Norm
StPO §33 BdRechtssatz
Die Zuerkennung konkreter Wirkung bei einem Erkenntnis nach dem § 292 StPO setzt einen Zusammenhang zwischen der fehlerhaften Rechtsanwendung und der Bestrafung des Beschuldigten voraus und ist daher in Ansehung des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche ausgeschlossen. (vgl aber die abweichende SSt 37/29).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0096782Dokumentnummer
JJR_19721119_OGH0002_0110OS00265_7100000_001