligten festgestellt, nicht aber dessen Aufhebung ausgesprochen werden. Entscheidungstexte 12 Os 157/72 Entscheidungstext OGH 05.10.1972 12 Os 157/72 ... mehr lesen...
Norm: StPO §284 BStPO §285a Z1StPO §292StPO §364
Rechtssatz: Wurde trotz eines vorher eingebrachten, gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde gerichteten Wiedereinsetzungsantrages die Anmeldung als verspätet zurückgewiesen und dieser Vorgang vom OGH auf Grund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes als gesetzwidrig festgestellt, so besteht keine Veranlassung, dieser Feststellung durch Aufhebung des Z... mehr lesen...
Norm: StPO §33 AStPO §292
Rechtssatz: Der gemäß § 292 StPO angerufene OGH ist nach dieser Gesetzesstelle befugt, über die gerügte Gesetzesverletzung meritorisch abzusprechen; die Kompetenz der Untergerichte geht sohin insoweit auf ihn über. Er erkennt daher dann in der Sache selbst, wenn eine andere Beurteilung der Sache ausgeschlossen ist, dh wenn für ein - dem Untergericht vorbehaltenes - Ermessen kein Spielraum verbleibt (RZ 1959,11). ... mehr lesen...
Norm: StPO §292
Rechtssatz: Ist der tatsächliche Umstand, durch den die geltend gemachte angebliche Gesetzesverletzung begründet wird, nicht erwiesen, so wird die zur Wahrung des Gesetzes erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verworfen. Entscheidungstexte 12 Os 47/72 Entscheidungstext OGH 22.06.1972 12 Os 47/72 11 Os 173/78 Entscheidun... mehr lesen...
Norm: StPO §33 BcStPO §292
Rechtssatz: Die dem Höchstgericht eingeräumte Befugnis, einem Beschwerdeerkenntnis gemäß § 292 StPO ausnahmsweise konkrete Wirkung zuzuerkennen, ist nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes auf den Fall der rechtswidrigen Verurteilung des Angeklagten zu einer Strafe, mithin selbst bei großzügiger Auslegung auf den Bereich der spezifisch strafrechtlichen Unrechtsfolgen beschränkt und daher nach der ständigen neueren Judik... mehr lesen...
Norm: StPO §292
Rechtssatz: Ob einem Erkenntnis des OGH über eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes unter den im § 292 StPO angeführten Voraussetzungen konkrete Wirkung zuzuerkennen ist, ist in das Ermessen des OGH gestellt. Hiebei ist die Abwägung der Grundsätze der Rechtskraft und der Rechtssicherheit gegen jene der materiellen Wahrheit und der Rechtsrichtigkeit strafgerichtlicher Entscheidungen zu Grunde zu legen. ... mehr lesen...
Norm: StPO §33 AStPO §290 Abs1 Satz2StPO §292
Rechtssatz: Regelmäßig liegt bei Begehung eines Verbrechens in der Erscheinungsform der Anstiftung in der Annahme von Täterschaft statt richtigerweise von Mitschuld im Hinblick auf die Bestimmungen des § 44 lit d und lit e StG keine im Sinn des § 290 StPO von Amts wegen wahrzunehmende unrichtige Anwendung des Gesetzes zum Nachteil des Angeklagten. Die Frage, ob sich ein solcher Fehler der Rechtsanwe... mehr lesen...
Norm: StPO §292
Rechtssatz: Der Beschuldigte darf durch die Entscheidung des OGH über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nicht ungünstiger gestellt werden, als ohne diese Entscheidung (EvBl 1956/82 ua). Entscheidungstexte 10 Os 232/71 Entscheidungstext OGH 29.10.1971 10 Os 232/71 Veröff: SSt 42/44 = EvBl 1972/140 S 246 9 ... mehr lesen...
Norm: StPO §292StPO §427 Abs3 BStPO §459
Rechtssatz: Die Aufhebung des mit mehrfachen Gesetzesverletzungen behafteten Beschlusses, der zur Aufhebung des gegen den Beschuldigten ergangenen Abwesenheitsurteiles geführt hat, bedeutet noch keinen Nachteil für den Beschuldigten. Entscheidungstexte 10 Os 232/71 Entscheidungstext OGH 29.10.1971 10 Os 232/71 Veröff: EvBl 1972/140 S 246 ... mehr lesen...
Norm: StPO §292StPO §390 Abs1
Rechtssatz: § 390 Abs 1 StPO macht bezüglich der Kostenersatzpflicht eines im Prozeß unterlegenen Privatanklägers keinerlei Unterschied in der Richtung, welche Bedeutung die jene Kosten verursachenden Beweisaufnahmen für den Sachausgang hatten. Wird der Privatankläger zu Unrecht nur zu einem teilweisen Kostenersatz herangezogen, so hat sich der OGH gemäß § 292 StPO auf die Feststellung dieser Gesetzesverletzung zu... mehr lesen...
Norm: JGG 1961 §14StPO §33 BeStPO §292
Rechtssatz: Gereicht die rechtskräftige Entscheidung über den Widerruf des bedingten Strafnachlasses dem Angeklagten im Sinne des § 292 StPO zum Nachteil und trat bis zum Ablauf der Probezeit kein Widerrufsgrund ein, so ist in der Sache selbst zu erkennen, daß die Strafe nachgelassen ist und als am Tage der Rechtskraft des Urteils verbüßt gilt (vgl SSt 31/55). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StPO §33 BeStPO §292StPO §410
Rechtssatz: Da das Erstgericht unter den im § 410 StPO umschriebenen Voraussetzungen zu einer Antragstellung auf Strafmilderung verpflichtet ist und der Gerichtshof zweiter Instanz bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Strafmilderung zur Verfügung einer solchen, kann die Verletzung einer solchen Rechtspflicht auch nach dem § 33 StPO mit Erfolg gerügt werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StPO §289StPO §290 Abs1StPO §292
Rechtssatz: Auch im Falle einer von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde ist der OGH über den in concreto gestellten Antrag hinaus zu Maßnahmen im Sinne der §§ 289, 290 StPO, auf die § 292 StPO ausdrücklich, aber doch implicite ausgesprochen). Entscheidungstexte 11 Os 181/71 Entscheidungstext OGH 16.09.1... mehr lesen...
Norm: StPO §292
Rechtssatz: Die Bestimmungen des § 292 StPO über die nur ausnahmsweise Zuerkennung konkreter Wirkung für ein nach dieser Gesetzesstelle ergehendes Erkenntnis lassen weder eine ausdehnende Auslegung noch etwa gar eine analoge Anwendung auf Entscheidungen zu Gunsten anderer Personen als des Angeklagten zu. Entscheidungstexte 12 Os 121/71 Entscheidungstext OGH 24.06.1971 ... mehr lesen...
Norm: StPO §292
Rechtssatz: Eine Vorladung und eine Verhandlung können zwar gesetzwidrig gewesen sein, was festgestellt werden kann. Aufgehoben können aber nur Rechtsakte werden, die irgendeine rechtserhebliche Wirkung haben oder wenigstens gehabt haben. Wo aber eine rechtserhebliche Wirkung (wie sie in rechtsgestaltender oder rechtsfeststellender Form regelmäßig von Entscheidungen und Verfügungen ausgeht) gar nicht zum Tragen gekommen ist, wei... mehr lesen...
Norm: JGG 1961 §13 Abs1 CStPO §33StPO §292 Be
Rechtssatz: Ist die Verurteilung zu Unrecht erfolgt, ist auch ein Ausspruch nach § 13 Abs 1 JGG zu beseitigen. Entscheidungstexte 10 Os 16/70 Entscheidungstext OGH 03.02.1970 10 Os 16/70 Veröff: SSt 41/6 = EvBl 1970/239 S 408 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1970:RS00... mehr lesen...
Norm: StPO §292
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 292 StPO macht bei der Frage der Behebbarkeit eines dem Beschuldigten durch die Gesetzwidrigkeit zugefügten Nachteiles keinen Unterschied zwischen offiziösen und Privatanklagedelikten. Entscheidungstexte 9 Os 150/69 Entscheidungstext OGH 14.10.1969 9 Os 150/69 11 Os 6/05z Entscheid... mehr lesen...
Norm: MRK Art6 V1MRK Art6 Abs3 litc IV3bStPO §33StPO §41 Abs2StPO §292
Rechtssatz: 1. Die Nichtbeachtung der Vorschriften über die Bestellung eines Armenvertreters bildet nicht nur einen gesetzwidrigen Vorgang im Strafverfahren, sondern auch eine Verletzung der Menschenrechtskonvention. 2. Ein solcher Mangel wird in der Regel allerdings nur im Wege der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes aufgegriffen und behoben werden können. ... mehr lesen...
Norm: StPO §292StPO §460
Rechtssatz: Die Erlassung einer Strafverfügung ist, wenn das Gericht eine das im § 460 Abs 1 StPO beschriebene Ausmaß übersteigende Strafe zu verhängen beabsichtigt, ebenso wie auch die Verhängung einer die Grenzen der Strafbefugnis im Mandatsverfahren übersteigenden Strafe in einer Strafverfügung unzulässig (hier hob der OGH in Stattgebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes eine Strafverfügung in ihr... mehr lesen...
Norm: StPO §33 AStPO §46 Abs2StPO §286StPO §292
Rechtssatz: Dem Privatankläger steht im Verfahren über eine Wahrungsbeschwerde ein Recht auf Einsicht in die Akten des OGH im allgemeinen und in die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes im besonderen nicht zu. Entscheidungstexte 11 Os 136/68 Entscheidungstext OGH 26.06.1969 11 Os 136/68 ... mehr lesen...
Norm: StPO §33 BcStPO §292
Rechtssatz: Der gemäß dem § 292 StPO gegen eine Entscheidung eines Untergerichtes, mit der zu Unrecht dem Angeklagten Kostenersatz an den (Amtsverteidiger) Verteidiger auferlegt wurde, angerufene OGH stellt nicht nur die Gesetzwidrigkeit dieses Beschlusses fest, sondern hebt ihn auf und weist den Antrag des Anwaltes auf Kostenersatz zurück. Entscheidungstexte 9 Os ... mehr lesen...
Unter 1 P .../52 war beim Bezirksgericht H. die Vormundschaft über den mj. Heinrich H. (geb. am 29. Dezember 1951) anhängig; Amtsvormund ist das Bezirksjugendamt für den 16. Bezirk. Am 15. März 1966 stellte das Bezirksjugendamt für den 20. Bezirk im Einvernehmen mit dem Bezirksjugendamt für den 16. Bezirk beim Jugendgerichtshof Wien den Antrag auf Übernahme des Vormundschaftsaktes vom Bezirksgericht H. gemäß § 22 (1) Z. 2 lit. a JGG., auf Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung ... mehr lesen...